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ESRS 2 – Allgemeine Angaben

ESRS 2 legt die Angabepflichten fest, die unternehmensübergreifend über alle Nachhaltigkeitsthemen hinweg (generell) gelten, und deckt dabei Governance, Strategie, das Management von Auswirkungen, Risiken und Chancen (IRO) sowie Grundlagen der Berichterstellung ab. Ergänzt wird dies durch die allgemeinen Angabepflichten (GDR) für Konzepte, Maßnahmen, Kennzahlen und Ziele, die einheitlich für alle themenbezogenen Standards gelten.

Quellecsrd-delegated-act-2026-5010-annex_de.pdf, Seiten 44–74
AnwendbarkeitGilt für alle CSRD-berichtspflichtigen Unternehmen unabhängig von der Branche, verpflichtend in Verbindung mit ESRS 1 Allgemeine Anforderungen und den jeweils wesentlichen themenbezogenen Standards.
Phase-in BP-2 verlangt die Offenlegung, welche Phase-in-Optionen aus ESRS 1 (Absätze 125-127) genutzt wurden; die zugrunde liegenden Übergangsfristen selbst sind in ESRS 1 Kapitel 10 geregelt, nicht in ESRS 2 selbst. GOV-1 bis IRO-2 unterliegen grundsätzlich keinem eigenen Phase-in, SBM-3 ist jedoch von den Erleichterungen zu voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen betroffen (Absätze 125(b)/(c), 126(b)/(c), 127(b)/(c) des ESRS 1).
Querverweise ESRS 1 Allgemeine Anforderungen, ESRS E1 Klimawandel, ESRS S1 Arbeitskräfte des Unternehmens, ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften, ESRS S4 Verbraucher und Endnutzer

Disclosure Requirements (16)

Definitionen

Allgemeine Angabepflichten (GDR)
Übergreifende Anforderungen für Konzepte (GDR-P), Maßnahmen und Mittel (GDR-A), Kennzahlen (GDR-M) und Ziele (GDR-T), die themenübergreifend anzuwenden sind, wenn ein Unternehmen zu Konzepten, Maßnahmen, Kennzahlen oder Zielen berichtet. (S. 57)
Wichtigste Maßnahmen
Maßnahmen, die eine bedeutende Rolle beim Management der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen des Unternehmens spielen, einschließlich Maßnahmen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen. (S. 59)