ESRS 1 · Allgemeine Anforderungen
10 – Übergangsbestimmungen
Quelle: csrd-delegated-act-2026-5010-annex_de.pdf, Seite 34
Definiert 'Unternehmen der ersten Welle' (Berichtspflicht ab Geschäftsjahr 2024-2026) und 'andere Unternehmen' (Berichtspflicht ab Geschäftsjahr 2027) als Basis für die zeitliche Staffelung der nachfolgenden Übergangsregelungen (10.1-10.3).
Volltext-Auszug
Originaltext 121. Sofern nichts anderes bestimmt ist, gelten die Übergangsbestimmungen dieses Kapitels ab dem ersten Geschäftsjahr, in dem das Unternehmen der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU (Rechnungslegungsrichtlinie) unterliegt, nach Artikel 5 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 3 der Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD), geändert durch die Richtlinie (EU) 2025/794 (Stop-the-Clock-Richtlinie) und durch die Richtlinie (EU) 2026/470 (Omnibus-I-Richtlinie). Dementsprechend schränkt eine frühzeitigere freiwillige Anwendung der ESRS die Inanspruchnahme der Erleichterungsregelungen in diesem Kapitel nicht ein und begründet auch nicht den Geltungsbeginn der Bestimmungen für Angabepflichten, die schrittweise eingeführt werden. In diesem Kapitel bezieht sich der Begriff „Geschäftsjahr“ auf den Berichtszeitraum für die Nachhaltigkeitserklärung eines Unternehmens, der am oder nach dem 1. Januar des betreffenden Jahres beginnt. 122. „Unternehmen der ersten Welle“ sind solche, die für Geschäftsjahre, die zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2026 beginnen, zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind, unabhängig davon, wann der betreffende Mitgliedstaat die Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD) in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 (Stop-the-Clock-Richtlinie) und die Richtlinie (EU) 2026/470 (Omnibus-I-Richtlinie) geänderten Fassung umsetzt. Sie sind in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Unterabsatz 3 Buchstabe a der CSRD definiert. „Andere Unternehmen“ sind solche, die für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen, zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind, unabhängig davon, wann der betreffende Mitgliedstaat die CSRD in der durch die Stop-the-Clock-Richtlinie und die Omnibus-I-Richtlinie geänderten Fassung umsetzt. Sie sind in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Unterabsatz 3 Buchstabe b der CSRD definiert. 10.1 Übergangsbestimmung in Bezug auf Kapitel 5 Berichtendes Unternehmen und vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette. 123. Für die ersten drei Geschäftsjahre, in denen das Unternehmen den Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU (Rechnungslegungsrichtlinie) unterliegt, nach Artikel 5 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 3 der Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD) in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 (Stop-the-Clock-Richtlinie) und die Richtlinie (EU) 2026/470 (Omnibus-I-Richtlinie) geänderten Fassung und für den Fall, dass nicht alle erforderlichen Informationen über seine Wertschöpfungskette verfügbar sind, erläutert das Unternehmen die Anstrengungen, die unternommen wurden, um die erforderlichen Informationen über seine Wertschöpfungskette einzuholen, die Gründe, warum nicht alle erforderlichen Informationen eingeholt werden konnten, und seine Pläne, wie die erforderlichen Informationen in Zukunft eingeholt werden sollen.
Querverweise
Richtlinie 2013/34/EU, Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD), Richtlinie (EU) 2025/794 (Stop-the-Clock), Richtlinie (EU) 2026/470 (Omnibus I)