ESRS 1 · Allgemeine Anforderungen

7.2 – Ermessensentscheidungen, Mess- und Ergebnisunsicherheit

Quelle: csrd-delegated-act-2026-5010-annex_de.pdf, Seite 25

Verlangt Angaben, die es Nutzern ermöglichen, die wesentlichen Ermessensentscheidungen, Unsicherheiten (einschließlich der Verwendung von Schätzungen) sowie wesentliche Annahmen und Einschränkungen bei Schätzungen zu verstehen. Bei Angaben mit ungewissem Ausgang zu möglichen künftigen Ereignissen bewertet das Unternehmen die Wesentlichkeit anhand der Kriterien aus Kapitel 3.2.2 unter Berücksichtigung der erwarteten finanziellen Effekte, des Schweregrads/der Wahrscheinlichkeit der Auswirkungen sowie der Bandbreite und Wahrscheinlichkeit möglicher Folgen.

Datenpunkte (1)

NamePflichtEinheitPhase-in AR
Wesentliche Ermessensentscheidungen, Unsicherheiten und Annahmen/Einschränkungen bei Schätzungen Pflicht – – AR41 AR42 AR43

Volltext-Auszug

Originaltext 88. Das Unternehmen hat Informationen anzugeben, die es den Nutzern ermöglichen, Folgendes zu verstehen: (a) die von ihm getroffenen Ermessensentscheidungen, die die gemeldeten Informationen am stärksten beeinflussen, (b) die erheblichen Unsicherheiten, die sich auf die vorgelegten Informationen auswirken, und ob Schätzungen zugrunde gelegt wurden, und (c) wesentliche Annahmen und Einschränkungen in den Schätzungen. 89. Einige ESRS verlangen die Angabe von Informationen, deren Folgen ungewiss sind, beispielsweise Erläuterungen zu möglichen künftigen Ereignissen. Bei der Beurteilung, ob Informationen über solche möglichen künftigen Ereignisse wesentlich sind, stützt sich das Unternehmen auf die in Kapitel 3.2.2 genannten Kriterien und berücksichtigt Folgendes: (a) die erwarteten finanziellen Effekte der Ereignisse (die möglichen Folgen), (b) den Schweregrad und die Wahrscheinlichkeit der potenziellen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt, die sich aus möglichen künftigen Ereignissen ergeben, und (c) die Bandbreite der möglichen Folgen und die Wahrscheinlichkeit der möglichen Folgen innerhalb dieser Bandbreite.

Application Requirements (3)

AR41 Ermessensentscheidungen bezieht sich auf Absatz 89 · S. 26

Neben schätzungsbezogenen Ermessensentscheidungen trifft das Unternehmen weitere Ermessensentscheidungen mit erheblichem Einfluss auf die gemeldeten Informationen, z. B. bei der Ermittlung wesentlicher Informationen (Absatz 23) und bei der Ermittlung wesentlicher Auswirkungen, Risiken oder Chancen sowie der Prüfung, ob eine Aktualisierung der Wesentlichkeitsanalyse erforderlich ist (Kapitel 3).

Originaltext Bei der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung trifft das Unternehmen verschiedene Ermessensentscheidungen – abgesehen von solchen, bei denen Schätzungen einfließen –, die die gemeldeten Informationen erheblich beeinflussen können, z. B. wenn (a) wesentliche Informationen ermittelt werden, die in die Nachhaltigkeitserklärung aufzunehmen sind (siehe Absatz 23) und (b) wesentliche Auswirkungen, Risiken oder Chancen ermittelt und mit den relevanten Themen in Zusammenhang gebracht werden, und geprüft wird, ob eine Aktualisierung der Bewertung der Wesentlichkeit erforderlich ist (siehe Kapitel 3).
AR42 Verwendung sinnvoller und belastbarer Annahmen und Schätzungen bezieht sich auf Absatz 89 · S. 26

Die Verwendung sinnvoller Schätzungen, u. a. bei Szenario-/Sensitivitätsanalysen, ist ein wesentliches Element der Erstellung der Nachhaltigkeitserklärung; die Nützlichkeit wird nicht beeinträchtigt, sofern wesentliche Annahmen und Schätzungen erläutert werden, auch bei hoher Messunsicherheit.

Originaltext Die Verwendung sinnvoller Schätzungen, auch bei der Entwicklung von Szenario- oder Sensitivitätsanalysen, ist ein wesentliches Element bei der Erstellung der Nachhaltigkeitserklärung des Unternehmens. Die Brauchbarkeit dieser Informationen wird dadurch nicht beeinträchtigt, sofern die wesentlichen Annahmen und Schätzungen erläutert werden. Selbst ein hohes Maß an Messunsicherheit würde nicht zwangsläufig dazu führen, dass solche Annahmen oder Schätzungen keine nützlichen Informationen liefern oder die qualitativen Merkmale der Informationen erfüllen würden (siehe Anlage B).
AR43 Verwendung sinnvoller und belastbarer Annahmen und Schätzungen bezieht sich auf Absatz 89 · S. 26

Absatz 88 bezieht sich auf Schätzungen, die eine besonders schwierige, subjektive oder komplizierte Ermessensentscheidung erfordern.

Originaltext Die Anforderung in Absatz 88 bezieht sich auf Schätzungen, die eine besonders schwierige, subjektive oder komplizierte Ermessensentscheidung erfordern.

Querverweise

Kapitel 3.2.2