environment

E5 – Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft

ESRS E5 regelt die Angabepflichten zu Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft: Konzepte, Maßnahmen und Ziele sowie konkrete Angaben zu Ressourcenzuflüssen (Materialien, kritische/strategische Rohstoffe, Sekundärressourcen) und Ressourcenabflüssen (Produkthaltbarkeit, Reparierbarkeit, Recyclingfähigkeit, Abfallströme, Verwertungs- und Beseitigungsquoten, radioaktive Abfälle).

Quellecsrd-delegated-act-2026-5010-annex_de.pdf, Seiten 117–122
AnwendbarkeitAnzuwenden, wenn das Thema Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft im Rahmen der Wesentlichkeitsbewertung als wesentlich identifiziert wurde; andernfalls findet Absatz 30 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen Anwendung.
Phase-in –
Querverweise ESRS 1, ESRS 2, ESRS 2 SBM-3, ESRS 2 IRO-2, ESRS 2 GDR-P, ESRS 2 GDR-A, ESRS 2 GDR-T, ESRS E1, ESRS E2, ESRS E3, ESRS E4, ESRS S3, ESRS S4

Disclosure Requirements (5)

Definitionen

Kritische Rohstoffe / Strategische Rohstoffe
Im Sinne von Anhang I und Anhang II der Verordnung zu kritischen Rohstoffen (Verordnung (EU) 2024/1252) identifizierte Rohstoffe, die zu den wichtigsten Materialien des Unternehmens gehören können und gesondert anzugeben sind (z. B. Lithium in Batterien). (S. 120)
Durch das Design bedingter Anteil der Recyclingfähigkeit (designbedingte Recyclingfähigkeitsrate)
Berechnet als Gesamtgewicht der recyclingfähig gestalteten Materialien, die im Produkt oder in der Verpackung enthalten sind, geteilt durch das Gesamtgewicht des Produkts oder der Verpackung, multipliziert mit 100. (S. 121)
Radioaktive Abfälle
Abfälle im Sinne von Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates. (S. 121)
Abfallströme
Abfallkategorien, benannt z. B. gemäß dem Europäischen Abfallverzeichnis (Entscheidung 2000/532/EG der Kommission) und beschrieben unter Angabe der enthaltenen wichtigsten Materialien (Biomasse, Metalle, nichtmetallische Mineralien, Kunststoffe, Textilien, kritische Rohstoffe, seltene Erden usw.). (S. 122)