ESRS 1 · Allgemeine Anforderungen

3 – Doppelte Wesentlichkeit als Grundlage für die Nachhaltigkeitsberichterstattung

Quelle: csrd-delegated-act-2026-5010-annex_de.pdf, Seite 8

Kernkapitel: definiert Informationswesentlichkeit sowie die zwei Dimensionen der doppelten Wesentlichkeit – Wesentlichkeit der Auswirkungen (impact materiality) und finanzielle Wesentlichkeit (financial materiality) – und deren Wechselwirkung, inkl. Bewertungskriterien (Schweregrad, Wahrscheinlichkeit, Ausmaß) und Periodizität der Bewertung.

Datenpunkte (3)

NamePflichtEinheitPhase-in AR
Kriterium der Informationswesentlichkeit Pflicht – – AR8
Bewertung der Wesentlichkeit der Auswirkungen (Schweregrad/Wahrscheinlichkeit) Pflicht – – AR9 AR10 AR11 AR12
Bewertung der finanziellen Wesentlichkeit (Wahrscheinlichkeit x Ausmaß) Pflicht – – AR13 AR14 AR15 AR16 AR17

Volltext-Auszug

Originaltext 22. Das Unternehmen bestimmt die anzugebenden Informationen auf der Grundlage seiner Bewertung der doppelten Wesentlichkeit (siehe Absatz 2) und auf der Grundlage der Bestimmungen zur Ermittlung der zu meldenden Informationen, wie in diesem Kapitel erläutert. 3.1. Bewertung der zu meldenden Informationen. 3.1.1. Wesentlichkeit der Informationen. 23. Informationen sind wesentlich, wenn ihre Auslassung, Falschangabe oder Verschleierung vernünftigerweise voraussichtlich Folgendes beeinflussen könnte: (a) Entscheidungen, die Hauptnutzer allgemeiner Finanzberichte auf der Grundlage dieser Berichte, einschließlich Abschlüssen und der Nachhaltigkeitserklärung, in Bezug auf die Bereitstellung von Ressourcen für das Unternehmen treffen, oder (b) Entscheidungen, die andere Nutzer „allgemeiner“ Nachhaltigkeitserklärungen auf der Grundlage der Nachhaltigkeitserklärung in Bezug auf die wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen des Unternehmens und die Art und Weise, wie das Unternehmen damit umgeht, treffen. 24. Mit Ausnahme von Informationen, die es gemäß Unterkapitel 8.2 Darstellung zusätzlicher Informationen, die in die Nachhaltigkeitserklärung aufgenommen werden, offenzulegen beschließen kann, darf das Unternehmen keine Informationen offenlegen, die durch eine Angabepflicht oder einen Datenpunkt eines ESRS vorgeschrieben sind, wenn diese Informationen nicht wesentlich sind, und es darf keine nicht wesentlichen Informationen offenlegen, wenn es unternehmensspezifische Informationen gemäß Absatz 11 offenlegt. 3.1.2. Schritte zur Bestimmung der zu meldenden Informationen. 25. Das Unternehmen bestimmt die zu meldenden Informationen in zwei Schritten: (a) Es ermittelt Themen im Zusammenhang mit seinen wesentlichen Auswirkungen, Risiken oder Chancen (siehe Kapitel 3.2.1 und 3.2.2), und (b) anschließend bestimmt es die zu jedem dieser Themen zu meldenden Informationen (siehe Absätze 29, 30 und 31 dieses Standards). 26. In Bezug auf die Ermittlung von Themen hat das Unternehmen wesentliche Informationen zu einem Thema oder Unterthema zu melden, wenn es sich auf eine oder mehrere wesentliche Auswirkungen, Risiken oder Chancen bezieht, die anhand der Kriterien der Kapitel 3.2.1 und 3.2.2 ermittelt wurden. 27. Unbeschadet der Kriterien der Kapitel 3.2.1 und 3.2.2 kann das Unternehmen ohne weitere Bewertung eine Schlussfolgerung zur Wesentlichkeit oder Unwesentlichkeit seiner Auswirkungen, Risiken oder Chancen für ein Thema oder Unterthema auf der Grundlage einer Analyse seiner Strategie und seines Geschäftsmodells, einschließlich seiner Tätigkeitssektoren, seiner geografischen Gebiete und der Merkmale seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette, ziehen (Top-down-Ansatz zur Wesentlichkeitsanalyse). Ist bei diesem Ansatz die Wesentlichkeit oder Unwesentlichkeit einer oder mehrerer Auswirkungen, Risiken oder Chancen anhand der vorstehenden Analyse nicht ersichtlich, hat das Unternehmen eine spezifische Bewertung der betreffenden Auswirkungen, Risiken oder Chancen vorzunehmen. 28. Unbeschadet der Kriterien der Kapitel 3.2.1 und 3.2.2 kann sich das Unternehmen auf eine Wesentlichkeitsanalyse stützen, die nur auf Ebene der Auswirkungen, Risiken und Chancen durchgeführt wird (Bottom-up-Ansatz zur Wesentlichkeitsanalyse). 29. In Bezug auf die zu meldenden Informationen hat das Unternehmen (a) den ESRS 2 Allgemeine Angaben anzuwenden, (b) für ein Thema oder Unterthema im Zusammenhang mit seinen wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen: i. den ESRS 2 Allgemeine Angaben GDR-P, GDR-A, GDR-M und GDR-T für Konzepte, Maßnahmen, Kennzahlen und Ziele anzuwenden, ii. Informationen zu den für das jeweilige Thema oder Unterthema relevanten Angabepflichten (einschließlich AR) in den themenbezogenen Standards anzugeben, und (c) erforderlichenfalls unternehmensspezifische Informationen gemäß Absatz 11 hinzuzufügen. 30. Betrifft eine wesentliche Auswirkung, ein wesentliches Risiko oder eine wesentliche Chance ein Unterthema, hat das Unternehmen nur die wesentlichen Informationen zu diesem Unterthema zu melden. 31. Bei Inanspruchnahme von ESRS-Erleichterungen hat das Unternehmen die in den Unterkapiteln 5.4, 7.3, 7.4 und 7.7 vorgeschriebenen Informationen anzugeben. 3.1.3. Grundlage für die Bewertung der Wesentlichkeit. 32. Bei seiner Bewertung der doppelten Wesentlichkeit hat das Unternehmen (a) angemessene und belastbare Informationen zu verwenden, die dem Unternehmen zum Zeitpunkt der Berichterstattung ohne unangemessene Kosten oder Anstrengungen zur Verfügung stehen (siehe Kapitel 7.4); (b) ist es nicht verpflichtet, jede mögliche Auswirkung, jedes Risiko oder jede Chance in allen Bereichen seiner Geschäftstätigkeit und seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette zu bewerten, sondern hat sich auf Bereiche zu konzentrieren, in denen wesentliche Auswirkungen, Risiken oder Chancen aufgrund der Strategie und des Geschäftsmodells des Unternehmens, der geografischen Gebiete, der Sektoren, der Geschäftsbeziehungen, der Art der Tätigkeiten oder anderer Faktoren wahrscheinlich auftreten. 33. Das Unternehmen kann die Wesentlichkeitsanalyse in Bezug auf die vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette möglicherweise ohne direkte Beiträge von Akteuren der Wertschöpfungskette durchführen, indem es stattdessen durchschnittliche regionale Daten, Sektordaten oder allgemein zugängliche Informationen über das Vorhandensein von Auswirkungen, Risiken und Chancen im jeweiligen Kontext heranzieht. 3.1.4. Periodizität der Bewertung der doppelten Wesentlichkeit. 34. Zu jedem Berichtsstichtag hat das Unternehmen zu prüfen, ob wesentliche Änderungen eingetreten sind, die sich auf die Schlussfolgerungen der in früheren Berichtszeiträumen durchgeführten Bewertung der Wesentlichkeit auswirken könnten. Werden solche Änderungen festgestellt, so muss das Unternehmen die Bewertung überprüfen und aktualisieren. Änderungen können sich auf die Tätigkeiten, die Struktur, die Geschäftsbeziehungen, die Nachvollziehbarkeit von Auswirkungen, Risiken oder Chancen, die Bewertungsmethoden oder das externe Umfeld des Unternehmens beziehen. 3.2. Bewertung der doppelten Wesentlichkeit: Wesentlichkeit der Auswirkungen und finanzielle Wesentlichkeit. 35. Die doppelte Wesentlichkeit hat zwei Dimensionen: die Wesentlichkeit der Auswirkungen und die finanzielle Wesentlichkeit. Das Unternehmen hat die Wechselwirkungen zwischen diesen beiden Dimensionen zu prüfen. Eine Auswirkung kann von Anfang an finanziell wesentlich sein oder finanziell wesentlich werden, wenn nach vernünftigem Ermessen davon auszugehen ist, dass sie die Ertragslage, die Finanzlage, die Zahlungsströme, den Zugang zu Finanzmitteln oder die Kapitalkosten des Unternehmens kurz-, mittel- oder langfristig beeinflusst. Auswirkungen können ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Auswirkungen wesentlich sein, unabhängig davon, ob sie finanziell wesentlich sind. 36. Im Allgemeinen stellt die Bewertung der Auswirkungen den Ausgangspunkt dar. Das Unternehmen prüft auch, ob es wesentliche Risiken oder Chancen gibt, die nicht mit den Auswirkungen des Unternehmens in Zusammenhang stehen, wie z. B. physische Risiken. 37. Das Unternehmen bestimmt anhand der Kriterien in den Kapiteln 3.2.1 und 3.2.2 und gestützt auf angemessene qualitative Erwägungen und quantitative Schwellenwerte, welche Auswirkungen, Risiken oder Chancen wesentlich sind.

Application Requirements (10)

AR8 Entscheidungen bezieht sich auf Absatz 23 · S. 9

Bei der Beurteilung der Entscheidungsnützlichkeit ist auf den Informationsbedarf von Nutzergruppen abzustellen, nicht auf individuelle Bedürfnisse.

Originaltext Bei der Berücksichtigung der Entscheidungsnützlichkeit von Informationen hat das Unternehmen die Informationen zu berücksichtigen, die Gruppen solcher Nutzer benötigen, ohne darauf abzuzielen, allen spezifischen Informationsbedürfnissen jedes einzelnen Nutzers gerecht zu werden.
AR9 Top-down-Ansatz bezieht sich auf Absatz 27 · S. 10

Der Top-down-Ansatz vermeidet unnötigen Aufwand; in der Regel ist keine Bewertung auf Ebene einzelner IROs erforderlich, es sei denn, eine granularere Prüfung könnte zu einer anderen Schlussfolgerung führen.

Originaltext Ein Top-down-Ansatz ermöglicht es dem Unternehmen, unnötigen Arbeitsaufwand bei der Bewertung der Wesentlichkeit oder Unwesentlichkeit seiner Auswirkungen, Risiken oder Chancen für ein Thema oder Unterthema zu vermeiden. Im Allgemeinen erfordert ein Top-down-Ansatz nicht, dass das Unternehmen die Wesentlichkeitsanalyse auf Ebene einzelner Auswirkungen, Risiken und Chancen durchführt. In manchen Fällen kann eine granularere Bewertungsebene erforderlich sein, wenn dies nach vernünftigem Ermessen zu einer anderen Schlussfolgerung hinsichtlich der Wesentlichkeit der Auswirkungen, Risiken oder Chancen des Unternehmens für ein Thema oder Unterthema führen könnte. Bei einem Top-down-Ansatz kann die Schlussfolgerung zur Wesentlichkeit auf Themenebene für kombinierte Auswirkungen, Risiken und Chancen gezogen werden.
AR10 Kombination der Ansätze bezieht sich auf Absätze 27-28 · S. 10

Ein Top-down-Ansatz für einige Themen kann mit einem Bottom-up-Ansatz für andere kombiniert werden.

Originaltext Das Unternehmen kann einen „Top-down-Ansatz“ für einige Themen mit einer „Bottom-up“-Analyse für andere kombinieren.
AR11 Geografische Gebiete bezieht sich auf Absatz 27 · S. 10

Geografische Gebiete oder Kontexte können je nach Relevanz auf unterschiedlichen Ebenen analysiert werden (Land, Region, Bezirk, Wassereinzugsgebiet, Ökosystem oder Standort).

Originaltext Geografische Gebiete oder Kontexte können je nach ihrer Relevanz für die Bewertung auf unterschiedlichen Ebenen (Land, Region, Bezirk, Wassereinzugsgebiet, Ökosystem oder Standort) analysiert werden.
AR12 Angabepflichten des ESRS 2 Allgemeine Angaben bezieht sich auf Absatz 29 · S. 10

Die Angabepflichten des ESRS 2 sind grundlegender Natur und führen daher wahrscheinlich für alle Unternehmen zu wesentlichen Informationen.

Originaltext Die Angabepflichten des ESRS 2 Allgemeine Angaben sind grundlegender Natur und führen daher wahrscheinlich für alle Unternehmen zu wesentlichen Informationen.
AR13 Angemessene und belastbare Informationen und Ermittlung von Auswirkungen, Risiken und Chancen bezieht sich auf Absatz 32 · S. 11

Nach dem Grundsatz der Verwendung angemessener und belastbarer Informationen ist die Verwendung quantitativer Werte nicht zwingend erforderlich; eine erschöpfende Informationssuche ist nicht erforderlich.

Originaltext Nach dem Grundsatz der Verwendung angemessener und belastbarer Informationen, die dem Unternehmen zum Zeitpunkt der Berichterstattung ohne unangemessene Kosten oder Anstrengungen zur Verfügung stehen (siehe Kapitel 7.4), (a) ist die Verwendung quantitativer Informationen oder quantitativer Werte nicht zwingend erforderlich. Eine qualitative Analyse kann ausreichen, damit das Unternehmen eine angemessene Schlussfolgerung zur Wesentlichkeit der Auswirkungen, Risiken oder Chancen im Zusammenhang mit einem bestimmten Thema ziehen kann; und (b) ist das Unternehmen nicht verpflichtet, eine erschöpfende Suche nach Informationen durchzuführen, um wesentliche Auswirkungen, Risiken oder Chancen zu ermitteln.
AR14 Übliche interne und externe Quellen bezieht sich auf Absatz 32 · S. 11

Übliche Quellen sind die Sorgfaltspflichtverfahren und das allgemeine Risikomanagement, die Zusammenarbeit mit betroffenen Interessenträgern, Erfahrungswerte von Vergleichsunternehmen, Berichte, Statistiken, wissenschaftliche Daten und Experteneinschätzungen.

Originaltext Das Unternehmen kann sich bei seiner Bewertung der Wesentlichkeit auf die folgenden üblichen internen und externen Quellen stützen: die Verfahren des Unternehmens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht im Bereich Nachhaltigkeit und seine allgemeinen Risikomanagementprozesse, seine Zusammenarbeit mit betroffenen Interessenträgern, Erfahrungswerte von Vergleichsunternehmen, Berichte und Statistiken, wissenschaftliche Daten und Experteneinschätzungen.
AR15 Merkmale des Schweregrads und des Zeithorizonts bezieht sich auf Absatz 32 · S. 11

Nicht jedes Merkmal des Schweregrads oder jeder Zeithorizont muss einzeln analysiert werden, sofern eine Schlussfolgerung auch ohne diese Einzelanalyse möglich ist.

Originaltext Bei der Wesentlichkeitsanalyse (siehe Absätze 27 und 32) muss das Unternehmen Folgendes nicht analysieren: (a) jedes Merkmal des Schweregrads (siehe Kapitel 3.2.1), sofern die Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass die Auswirkungen schwerwiegend sind, ohne jedes Merkmal einzeln zu analysieren, und (b) jeden Zeithorizont für jede Auswirkung, jedes Risiko oder jede Chance, sofern keine weitere Bewertung erforderlich ist, z. B. wenn das Unternehmen davon ausgeht, dass sich die Auswirkung, das Risiko oder die Chance im Laufe der Zeit verändert.
AR16 Ebene der Wesentlichkeitsanalyse bezieht sich auf Absatz 32 · S. 11

Grundlage zur Bestimmung der Bewertungsebene, getrennt vom Aggregationsgrad der Berichterstattung; bei Umweltthemen sind lokale Bedingungen (Luft-, Wasser-, Bodenqualität, Wasserstress, bedrohte Arten) relevant, bei sozialen Themen Konfliktgebiete und schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen; der LEAP-Ansatz (Lokalisieren, Evaluieren, Bewerten) bietet Orientierung für naturbezogene Auswirkungen.

Originaltext Die folgenden Absätze dienen als Grundlage für die Bestimmung der Ebene, auf der die Wesentlichkeitsanalyse durchgeführt wird. Der Grad der Aggregation oder Aufschlüsselung für die Zwecke der Berichterstattung wird unabhängig von der Ebene, auf der die Wesentlichkeitsanalyse stattfindet, und gemäß den Bestimmungen des Kapitels 3.3.2 Grad der Aggregation und Aufschlüsselung bestimmt. Bei den gemäß Absatz 32 Buchstabe b ermittelten geografischen Gebieten muss das Unternehmen unter Umständen den spezifischen Kontext berücksichtigen, um die Wesentlichkeit von Auswirkungen, Risiken oder Chancen zu bewerten. Dies kann erforderlich sein, wenn beispielsweise die Wesentlichkeit oder Unwesentlichkeit einer Auswirkung, eines Risikos oder einer Chance in Bezug auf ein Thema oder Unterthema nicht festgestellt werden kann, ohne den spezifischen Kontext zu berücksichtigen, oder wenn nach vernünftigem Ermessen davon auszugehen ist, dass der spezifische Kontext die Schlussfolgerung hinsichtlich der Wesentlichkeit der betreffenden Auswirkung, des betreffenden Risikos oder der betreffenden Chance beeinflussen könnte. Zu den Faktoren, die im Zusammenhang mit Umweltthemen das Auftreten negativer Auswirkungen in einem spezifischen geografischen Kontext beeinflussen, gehören unter anderem: die lokale Luft-, Wasser- und Bodenqualität, die Verfügbarkeit von Wasser in Gebieten mit Wasserstress und das Vorkommen bedrohter Arten und Ökosysteme in Gebieten mit schutzbedürftiger Biodiversität. Hinsichtlich naturbezogener Auswirkungen und Abhängigkeiten bieten die ersten drei Schritte des LEAP-Ansatzes (Lokalisieren, Evaluieren, Bewerten) eine wertvolle Orientierungshilfe für (a) Lokalisieren, wo sich im eigenen Betrieb des Unternehmens und innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette die Schnittstelle zur Natur befindet, (b) Evaluierung der entsprechenden Abhängigkeiten und Auswirkungen und (c) Bewertung der entsprechenden Risiken oder Chancen. Zu den Faktoren, die im Zusammenhang mit sozialen Themen das Auftreten negativer Auswirkungen in einem spezifischen geografischen Kontext beeinflussen, gehören unter anderem: Konflikt- und Hochrisikogebiete und die Präsenz schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen wie indigener Völker oder Wanderarbeitnehmer.
AR17 Wesentlichkeitsanalyse für Unternehmen, die unter bestimmten Bedingungen Kapitalanlagen verwalten bezieht sich auf Absatz 37 · S. 13

Unternehmen, die im Auftrag ihrer Kunden Anlagen verwalten, die einer Treuhandpflicht unterliegen, ohne dass die mit dem Eigentum verbundenen Risiken oder Chancen übertragen werden, müssen die IROs dieser Anlagen nicht bewerten.

Originaltext Verwaltet das Unternehmen im Auftrag seiner Kunden gemäß einer mit diesen Kunden getroffenen Vereinbarung Anlagen, die einer Treuhandpflicht unterliegen, ohne dass die mit dem Eigentum verbundenen Risiken oder Chancen auf das Unternehmen übertragen werden, so wird von diesem Unternehmen nicht erwartet, dass es die Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit diesen Anlagen bewertet.

Querverweise

ESRS 2