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ESRS 1 – Allgemeine Anforderungen
ESRS 1 legt die allgemeinen Grundsätze der Nachhaltigkeitsberichterstattung fest: das Prinzip der doppelten Wesentlichkeit, den Bezug zur Sorgfaltspflicht, die Bestimmung der Berichtsgrenzen (eigene Geschäftstätigkeit sowie vor-/nachgelagerte Wertschöpfungskette), Vorgaben zur Erstellung und Darstellung der Nachhaltigkeitserklärung sowie Übergangsvorschriften (Phase-in) und qualitative Anforderungen an die Informationsdarstellung.
| Quelle | csrd-delegated-act-2026-5010-annex_de.pdf, Seiten 2–43 |
|---|---|
| Anwendbarkeit | Gilt für alle Unternehmen, die nach Art. 19a und 29a der Bilanzrichtlinie (2013/34/EU) zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind; verbindlich in Verbindung mit ESRS 2 und den jeweils wesentlichen Themenstandards anzuwenden ('genereller Standard'). |
| Phase-in Phase-in bezeichnet eine zeitlich gestaffelte Einführung: Das Unternehmen muss diesen Datenpunkt bzw. diese Angabe nicht sofort ab dem ersten Anwendungsjahr offenlegen, sondern erst ab einem späteren, hier angegebenen Geschäftsjahr bzw. nach Ablauf einer Übergangsfrist. | Kapitel 10 regelt umfangreiche Übergangsvorschriften: Erleichterung bei Vergleichsinformationen (10.2) für 'Unternehmen der ersten Welle' und 'andere Unternehmen'; zeitlich gestaffeltes Aussetzen einzelner Angabepflichten (10.3, Absätze 125-127), u. a. für ESRS E4, S2, S3, S4, Teile von E1-11, E2-5 (SoC/SVHC) und S1 (S1-6, S1-7, S1-10 bis S1-14), gestaffelt nach Unternehmensgröße (Nettoumsatz 450 Mio. EUR / 1000 Arbeitnehmer) und Berichtswelle ('Unternehmen der ersten Welle' vs. 'andere Unternehmen'). |
| Querverweise | ESRS 2, ESRS E1, ESRS E2, ESRS S1 |
Disclosure Requirements (26)
- Objective Zielsetzung von ESRS 1
- 1 ESRS und Formulierungsgrundsätze
- 2 Wahrheitsgetreue Darstellung und qualitative Merkmale von Informationen
- 3 Doppelte Wesentlichkeit als Grundlage für die Nachhaltigkeitsberichterstattung
- 3.2.1 Bewertung der Wesentlichkeit der Auswirkungen
- 3.2.2 Bewertung der finanziellen Wesentlichkeit
- 3.3.1 Wesentliche Auswirkungen oder Risiken, die sich aus Maßnahmen zum Umgang mit Auswirkungen oder Risiken anderer Themen ergeben
- 3.3.2 Grad der Aggregation und Aufschlüsselung
- 4 Sorgfaltspflicht
- 5 Berichtendes Unternehmen und vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette
- 6 Berichtszeitraum, Basisjahr und Zeithorizonte
- 7.1 Vergleichsinformationen
- 7.2 Ermessensentscheidungen, Mess- und Ergebnisunsicherheit
- 7.3 Erleichterungsregelungen für die Erstellung der ESRS-Nachhaltigkeitserklärung
- 7.4 Angemessene und belastbare Informationen, die ohne unangemessene Kosten oder Anstrengungen verfügbar sind
- 7.5 Aktualisierung der Angaben über Ereignisse nach Ende des Berichtszeitraums
- 7.6 Fehler bei der Berichterstattung in früheren Berichtszeiträumen
- 7.7 Auslassung von Informationen
- 7.8 Berichterstattung über wesentliche Chancen
- 8 Anforderungen an die Darstellung und Struktur der Nachhaltigkeitserklärung
- 9 Verknüpfte Informationen und Verknüpfungen mit anderen Teilen der Unternehmensberichterstattung
- 10 Übergangsbestimmungen
- 10.2 Übergangsbestimmung in Bezug auf Kapitel 7.1 Vergleichsinformationen
- 10.3 Übergangsbestimmung: Liste der Angabepflichten, die schrittweise eingeführt werden
- Appendix A Anlage A – Liste der Themen
- Appendix B Anlage B – Qualitative Merkmale von Informationen
Definitionen
- Doppelte Wesentlichkeit
- Grundsatz, wonach ein Unternehmen sowohl aus der Perspektive der Auswirkungen auf Mensch und Umwelt (Wesentlichkeit der Auswirkungen) als auch aus der Perspektive finanzieller Risiken/Chancen (finanzielle Wesentlichkeit) über wesentliche Themen berichtet. (S. 4)
- Auswirkungen, Risiken und Chancen (IRO)
- Sammelbegriff für tatsächliche/potenzielle, positive/negative Auswirkungen auf Mensch und Umwelt sowie nachhaltigkeitsbezogene Risiken und Chancen, die die Finanzlage, die Ertragslage, die Zahlungsströme, den Kapitalzugang oder die Kapitalkosten betreffen (können). (S. 6)
- Value Chain Cap (Obergrenze für die Wertschöpfungskette)
- Obergrenze der Informationen, die CSRD-pflichtige Unternehmen von durch den freiwilligen Standard geschützten Wertschöpfungskettenpartnern (z. B. ≤1000 Arbeitnehmer) verlangen dürfen; begrenzt auf die in Anhang II von C(2026) 5011 aufgeführten Datenpunkte. (S. 21)
- Unternehmen der ersten Welle
- Unternehmen, die für Geschäftsjahre zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2026 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind (Art. 5 Abs. 2 CSRD). (S. 35)
- Andere Unternehmen
- Unternehmen, die erstmals für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2027 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind. (S. 35)