8 – Anforderungen an die Darstellung und Struktur der Nachhaltigkeitserklärung
Quelle: csrd-delegated-act-2026-5010-annex_de.pdf, Seite 31
Legt die allgemeinen Darstellungsanforderungen fest: Die Nachhaltigkeitserklärung muss ein eigenständiger, klar erkennbarer Abschnitt des Lageberichts sein, gegliedert in vier Teile in fester Reihenfolge (allgemeine, Umwelt-, soziale und Governance-Informationen), sofern das Unternehmen keine begründete Erklärung für eine alternative Struktur vorlegt (8.1); erlaubt die Darstellung nicht wesentlicher Zusatzinformationen aus anderen Rechtsvorschriften oder allgemein anerkannten Rahmenwerken, sofern klar gekennzeichnet (8.2); und erlaubt eine optionale Kurzübersicht sowie die Verwendung von Anlagen/Teilabschnitten, einschließlich interner Querverweise (8.3).
Datenpunkte (3)
| Name | Pflicht | Einheit | Phase-in Phase-in bezeichnet eine zeitlich gestaffelte Einführung: Das Unternehmen muss diesen Datenpunkt bzw. diese Angabe nicht sofort ab dem ersten Anwendungsjahr offenlegen, sondern erst ab einem späteren, hier angegebenen Geschäftsjahr bzw. nach Ablauf einer Übergangsfrist. | AR |
|---|---|---|---|---|
| Vierteilige Struktur der Nachhaltigkeitserklärung (allgemein, Umwelt, Soziales, Governance) | Pflicht | – | – | – |
| Darstellung nicht wesentlicher Zusatzinformationen aus anderen Rechtsvorschriften oder Rahmenwerken | Optional | – | – | – |
| Optionale Kurzübersicht und Verwendung von Anlagen/Teilabschnitten mit internen Querverweisen | Optional | – | – | AR48 |
Volltext-Auszug
Originaltext 8.1 Allgemeine Anforderung an Darstellung, Struktur und Inhalt der Nachhaltigkeitserklärung. 103. Das Unternehmen hat alle nach den ESRS vorgeschriebenen Angaben in einem gesonderten Abschnitt des Lageberichts darzustellen, der als Nachhaltigkeitserklärung des Unternehmens bezeichnet wird und auch die Angaben enthält, die mittels Verweis gemäß Kapitel 9.3 aufgenommen werden. 104. Bei der Darstellung von Nachhaltigkeitsinformationen ist Folgendes zu beachten: (a) Informationen, die aufgrund von Angabepflichten der ESRS erforderlich sind, und andere im Lagebericht enthaltene Informationen müssen klar unterschieden werden können und (b) die Struktur muss den Zugang zu der Nachhaltigkeitserklärung sowie deren Verständlichkeit sowohl in menschen- als auch in maschinenlesbarer Form erleichtern. 105. Das Unternehmen gliedert seine Nachhaltigkeitserklärung in vier Teile in folgender Reihenfolge: allgemeine Informationen, Umweltinformationen, soziale Informationen und Governance-Informationen. Es kann gemäß den Absätzen 107-111 Anlagen oder separate Teilabschnitte verwenden. Das Unternehmen kann seine Nachhaltigkeitserklärung anders gliedern als im ersten Satz dieses Absatzes festgelegt, sofern es eine begründete Erklärung für die Verwendung einer alternativen Struktur vorlegt und alle anderen Bestimmungen dieses Kapitels erfüllt. 106. Erstellt das Unternehmen Angaben gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates und gemäß den Delegierten Verordnungen der Kommission, so ist es verpflichtet, diese in seine Nachhaltigkeitserklärung aufzunehmen, z. B. in einer gesonderten Anlage im Lagebericht. Diese Angaben unterliegen mit Ausnahme dieses Absatzes nicht den Bestimmungen der ESRS. 8.2 Darstellung zusätzlicher Informationen, die in die Nachhaltigkeitserklärung aufgenommen werden. 107. Das Unternehmen kann zusätzliche Informationen in seine Nachhaltigkeitserklärung aufnehmen, die sich aus i) anderen Rechtsvorschriften, die das Unternehmen zur Angabe von Nachhaltigkeitsinformationen verpflichten, oder ii) allgemein anerkannten Standards oder Rahmen für die Berichterstattung, einschließlich unverbindlicher Leitlinien und branchenspezifischer Leitlinien, die von anderen Standardsetzungsgremien veröffentlicht wurden (z. B. der Global-Reporting-Initiative), ergeben, auch wenn die Informationen nicht wesentlich sind. Diese Informationen sind unter angemessener Bezugnahme auf die einschlägigen Rechtsvorschriften, Standards oder Rahmen eindeutig zu kennzeichnen. 108. Sofern dies erforderlich ist, um dem Informationsbedarf eines bestimmten Nutzers gerecht zu werden, kann das Unternehmen zusätzliche Angaben, die nicht wesentlich sind, in seine Nachhaltigkeitserklärung aufnehmen. 109. Angaben, die ein Unternehmen gemäß den Absätzen 107 und 108 macht, müssen (a) klar als Informationen gekennzeichnet sein, die sich nicht aus der Bewertung der Wesentlichkeit ergeben, (b) die Aspekte, auf die sie sich beziehen, wahrheitsgetreu darstellen und (c) so dargestellt werden, dass wesentliche Informationen nicht verschleiert werden. 8.3 Möglichkeiten zur Darstellung von Informationen in den verschiedenen Teilen der Nachhaltigkeitserklärung. 110. Das Unternehmen kann in die Nachhaltigkeitserklärung eine Kurzübersicht aufnehmen, die die wichtigsten Aussagen zu seinen wesentlichen Auswirkungen, Risiken oder Chancen in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance sowie zu deren Management enthält. Inhalt und Darstellung dieser Kurzübersicht müssen den qualitativen Merkmalen von Informationen entsprechen und sind fester Bestandteil der Nachhaltigkeitserklärung, die gemäß den Bestimmungen der ESRS erstellt wird. Alternativ kann das Unternehmen Informationen mittels Verweis auf eine Kurzübersicht aufnehmen, die nicht Teil seiner Nachhaltigkeitserklärung ist, sondern z. B. in einem anderen Abschnitt des Lageberichts zu finden ist, sofern die Bedingungen für die Aufnahme mittels Verweis erfüllt sind (siehe Unterkapitel 9.3). 111. Das Unternehmen kann in seiner Nachhaltigkeitserklärung Anlagen oder separate Unterabschnitte verwenden, um (a) detailliertere Informationen zu einem der vier Teile vorzulegen, (b) die Lesbarkeit durch Indizes, Entsprechungstabellen oder Verweistabellen zu erleichtern und (c) zusätzliche Informationen vorzulegen, die gemäß Unterkapitel 8.2 erstellt wurden.
Application Requirements (1)
Interne Verweise auf verschiedene Teile oder Unterabschnitte (einschließlich Anlagen) der Nachhaltigkeitserklärung können verwendet werden, um das Verständnis der Zusammenhänge zwischen verschiedenen Informationen zu erleichtern; solche internen Verweise stellen keine Aufnahme mittels Verweis dar.
Originaltext Das Unternehmen kann in der Nachhaltigkeitserklärung interne Verweise auf verschiedene Teile oder Unterabschnitte (einschließlich Anlagen) verwenden, um das Verständnis der Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Informationen zu erleichtern. Bei diesen internen Verweisen handelt es sich nicht um eine Aufnahme mittels Verweis.
Querverweise
Verordnung (EU) 2020/852, Kapitel 9.3