general

ESRS 1 – Allgemeine Anforderungen

ESRS 1 legt die allgemeinen Grundsätze der Nachhaltigkeitsberichterstattung fest: das Prinzip der doppelten Wesentlichkeit, den Bezug zur Sorgfaltspflicht, die Bestimmung der Berichtsgrenzen (eigene Geschäftstätigkeit sowie vor-/nachgelagerte Wertschöpfungskette), Vorgaben zur Erstellung und Darstellung der Nachhaltigkeitserklärung sowie Übergangsvorschriften (Phase-in) und qualitative Anforderungen an die Informationsdarstellung.

Quellecsrd-delegated-act-2026-5010-annex_de.pdf, Seiten 2–43
AnwendbarkeitGilt für alle Unternehmen, die nach Art. 19a und 29a der Bilanzrichtlinie (2013/34/EU) zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind; verbindlich in Verbindung mit ESRS 2 und den jeweils wesentlichen Themenstandards anzuwenden ('genereller Standard').
Phase-in Kapitel 10 regelt umfangreiche Übergangsvorschriften: Erleichterung bei Vergleichsinformationen (10.2) für 'Unternehmen der ersten Welle' und 'andere Unternehmen'; zeitlich gestaffeltes Aussetzen einzelner Angabepflichten (10.3, Absätze 125-127), u. a. für ESRS E4, S2, S3, S4, Teile von E1-11, E2-5 (SoC/SVHC) und S1 (S1-6, S1-7, S1-10 bis S1-14), gestaffelt nach Unternehmensgröße (Nettoumsatz 450 Mio. EUR / 1000 Arbeitnehmer) und Berichtswelle ('Unternehmen der ersten Welle' vs. 'andere Unternehmen').
Querverweise ESRS 2, ESRS E1, ESRS E2, ESRS S1

Disclosure Requirements (26)

Definitionen

Doppelte Wesentlichkeit
Grundsatz, wonach ein Unternehmen sowohl aus der Perspektive der Auswirkungen auf Mensch und Umwelt (Wesentlichkeit der Auswirkungen) als auch aus der Perspektive finanzieller Risiken/Chancen (finanzielle Wesentlichkeit) über wesentliche Themen berichtet. (S. 4)
Auswirkungen, Risiken und Chancen (IRO)
Sammelbegriff für tatsächliche/potenzielle, positive/negative Auswirkungen auf Mensch und Umwelt sowie nachhaltigkeitsbezogene Risiken und Chancen, die die Finanzlage, die Ertragslage, die Zahlungsströme, den Kapitalzugang oder die Kapitalkosten betreffen (können). (S. 6)
Value Chain Cap (Obergrenze für die Wertschöpfungskette)
Obergrenze der Informationen, die CSRD-pflichtige Unternehmen von durch den freiwilligen Standard geschützten Wertschöpfungskettenpartnern (z. B. ≤1000 Arbeitnehmer) verlangen dürfen; begrenzt auf die in Anhang II von C(2026) 5011 aufgeführten Datenpunkte. (S. 21)
Unternehmen der ersten Welle
Unternehmen, die für Geschäftsjahre zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2026 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind (Art. 5 Abs. 2 CSRD). (S. 35)
Andere Unternehmen
Unternehmen, die erstmals für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2027 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind. (S. 35)