ESRS 1 · Allgemeine Anforderungen

1 – ESRS und Formulierungsgrundsätze

Quelle: csrd-delegated-act-2026-5010-annex_de.pdf, Seite 5

Erläutert das Zusammenspiel von ESRS 1, ESRS 2 (beide 'generelle Standards') und den Themenstandards sowie die Pflicht zu unternehmensspezifischen Angaben, wenn ein wesentliches Thema nicht oder nicht granular genug abgedeckt ist. Definiert zudem zentrale Begriffe wie 'Angabepflichten' (DR) und 'Anwendungsanforderungen' (AR).

Datenpunkte (1)

NamePflichtEinheitPhase-in AR
Unternehmensspezifische Angaben bei Lücken in ESRS-Abdeckung Pflicht – – AR2 AR3 AR4 AR5

Volltext-Auszug

Originaltext 1.1. ESRS und unternehmensspezifische Angaben. 7. Im ESRS 1 Allgemeine Anforderungen werden die Formulierungsgrundsätze erläutert und allgemeine Anforderungen an die Ermittlung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen des Unternehmens sowie an die Erstellung und Darstellung der zu meldenden Informationen festgelegt. Ferner werden allgemeine Anforderungen an die Grundlage für die Erstellung der Nachhaltigkeitserklärung festgelegt. 8. Das Unternehmen hat diesen Standard in Verbindung mit dem ESRS 2 Allgemeine Angaben (beide als „generelle Standards“ bezeichnet) und den themenbezogenen Standards anzuwenden. 9. Im ESRS 2 Allgemeine Angaben werden Angabepflichten in Bezug auf die Informationen festgelegt, die das Unternehmen auf einer allgemeinen Ebene in Bezug auf alle Themen, auf die sich seine wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen beziehen und die die in Absatz 5 aufgeführten Berichterstattungsbereiche abdecken, vorlegen muss. 10. Themenbezogene Standards behandeln Themen und Unterthemen, ergänzen die im ESRS 2 Allgemeine Angaben festgelegten Anforderungen und decken die in Absatz 5 aufgeführten Berichterstattungsbereiche ab. Die Tabelle in Anlage A Themenliste bietet einen Überblick über die Themen und Unterthemen, die von themenbezogenen Standards abgedeckt werden. 11. Gelangt das Unternehmen zu dem Schluss, dass ein Thema im Zusammenhang mit wesentlichen Auswirkungen, Risiken oder Chancen nicht oder mit nur unzureichender Granularität durch einen ESRS abgedeckt wird, so hat es unternehmensspezifische Angaben zur Verfügung zu stellen und dabei die Bestimmungen des Kapitels 2 über die wahrheitsgetreue Darstellung zu berücksichtigen. Dies kann aufgrund sektorspezifischer Besonderheiten oder anderer für das Unternehmen selbst relevanter Sachverhalte und Umstände der Fall sein. 12. Bei der Erstellung seiner unternehmensspezifischen Angaben hat das Unternehmen auf die Vergleichbarkeit im Zeitverlauf und mit anderen Unternehmen desselben Wirtschaftszweigs/derselben Wirtschaftszweige zu achten. 1.2. Formulierungsgrundsätze. 13. In allen ESRS werden Begriffe, die im Glossar der in den ESRS definierten Begriffe definiert sind, fett und kursiv dargestellt, es sei denn, ein definierter Begriff wird in demselben Absatz mehr als einmal verwendet. 14. Die Begriffe „nachhaltigkeitsbezogenes Thema“ und „nachhaltigkeitsbezogenes Unterthema“ in den ESRS werden als Synonyme zu den in der Richtlinie 2013/34/EU (Rechnungslegungsrichtlinie) verwendeten Begriffen „Nachhaltigkeitsaspekte“ oder „Nachhaltigkeitsfaktoren“ verstanden. Die Angaben in den ESRS sind nach Themen gegliedert. Ein Thema wird weiter in Unterthemen untergliedert. In den ESRS wird der Begriff Thema (fett und kursiv) je nach der zur Erreichung der jeweiligen Ziele der Angaben erforderlichen Granularität entweder zur Bezeichnung eines Themas oder eines Unterthemas verwendet. 15. In allen ESRS bezieht sich der Begriff (a) „Auswirkungen“ auf tatsächliche und potenzielle, positive und negative Auswirkungen auf Mensch und Umwelt und (b) „Risiken“ und „Chancen“ auf die nachhaltigkeitsbezogenen Risiken und Chancen des Unternehmens, die sich kurz-, mittel- oder langfristig auf die Ertragslage, die Finanzlage, die Zahlungsströme, den Zugang zu Finanzmitteln oder die Kapitalkosten des Unternehmens auswirken (oder wovon nach vernünftigem Ermessen ausgegangen werden kann). 16. Die in der Nachhaltigkeitserklärung angegebenen wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen entsprechen den wichtigsten Auswirkungen, Risiken und Chancen des Unternehmens gemäß der Richtlinie 2013/34/EU (Rechnungslegungsrichtlinie). 17. Die Informationen in den ESRS sind nach „Angabepflichten“ (Disclosure Requirements, DR) strukturiert. Jede Angabepflicht besteht aus einem oder mehreren unterschiedlichen Datenpunkten. Angabepflichten werden durch die Begriffe „hat anzugeben“, „hat zu melden“, „hat zu beschreiben“ und „hat zu erläutern“ bestimmt, um deutlich zu machen, dass die betreffenden Informationen vorgeschrieben sind, vorbehaltlich der Wesentlichkeit der Informationen (siehe Absätze 23 und 24). 18. Die ESRS enthalten verbindliche „Anwendungsanforderungen“ (Application Requirements, AR), die die Anwendung der im Hauptteil der Standards festgelegten Anforderungen unterstützen und die gleiche bindende Kraft haben wie diese. Anwendungsanforderungen im ESRS 2 Allgemeine Angaben und in themenbezogenen Standards unterstützen die Erstellung von Angaben, die die qualitativen Merkmale von Informationen erfüllen (siehe Anlage B). In den Anwendungsanforderungen werden die Formulierungen „hat zu berücksichtigen“, „hat zu prüfen“ oder „hat zu achten auf“ verwendet, wenn auf Themen, Ressourcen oder Methoden Bezug genommen wird, von denen erwartet wird, dass das Unternehmen sie bei der Erstellung der jeweiligen Angaben berücksichtigt oder verwendet. Anwendungsanforderungen umfassen auch Darstellungsoptionen, die darauf hinweisen, dass eine bestimmte Information in tabellarischer Form, als beschreibender Text oder mithilfe anderer Darstellungsarten bereitgestellt werden kann.

Application Requirements (4)

AR2 Unternehmensspezifische Themen bezieht sich auf Absatz 11 · S. 5

Je nach Sachverhalt und Umständen des Unternehmens können neben den themenbezogenen ESRS-Anforderungen weitere Themen zu berücksichtigen sein, insbesondere wenn Geschäftsmodell und Strategie mit wesentlichen IROs verbunden sind, die keinem ESRS-Thema entsprechen.

Originaltext Je nach Sachverhalt und Umständen des Unternehmens kann es neben den in den themenbezogenen ESRS-Anforderungen abgedeckten Themen weitere Themen geben, die das Unternehmen gemäß seiner Bewertung der Wesentlichkeit berücksichtigen muss. Dies kann der Fall sein, wenn sein Geschäftsmodell und seine Strategie mit wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen verbunden sind, die nicht den ESRS-Themen entsprechen.
AR3 Anforderungen an unternehmensspezifische Angaben bezieht sich auf Absatz 11 · S. 6

Unternehmensspezifische Angaben müssen die qualitativen Merkmale gemäß Anlage B erfüllen und die für die relevanten Berichterstattungsbereiche erforderlichen wesentlichen Informationen umfassen.

Originaltext Bei der Erstellung unternehmensspezifischer Angaben hat das Unternehmen sicherzustellen, dass (a) die Angaben den qualitativen Merkmalen der Informationen gemäß Anlage B entsprechen und (b) die Angaben die wesentlichen Informationen umfassen, die für die in Absatz 5 aufgeführten relevanten Berichterstattungsbereiche erforderlich sind.
AR4 Unternehmensspezifische Angaben und Kennzahlen bezieht sich auf Absatz 11 · S. 6

Bei der Wahl unternehmensspezifischer Kennzahlen ist sicherzustellen, dass sie relevante Informationen liefern, auf angemessenen und überprüfbaren Annahmen beruhen und mit ausreichenden Hintergrundinformationen versehen sind.

Originaltext Bei der Bestimmung der Nützlichkeit von Kennzahlen für die Einbeziehung in seine unternehmensspezifischen Angaben hat das Unternehmen darauf zu achten, dass (a) die von ihm gewählten Kennzahlen relevante Informationen über wesentliche Auswirkungen, Risiken oder Chancen liefern, (b) die Messung eine wahrheitsgetreue Darstellung auf der Grundlage von Informationen und Annahmen, die angemessen, belastbar und überprüfbar sind, gewährleistet und (c) es ausreichende Hintergrundinformationen bereitgestellt hat.
AR5 Quellen für unternehmensspezifische Angaben bezieht sich auf Absatz 12 · S. 6

Bei der Erstellung unternehmensspezifischer Angaben kann das Unternehmen auf verfügbare bewährte Verfahren, Rahmen oder Standards zurückgreifen, z. B. branchenbasiertes IFRS-Material und GRI-Standards.

Originaltext Bei der Erstellung seiner unternehmensspezifischen Angaben kann das Unternehmen verfügbare bewährte Verfahren, Rahmen oder Standards für die Berichterstattung verwenden, wie z. B. branchenbasiertes IFRS-Material und die GRI-Standards (einschließlich themenbezogener GRI-Standards und GRI-Sektorstandards).

Querverweise

ESRS 2