ESRS 1 · Allgemeine Anforderungen
10.2 – Übergangsbestimmung in Bezug auf Kapitel 7.1 Vergleichsinformationen
Quelle: csrd-delegated-act-2026-5010-annex_de.pdf, Seite 35
Erleichterung für Vergleichsinformationen: 'Unternehmen der ersten Welle' müssen im ersten Berichtsjahr keine Vergleichsdaten zu quantitativen Kennzahlen liefern, sofern diese von den Kennzahlen der Vorgängerverordnung 2023/2772 abweichen; 'andere Unternehmen' müssen im ersten Berichtsjahr generell keine Vergleichsinformationen liefern.
Datenpunkte (1)
| Name | Pflicht | Einheit | Phase-in Phase-in bezeichnet eine zeitlich gestaffelte Einführung: Das Unternehmen muss diesen Datenpunkt bzw. diese Angabe nicht sofort ab dem ersten Anwendungsjahr offenlegen, sondern erst ab einem späteren, hier angegebenen Geschäftsjahr bzw. nach Ablauf einer Übergangsfrist. | AR |
|---|---|---|---|---|
| Verzicht auf Vergleichsinformationen im ersten Berichtsjahr | Optional | – | Erstes Berichtsjahr | – |
Volltext-Auszug
Originaltext 124. „Unternehmen der ersten Welle“ im Sinne von Absatz 122 sind nicht verpflichtet, für ihr erstes Berichtsjahr gemäß der Delegierten Verordnung C(2026) 5010 Vergleichsinformationen zu quantitativen Kennzahlen und Beträgen gemäß Kapitel 7.1 anzugeben, wenn diese Kennzahlen und Beträge nicht mit den Kennzahlen und Beträgen übereinstimmen, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 der Kommission in Bezug auf Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (erstes Paket der ESRS) vorgeschrieben sind. „Andere Unternehmen“ im Sinne von Absatz 122 sind nicht verpflichtet, für ihr erstes Berichtsjahr Vergleichsinformationen gemäß Kapitel 7.1 anzugeben.
Querverweise
Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772