7.6 – Fehler bei der Berichterstattung in früheren Berichtszeiträumen
Quelle: csrd-delegated-act-2026-5010-annex_de.pdf, Seite 29
Verlangt die Berichtigung wesentlicher Fehler früherer Berichtszeiträume durch Angabe der Vergleichsbeträge, sofern durchführbar; gilt nicht für Zeiträume vor dem ersten Anwendungsjahr der ESRS. Im selben Zeitraum entdeckte Fehler werden vor Zustimmung zur Veröffentlichung berichtigt; in einem späteren Zeitraum entdeckte Fehler werden ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt berichtigt, wenn eine Bestimmung der Auswirkung auf alle früheren Zeiträume nicht durchführbar ist.
Datenpunkte (1)
| Name | Pflicht | Einheit | Phase-in Phase-in bezeichnet eine zeitlich gestaffelte Einführung: Das Unternehmen muss diesen Datenpunkt bzw. diese Angabe nicht sofort ab dem ersten Anwendungsjahr offenlegen, sondern erst ab einem späteren, hier angegebenen Geschäftsjahr bzw. nach Ablauf einer Übergangsfrist. | AR |
|---|---|---|---|---|
| Berichtigung wesentlicher Fehler früherer Berichtszeiträume | Pflicht | – | – | AR46 |
Volltext-Auszug
Originaltext 98. Das Unternehmen hat wesentliche Fehler in früheren Berichtszeiträumen zu berichtigen, indem es die Vergleichsbeträge für den oder die Zeiträume angibt, es sei denn, dies ist nicht durchführbar. Diese Anforderung gilt nicht für Berichtszeiträume vor dem ersten Jahr der Anwendung des ESRS durch das Unternehmen. 99. Mögliche Fehler im Berichtszeitraum, die während dieses Zeitraums aufgedeckt werden, sind zu korrigieren, bevor der Veröffentlichung der Nachhaltigkeitserklärung zugestimmt wird. Gelegentlich werden wesentliche Fehler jedoch erst in späteren Berichtszeiträumen aufgedeckt. Werden wesentliche Fehler in einem späteren Berichtszeitraum aufgedeckt, so gilt: Ist es nicht durchführbar, die Auswirkungen eines Fehlers auf alle früheren Zeiträume zu bestimmen, so gibt das Unternehmen die Vergleichsinformationen neu an, um den Fehler ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt zu berichtigen.
Application Requirements (1)
Fehler in früheren Berichtszeiträumen sind Auslassungen und Falschangaben, die auf der Nichtnutzung oder falschen Nutzung zuverlässiger, verfügbarer Informationen beruhen, die bei der Erstellung der damaligen Berichte hätten berücksichtigt werden können; hierzu zählen mathematische Fehler, Fehler bei der Anwendung von Definitionen, Übersehen oder Fehlinterpretation von Tatsachen sowie Betrug. Fehlerkorrekturen sind von Schätzungsänderungen zu unterscheiden.
Originaltext Auslassungen und Falschangaben in der Nachhaltigkeitserklärung des Unternehmens für einen oder mehrere frühere Zeiträume stellen Fehler in früheren Berichtszeiträumen dar. Solche Fehler ergeben sich aus der Nichtnutzung oder der falschen Nutzung zuverlässiger Informationen, (a) die zu dem Zeitpunkt verfügbar waren, zu dem der Veröffentlichung des Lageberichts, der die Nachhaltigkeitserklärung für diese Zeiträume enthält, zugestimmt wurde, und (b) von denen vernünftigerweise hätte erwartet werden können, dass sie bei der Erstellung der in diesen Berichten enthaltenen nachhaltigkeitsbezogenen Angaben berücksichtigt wurden. Zu diesen Fehlern gehören: die Auswirkungen mathematischer Fehler, Fehler bei der Anwendung der Definitionen für Kennzahlen oder Ziele, das Übersehen oder die Fehlinterpretation von Tatsachen sowie Betrug. Korrekturen von Fehlern sind von Änderungen der Schätzungen zu unterscheiden. Schätzungen sind möglicherweise zu überarbeiten, wenn sich zusätzliche Informationen ergeben.