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E5 – Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft
ESRS E5 regelt die Angabepflichten zu Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft: Konzepte, Maßnahmen und Ziele sowie konkrete Angaben zu Ressourcenzuflüssen (Materialien, kritische/strategische Rohstoffe, Sekundärressourcen) und Ressourcenabflüssen (Produkthaltbarkeit, Reparierbarkeit, Recyclingfähigkeit, Abfallströme, Verwertungs- und Beseitigungsquoten, radioaktive Abfälle).
| Quelle | csrd-delegated-act-2026-5010-annex_de.pdf, Seiten 117–122 |
|---|---|
| Anwendbarkeit | Anzuwenden, wenn das Thema Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft im Rahmen der Wesentlichkeitsbewertung als wesentlich identifiziert wurde; andernfalls findet Absatz 30 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen Anwendung. |
| Phase-in Phase-in bezeichnet eine zeitlich gestaffelte Einführung: Das Unternehmen muss diesen Datenpunkt bzw. diese Angabe nicht sofort ab dem ersten Anwendungsjahr offenlegen, sondern erst ab einem späteren, hier angegebenen Geschäftsjahr bzw. nach Ablauf einer Übergangsfrist. | – |
| Querverweise | ESRS 1, ESRS 2, ESRS 2 SBM-3, ESRS 2 IRO-2, ESRS 2 GDR-P, ESRS 2 GDR-A, ESRS 2 GDR-T, ESRS E1, ESRS E2, ESRS E3, ESRS E4, ESRS S3, ESRS S4 |
Disclosure Requirements (5)
- E5-1 Konzepte im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft
- E5-2 Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft
- E5-3 Ziele im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft
- E5-4 Ressourcenzuflüsse
- E5-5 Ressourcenabflüsse
Definitionen
- Kritische Rohstoffe / Strategische Rohstoffe
- Im Sinne von Anhang I und Anhang II der Verordnung zu kritischen Rohstoffen (Verordnung (EU) 2024/1252) identifizierte Rohstoffe, die zu den wichtigsten Materialien des Unternehmens gehören können und gesondert anzugeben sind (z. B. Lithium in Batterien). (S. 120)
- Durch das Design bedingter Anteil der Recyclingfähigkeit (designbedingte Recyclingfähigkeitsrate)
- Berechnet als Gesamtgewicht der recyclingfähig gestalteten Materialien, die im Produkt oder in der Verpackung enthalten sind, geteilt durch das Gesamtgewicht des Produkts oder der Verpackung, multipliziert mit 100. (S. 121)
- Radioaktive Abfälle
- Abfälle im Sinne von Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates. (S. 121)
- Abfallströme
- Abfallkategorien, benannt z. B. gemäß dem Europäischen Abfallverzeichnis (Entscheidung 2000/532/EG der Kommission) und beschrieben unter Angabe der enthaltenen wichtigsten Materialien (Biomasse, Metalle, nichtmetallische Mineralien, Kunststoffe, Textilien, kritische Rohstoffe, seltene Erden usw.). (S. 122)