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S2 – Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette

ESRS S2 legt Angabepflichten zu Arbeitskräften in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens fest, sofern diese wesentliche Auswirkungen, Risiken oder Chancen betreffen. Deckt Arbeitsbedingungen, sozialen Dialog, Gesundheit/Sicherheit, Weiterbildung, Vielfalt/Gleichbehandlung sowie weitere arbeitsbezogene Menschenrechte ab und ergänzt ESRS S1 um Arbeitskräfte, die nicht zur eigenen Belegschaft gehören.

Quellecsrd-delegated-act-2026-5010-annex_de.pdf, Seiten 144–150
AnwendbarkeitAnzuwenden, wenn das Thema Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette im Rahmen der Wesentlichkeitsanalyse als wesentlich identifiziert wurde; andernfalls findet Absatz 30 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen Anwendung. Die Angaben müssen alle in Absatz 5 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen aufgeführten Berichterstattungsbereiche abdecken. Gilt für alle Arbeitskräfte in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette, auf die das Unternehmen wesentliche Auswirkungen hat oder haben kann, einschließlich Arbeitskräften ausgelagerter Dienstleister, Lieferanten, nachgelagerter Abnehmer und tiefer in der Lieferkette tätiger Arbeitskräfte. Nicht erfasst werden Personen, die bereits unter die 'eigene Belegschaft' gemäß ESRS S1 fallen.
Phase-in –
Querverweise ESRS 1, ESRS 2, ESRS 2 SBM-3, ESRS 2 IRO-2, ESRS 2 GDR-P, ESRS 2 GDR-A, ESRS 2 GDR-T, ESRS 2 GDR-M, ESRS S1, ESRS S3, ESRS S4, ESRS E1, ESRS E2, ESRS G1-1

Disclosure Requirements (4)

Definitionen

Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette
Alle Arbeitskräfte in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens, auf die das Unternehmen wesentliche Auswirkungen hat oder haben kann, einschließlich Auswirkungen im Zusammenhang mit Produkten, Dienstleistungen und Geschäftsbeziehungen; ausgenommen sind Arbeitskräfte des Unternehmens selbst (Beschäftigte und Fremdarbeitskräfte gemäß ESRS S1). (S. 145)