5 – Berichtendes Unternehmen und vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette
Quelle: csrd-delegated-act-2026-5010-annex_de.pdf, Seite 20
Regelt die Berichtsgrenzen: die Nachhaltigkeitserklärung folgt grundsätzlich derselben Konsolidierungsgrenze wie der Jahres-/Konzernabschluss (5.1); wesentliche Informationen aus der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette sind einzubeziehen, soweit für das Verständnis der wesentlichen IROs erforderlich, wobei Schätzungen und Näherungswerte zulässig sind (5.2). Zudem wird der 'Value Chain Cap' erläutert, der die von geschützten Unternehmen (z. B. mit ≤1000 Mitarbeitenden) abfragbaren Datenpunkte begrenzt.
Datenpunkte (3)
| Name | Pflicht | Einheit | Phase-in Phase-in bezeichnet eine zeitlich gestaffelte Einführung: Das Unternehmen muss diesen Datenpunkt bzw. diese Angabe nicht sofort ab dem ersten Anwendungsjahr offenlegen, sondern erst ab einem späteren, hier angegebenen Geschäftsjahr bzw. nach Ablauf einer Übergangsfrist. | AR |
|---|---|---|---|---|
| Deckungsgleichheit von Nachhaltigkeitserklärung und Konzernabschlussgrenze | Pflicht | – | – | AR35 AR36 |
| Einbeziehung wesentlicher Wertschöpfungsketten-Informationen | Pflicht | – | – | AR37 AR38 AR39 |
| Beachtung des Value Chain Cap gegenüber geschützten Unternehmen | Pflicht | – | – | – |
Volltext-Auszug
Originaltext 5.1 Berichtendes Unternehmen und Geschäftstätigkeiten des Unternehmens. 60. Die Nachhaltigkeitserklärung gilt für dasselbe berichtende Unternehmen wie der Abschluss. Stellt die Muttergesellschaft einen konsolidierten Abschluss auf, so gilt die Nachhaltigkeitserklärung für die Muttergesellschaft und ihre Tochterunternehmen gemäß den geltenden Bilanzierungsvorschriften. Dies gilt nicht, wenn das Unternehmen keinen Abschluss aufstellen muss oder wenn es seine konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Artikel 48i der Richtlinie 2013/34/EU (Rechnungslegungsrichtlinie) erstellt. 61. Im Falle der Berichterstattung auf Gruppenebene betrachtet das berichtende Unternehmen im Allgemeinen – ausgenommen konkrete Umstände wie Leasing und Vermögenswerte, die von den langfristigen Systemen des Unternehmens für Leistungen an Arbeitnehmer gehalten werden – Folgendes als Teil seiner eigenen Geschäftstätigkeit: die gemäß den geltenden Bilanzierungsvorschriften ermittelten Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Umsatzerlöse und Ausgaben der Muttergesellschaft und ihrer Tochterunternehmen innerhalb oder außerhalb der EU. Die Absätze 62 bis 75 enthalten weitere Bestimmungen und Ausnahmen für die Bestimmung der Berichtsgrenzen der eigenen Geschäftstätigkeit und der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette. Darüber hinaus kann das Unternehmen ein Tochterunternehmen, das nicht in den Konzernabschluss einbezogen wird, weil es aus finanzieller Sicht nicht wesentlich ist, von der Nachhaltigkeitsberichterstattung ausnehmen, es sei denn, es liegen Sachverhalte und Umstände vor, die die Gruppe den Auswirkungen des betreffenden Tochterunternehmens in einem Ausmaß aussetzen, das die Wesentlichkeitsschwellen der Gruppe erreicht. 5.2 Angabe von Informationen zur vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette. 62. Soweit dies für das Verständnis der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen des Unternehmens und zur Erfüllung der qualitativen Merkmale der Informationen (siehe Anlage B) erforderlich ist, sind die gemeldeten Informationen über die eigenen Tätigkeiten hinaus auf wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen, die mit dem Unternehmen durch seine direkten und indirekten Geschäftsbeziehungen in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette (Informationen zur Wertschöpfungskette) auszuweiten, unbeschadet der Erleichterungsregelung für Übernahmen und Veräußerungen in Kapitel 5.4. 63. Das Unternehmen hat wesentliche Informationen zur vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette entsprechend den Ergebnissen seiner in diesem Standard und etwaigen spezifischen Anforderungen anderer ESRS in Bezug auf die vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette beschriebenen Bewertung der doppelten Wesentlichkeit anzugeben. 64. Die Anwendung von Absatz 63 erfordert keine Informationen über jeden einzelnen Akteur in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette, sondern lediglich die Angabe wesentlicher Informationen. 65. Um wesentliche Auswirkungen, Risiken oder Chancen zu ermitteln, die durch die Geschäftsbeziehungen des Unternehmens in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette im Zusammenhang stehen, und darüber Bericht zu erstatten, kann das Unternehmen Informationen verwenden, die direkt von Geschäftspartnern in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette erhoben wurden, oder es kann Schätzungen heranziehen. Dies hängt von den Überlegungen zur Durchführbarkeit und Zuverlässigkeit im Zusammenhang mit den erforderlichen Daten ab. Bei den Schätzungen kann das Unternehmen interne und externe Informationen wie Daten aus indirekten Quellen, Sektordurchschnittsdaten, Stichprobenanalysen, Markt- und Peer-Group-Daten, ausgabenbasierte Daten oder andere Näherungswerte verwenden. 66. Bei der Anwendung von Artikel 19a Absatz 3 Unterabsätze 1 bis 6 und Artikel 29a Absatz 3 Unterabsätze 1 bis 6 der Richtlinie 2013/34/EU (Rechnungslegungsrichtlinie) hat das Unternehmen zu berücksichtigen, dass die Obergrenze (Obergrenze für die Wertschöpfungskette) für die Nachhaltigkeitsinformationen, die von den geschützten Unternehmen in seiner Wertschöpfungskette verlangt werden können, nur die in Anhang II der Delegierten Verordnung C(2026) 5011 festgelegten Datenpunkte umfasst. Diese Beschränkung gilt auch für Unternehmen außerhalb der EU in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette des berichtenden Unternehmens. 67. Unterschiedliche Auswirkungen, Risiken oder Chancen können in Bezug auf verschiedene Teile der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens wesentlich sein. 68. Die in Bezug auf Konzepte, Maßnahmen und Ziele gemeldeten Informationen müssen Informationen zur vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette umfassen, soweit die Wertschöpfungskette in den Anwendungsbereich der Konzepte, Maßnahmen und Ziele des Unternehmens fällt. 69. Beteiligungen, einschließlich solcher an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, werden als Geschäftsbeziehungen behandelt. 70. Unbeschadet der Erleichterungsregelung in Absatz 92 sind in einigen Fällen assoziierte Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen, die nach der Equity-Methode bilanziert werden, auch über das Beteiligungsverhältnis hinaus Teil der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens, z. B. wenn sie gleichzeitig Lieferanten oder Kunden sind. In diesen Fällen hat das Unternehmen gemäß Absatz 62 Informationen im Zusammenhang mit diesen Liefer- oder Kundenbeziehungen vorzulegen. Hierfür ist der für ähnliche Geschäftsbeziehungen gewählte Ansatz zugrunde zu legen. In diesen Fällen beschränken sich die Daten des assoziierten oder gemeinsamen Unternehmens bei der Festlegung der Kennzahlen nicht auf die gehaltenen Anteile, sondern beruhen auf den Auswirkungen, Risiken und Chancen, die durch die Liefer- oder Kundenbeziehung mit dem Unternehmen im Zusammenhang stehen. Demnach berücksichtigt das Unternehmen sowohl seine Beziehung als Investor an dem assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen als auch seine Liefer- oder Kundenbeziehung. 5.3 Bestimmungen und Ausnahmen für die Bestimmung der jeweiligen Berichtsgrenzen der eigenen Tätigkeiten und der Wertschöpfungskette. 71. Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit einem geleasten Wirtschaftsgut können unterschiedliche Quellen haben, je nachdem, ob sie sich aus der Nutzung des Wirtschaftsguts oder aus dem Eigentum daran ergeben. Der Leasingnehmer nutzt das geleaste Wirtschaftsgut und hat die Auswirkungen im Zusammenhang mit der Nutzung des Wirtschaftsguts für seine eigenen Tätigkeiten während der Dauer des Leasingverhältnisses anzugeben. Der Leasinggeber räumt dem Leasingnehmer das Recht ein, das geleaste Wirtschaftsgut zu nutzen, und hat die mit der Nutzung des Wirtschaftsguts verbundenen Auswirkungen als Teil seiner nachgelagerten Wertschöpfungskette auszuweisen. Ob Risiken und Chancen im Zusammenhang mit einem geleasten Wirtschaftsgut sowie Auswirkungen, die nicht mit der Nutzung des geleasten Wirtschaftsguts zusammenhängen, dem Leasinggeber oder dem Leasingnehmer zufallen, hängt von den Bestimmungen des Leasingvertrags ab; dies sollte in den gemeldeten Informationen Niederschlag finden. 72. Die Auswirkungen, Risiken oder Chancen, die sich aus Vermögenswerten ergeben, die im Rahmen der langfristigen Systeme für Leistungen an Arbeitnehmer gehalten werden, stehen durch die Geschäftsbeziehungen des Unternehmens in der Wertschöpfungskette mit diesem in Zusammenhang. 73. Die Bestimmungen der Absätze 71 und 72 haben Vorrang vor themenbezogenen Standards, auch vor den Bestimmungen des ESRS E1-8. 5.4 Erleichterungsregelung für Übernahmen und Veräußerungen. 74. Übernimmt das Unternehmen im Berichtszeitraum ein Tochterunternehmen, so kann es die Einbeziehung dieses Tochterunternehmens in die Bewertung der Wesentlichkeit und in die Nachhaltigkeitserklärung auf den nachfolgenden Berichtszeitraum verschieben. Verlässt ein Tochterunternehmen die Gruppe im Berichtszeitraum, kann das Unternehmen den Umfang der Bewertung der Wesentlichkeit und die Berichtsgrenze ab Beginn des laufenden Berichtszeitraums anpassen. 75. Macht das Unternehmen von der Erleichterungsregelung nach Absatz 74 Gebrauch, so verwendet es die verfügbaren Informationen, um alle bedeutenden Ereignisse anzugeben, die sich im Berichtszeitraum seit der Übernahme oder bis zur Veräußerung auf das Tochterunternehmen ausgewirkt haben und die sich auf die Auswirkungen, Risiken oder Chancen der Gruppe im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten auswirken.
Application Requirements (5)
Bei Einbeziehung von Tochterunternehmen mit abweichenden Berichtszeiträumen können die dafür geltenden Bilanzierungsvorschriften angewendet werden.
Originaltext Bezieht das Unternehmen Tochterunternehmen mit abweichenden Berichtszeiträumen in die konsolidierte Nachhaltigkeitserklärung ein, kann es die für diese Fälle geltenden Bilanzierungsvorschriften anwenden.
Der im Abschluss erfasste Anteil an Vermögenswerten, Verbindlichkeiten, Erträgen und Aufwendungen gemeinsamer Tätigkeiten ist als 'eigene Geschäftstätigkeit' einzustufen.
Originaltext Unbeschadet der Erleichterungsregelung in Absatz 92 hat das Unternehmen die Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit dem im Abschluss erfassten Anteil an den Vermögenswerten, Verbindlichkeiten, Erträgen und Aufwendungen seiner gemeinsamen Tätigkeiten als „eigene Geschäftstätigkeit“ einzustufen.
Unternehmen, die im Auftrag ihrer Kunden treuhänderisch verwaltete Anlagen halten, ohne Eigentumsrisiken/-chancen zu übernehmen, müssen keine Wertschöpfungskettendaten zu diesen Anlagen bereitstellen.
Originaltext Verwaltet das Unternehmen im Auftrag seiner Kunden gemäß einer mit diesen Kunden getroffenen Vereinbarung Anlagen, die einer Treuhandpflicht unterliegen, ohne dass die mit dem Eigentum verbundenen Risiken oder Chancen auf das Unternehmen übertragen werden, so wird von diesem Unternehmen nicht erwartet, dass es Daten zu diesen Anlagen bereitstellt.
Unternehmensspezifische Kennzahlen sind erforderlich, um die Wertschöpfungskette abzudecken, da themenbezogene ESRS-Kennzahlen (außer THG-Emissionen nach E1-8) nur die eigene Tätigkeit erfassen.
Originaltext Das Unternehmen ist verpflichtet, unternehmensspezifische Kennzahlen zu seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette anzugeben, sofern dies gemäß Absatz 11 erforderlich ist, da die in den themenbezogenen ESRS festgelegten Kennzahlen nur die eigenen Tätigkeiten abdecken; davon ausgenommen sind THG-Emissionen (ESRS E1-8).
Beispiel: Der Mieter, nicht der Vermieter, verursacht Umweltverschmutzung oder Energie-/Wasserverbrauch in einer angemieteten Fabrikhalle; der Mieter bewertet daher die Auswirkungen als Teil seiner eigenen Tätigkeit.
Originaltext So ist z. B. der Mieter und nicht der Vermieter derjenige, der eine Umweltverschmutzung verursacht, wenn er in einer angemieteten Fabrikhalle Energie oder Wasser verbraucht. Der Mieter bewertet daher die wesentlichen Auswirkungen im Zusammenhang mit der Nutzung des angemieteten Wirtschaftsguts für seine eigenen Tätigkeiten während der Dauer des Mietverhältnisses.