ESRS 1 · Allgemeine Anforderungen

9 – Verknüpfte Informationen und Verknüpfungen mit anderen Teilen der Unternehmensberichterstattung

Quelle: csrd-delegated-act-2026-5010-annex_de.pdf, Seite 32

Verlangt vom Unternehmen, Informationen bereitzustellen, die den Nutzern das Verständnis der Zusammenhänge innerhalb der Nachhaltigkeitserklärung sowie mit anderen Berichtsdokumenten, einschließlich des Abschlusses, ermöglichen (9.1); verlangt einen Querverweis für auch im Abschluss ausgewiesene Beträge ('direkte Verknüpfung') und eine Erläuterung des Verhältnisses bei aggregierten/teilweisen Beträgen ('indirekte Verknüpfung') sowie Übereinstimmung der Daten und Annahmen mit dem Abschluss (9.2); und legt die Voraussetzungen fest, unter denen Informationen mittels Verweis auf andere Dokumente in die Nachhaltigkeitserklärung aufgenommen werden können (9.3).

Datenpunkte (3)

NamePflichtEinheitPhase-in AR
Verknüpfungen innerhalb der Nachhaltigkeitserklärung und mit anderer Unternehmensberichterstattung Pflicht – – AR49
Direkte und indirekte Verknüpfung mit dem Abschluss, einschließlich Übereinstimmung der Annahmen Pflicht – – AR50
Aufnahme von Informationen mittels Verweis auf andere Dokumente Optional – – –

Volltext-Auszug

Originaltext 9.1 Verknüpfte Informationen. 112. Das Unternehmen hat Informationen bereitzustellen, die es den Nutzern seiner Nachhaltigkeitserklärung ermöglichen, die Zusammenhänge (a) innerhalb der Nachhaltigkeitserklärung und (b) zwischen der Nachhaltigkeitserklärung und anderen vom Unternehmen veröffentlichten Berichtsdokumenten, einschließlich seines Abschlusses, nachzuvollziehen. 113. Werden die gleichen Informationen in der Nachhaltigkeitserklärung wiederholt, könnten wesentliche Informationen verschleiert und die Bereitstellung prägnanter und verständlicher Informationen beeinträchtigt werden. Sind die gleichen Informationen für mehr als eine Angabepflicht relevant, kann das Unternehmen die Informationen dort ausweisen, wo sie es für am relevantesten hält, und gegebenenfalls auf diese Fundstelle verweisen. 9.2 Direkte und indirekte Verknüpfung mit Abschlüssen, einschließlich Übereinstimmung der Annahmen. 114. Enthält die Nachhaltigkeitserklärung Geldbeträge oder andere quantitative Informationen, die auch im Abschluss des Unternehmens ausgewiesen sind, verweist das Unternehmen auf seinen Abschluss („direkte Verknüpfung“). 115. Enthält die Nachhaltigkeitserklärung Beträge, bei denen es sich um eine Aggregation oder einen Teil von Beträgen handelt, die im Abschluss des Unternehmens dargestellt werden („indirekte Verknüpfung“), erläutert das Unternehmen, in welchem Verhältnis diese Beträge zu den relevantesten Beträgen stehen, die im Abschluss ausgewiesen sind. 116. Daten und Annahmen, die bei der Erstellung der Nachhaltigkeitserklärung verwendet werden, müssen so weit wie möglich mit den entsprechenden bei der Erstellung des Abschlusses verwendeten Daten und Annahmen übereinstimmen. Um das Verständnis wesentlicher Daten und Annahmen zu erleichtern, erläutert das Unternehmen etwaige wesentliche Abweichungen zwischen den Annahmen, die bei der Erstellung der Nachhaltigkeitserklärungen zugrunde gelegt wurden, und denen, die bei der Erstellung des Abschlusses verwendet wurden. 9.3 Aufnahme von Informationen mittels Verweis. 117. Unter der Voraussetzung, dass die in Absatz 118 genannten Bedingungen erfüllt sind, können Informationen oder spezifische Datenpunkte, die gemäß einer Angabepflicht vorgeschrieben sind, in die Nachhaltigkeitserklärung aufgenommen werden, indem auf Folgendes verwiesen wird: (a) einen anderen Abschnitt des Lageberichts, (b) den Abschluss, (c) den Corporate-Governance-Bericht (falls nicht Teil des Lageberichts), (d) den nach der Richtlinie 2007/36/EG (Richtlinie über Aktionärsrechte, SRD) vorgeschriebenen Vergütungsbericht, (e) das einheitliche Registrierungsformular gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/1129 (Prospektverordnung), und (f) Offenlegungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, CRR) (Offenlegungen nach Säule 3). In diesem Fall müssen die Informationen dem für die Nachhaltigkeitserklärung verwendeten Konsolidierungskreis entsprechen, indem die aufgenommenen Informationen erforderlichenfalls durch zusätzliche Elemente ergänzt werden. 118. Das Unternehmen kann Informationen unter Bezugnahme auf die in Absatz 117 aufgeführten Dokumente oder Teile dieser Dokumente aufnehmen, sofern die mittels Verweis aufgenommenen Informationen (a) ein gesondertes Informationselement darstellen, für das im Quelldokument eindeutig angegeben wird, dass es sich mit der einschlägigen Angabepflicht eines ESRS oder dem einschlägigen Datenpunkt befasst, (b) vor dem oder gleichzeitig mit dem Lagebericht veröffentlicht werden, (c) in der gleichen Sprache wie die Nachhaltigkeitserklärung verfasst sind, (d) mindestens die gleiche Prüfungssicherheit aufweisen wie die übrige Nachhaltigkeitserklärung. In diesem Fall ist es nicht erforderlich, dass das gesamte Dokument, das die Informationen enthält, einer Prüfung unterzogen wird und (e) dieselben technischen Digitalisierungsanforderungen wie die anderen Informationen in der Nachhaltigkeitserklärung erfüllt. 119. Sind die in Absatz 118 genannten Bedingungen erfüllt, können Informationen, die nach einer Angabepflicht oder einem Datenpunkt vorgeschrieben sind, mittels Verweis auf den Bericht des Unternehmens, der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1221/2009 über das Europäische System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung erstellt wird, in die Nachhaltigkeitserklärung aufgenommen werden. In diesem Fall stellt das Unternehmen sicher, dass die mittels Verweis aufgenommenen Informationen auf derselben Grundlage wie für die Erstellung der ESRS-Informationen, einschließlich des Konsolidierungskreises und der Behandlung von Informationen zur vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette, erstellt werden. 120. Das Unternehmen hat auf die Schlüssigkeit der gemeldeten Informationen zu achten und sicherzustellen, dass durch die Aufnahme mittels Verweis die Lesbarkeit der Nachhaltigkeitserklärung nicht beeinträchtigt wird.

Application Requirements (2)

AR49 Verknüpfungen innerhalb der Nachhaltigkeitserklärung bezieht sich auf Absatz 113(a) · S. 32

Verknüpfungen innerhalb der Nachhaltigkeitserklärung umfassen solche zwischen den allgemeinen Angaben zu Governance/Strategie und den themenspezifischen Angaben sowie solche zwischen den Informationen zu wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen nach ESRS 2 (SBM 3 und IRO 2) und den entsprechenden Konzepten, Maßnahmen, Zielen und Kennzahlen.

Originaltext Verknüpfungen innerhalb der Nachhaltigkeitserklärung umfassen (a) solche zwischen den allgemeinen Angaben zur Governance und Strategie und den Angaben zu einem bestimmten Thema und (b) solche zwischen den Informationen zu wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen gemäß dem ESRS 2 Allgemeine Angaben (SBM 3 und IRO 2) und den entsprechenden Konzepten, Maßnahmen, Zielen und Kennzahlen.
AR50 Zu verwendende Währung bezieht sich auf Absatz 115 · S. 33

Für Geldbeträge hat das Unternehmen dieselbe Währung wie im Abschluss zu verwenden.

Originaltext Für Geldbeträge hat das Unternehmen dieselbe Währung wie im Abschluss zu verwenden.

Querverweise

ESRS 2, Richtlinie 2007/36/EG, Verordnung (EU) 2017/1129, Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Verordnung (EU) Nr. 1221/2009