2 – Wahrheitsgetreue Darstellung und qualitative Merkmale von Informationen
Quelle: csrd-delegated-act-2026-5010-annex_de.pdf, Seite 7
Definiert die Anforderung der wahrheitsgetreuen Darstellung: vollständige, neutrale und akkurate Darstellung der wesentlichen IROs, ergänzt um unternehmensspezifische Angaben, wenn die reinen ESRS-Vorgaben nicht ausreichen, um den Nutzern ein Verständnis zu ermöglichen.
Volltext-Auszug
Originaltext 19. Eine wahrheitsgetreue Darstellung erfordert die Angabe relevanter Informationen über die wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen des Unternehmens nach Kapitel 3 sowie deren wahrheitsgetreue Darstellung gemäß den in diesem Standard festgelegten Anforderungen (zur Relevanz und wahrheitsgetreuen Darstellung siehe Anlage B). Um eine wahrheitsgetreue Darstellung zu gewährleisten, hat das Unternehmen eine vollständige, neutrale und genaue Beschreibung seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen vorzulegen. 20. Eine wahrheitsgetreue Darstellung erfordert zudem, dass das Unternehmen Folgendes angibt: (a) Informationen, die vergleichbar, überprüfbar und verständlich sind (siehe Anlage B), und (b) unternehmensspezifische Informationen, sofern die Anwendung der ESRS nicht ausreicht, um es den Nutzern zu ermöglichen, die wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen des Unternehmens sowie die Art und Weise, wie das Unternehmen damit umgeht, nachzuvollziehen (siehe Absatz 3). 21. Die Anwendung der ESRS, einschließlich des Filters für die Wesentlichkeit gemäß Absatz 24 und gegebenenfalls unter Einbeziehung unternehmensspezifischer Angaben (siehe Absatz 11), resultiert in einer Nachhaltigkeitserklärung, die eine wahrheitsgetreue Darstellung gewährleistet.
Application Requirements (2)
Zu prüfen ist, ob die Nachhaltigkeitserklärung insgesamt eine wahrheitsgetreue Darstellung der wesentlichen IROs vermittelt, nicht einzelne Angaben isoliert; Nutzung der Erleichterungen in Kapitel 5.4, 7.3, 7.4 oder 7.7 beeinträchtigt die wahrheitsgetreue Darstellung nicht, sofern Folgen und Einschränkungen erläutert werden.
Originaltext Um das Ziel seiner Nachhaltigkeitserklärung gemäß Absatz 3 zu erreichen, hat das Unternehmen zu prüfen, ob die Nachhaltigkeitserklärung in ihrer Gesamtheit eine wahrheitsgetreue Darstellung seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen ermöglicht. Dabei ist das Gesamtbild zu berücksichtigen, das sich aus den in der Nachhaltigkeitserklärung enthaltenen Informationen ergibt, und nicht einzelne Angaben für sich genommen. Dies kann dazu führen, dass unter Anwendung der in Absatz 23 genannten Kriterien für die Wesentlichkeit von Informationen zusätzliche unternehmensspezifische Informationen aufgenommen sowie die Bestimmung des Absatzes 24 umgesetzt werden. Die Inanspruchnahme einer oder mehrerer der Bestimmungen der Kapitel 5.4, 7.3, 7.4 oder 7.7 beeinträchtigt die wahrheitsgetreue Darstellung nicht, sofern das Unternehmen Erläuterungen gibt, die es den Nutzern ermöglichen, die Folgen für die gemeldeten Informationen und die sich daraus ergebenden Einschränkungen zu verstehen.
Was andere Berichtsrahmen als 'zusätzliche Informationen' bezeichnen, entspricht in den ESRS dem Begriff 'unternehmensspezifische Angaben'.
Originaltext Andere Berichtsrahmen bezeichnen als „zusätzliche Informationen“ den Inhalt, den ein Unternehmen über die in den Standards festgelegten Anforderungen hinaus offenlegen muss, um eine wahrheitsgetreue Darstellung zu gewährleisten. In den ESRS erfüllt der Begriff „unternehmensspezifische Angaben“ denselben Zweck.
Querverweise
Anlage B