ESRS 1 · Allgemeine Anforderungen

7.3 – Erleichterungsregelungen für die Erstellung der ESRS-Nachhaltigkeitserklärung

Quelle: csrd-delegated-act-2026-5010-annex_de.pdf, Seite 26

Erlaubt dem Unternehmen, unwesentliche Tätigkeiten von Kennzahlenberechnungen auszunehmen, bei unangemessenem Aufwand nur einen Teilumfang der Wertschöpfungskette abzudecken, sowie gemeinsame Tätigkeiten ohne operative Kontrolle von der Berechnung umweltbezogener Kennzahlen nach ESRS E2-E5 auszuschließen.

Datenpunkte (3)

NamePflichtEinheitPhase-in AR
Nutzung der Erleichterung: Ausschluss unwesentlicher Tätigkeiten von Kennzahlenberechnungen Pflicht – – –
Nutzung der Erleichterung: Teil-Berichtsumfang/Teilmenge der Wertschöpfungskette (außer bei E1-8) Pflicht – – –
Nutzung der Erleichterung: Ausschluss gemeinsamer Tätigkeiten ohne operative Kontrolle von Umweltkennzahlen (ESRS E2-E5) Pflicht – – AR44

Volltext-Auszug

Originaltext 90. Das Unternehmen kann Tätigkeiten von den Berechnungen der Kennzahlen ausnehmen, wenn sie aufgrund ihrer Art keinen wesentlichen Einfluss auf die Auswirkungen, Risiken oder Chancen haben, die die Kennzahl abbilden soll, und wenn nicht davon auszugehen ist, dass ihr Ausschluss aus der Berechnung die Relevanz und wahrheitsgetreue Darstellung der gemeldeten Informationen beeinträchtigt. Das Unternehmen hat anzugeben, ob es von dieser Erleichterungsregelung Gebrauch macht, und alle relevanten Informationen vorzulegen, die es den Nutzern ermöglichen, die sich daraus ergebenden Einschränkungen des Umfangs zu verstehen. 91. Außer bei der Meldung der Kennzahlen für ESRS E1-8 THG-Bruttoemissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3 gilt: Wenn das Unternehmen ohne unangemessene Kosten oder Anstrengungen zuverlässige direkte oder geschätzte Daten nur für einen objektiv definierten Teil seiner eigenen Tätigkeiten oder seiner vor- oder nachgelagerten Wertschöpfungskette vorlegen kann, hat es anzugeben, dass es wesentliche Auswirkungen, Risiken oder Chancen ermittelt hat, die entsprechende Kennzahl derzeit jedoch nur für einen Teil der Berichterstattung oder für einen Teil der Wertschöpfungskette ausgewiesen werden kann. In diesem Fall hat das Unternehmen anzugeben, welche Maßnahmen es ergriffen hat, um den Umfang und die Qualität der gemeldeten Informationen in künftigen Zeiträumen zu verbessern, und welche Fortschritte es im Vergleich zum vorangegangenen Zeitraum erzielt hat. Es wird erwartet, dass der Umfang der gemeldeten Informationen im Laufe der Zeit zunehmen wird, insbesondere bei den Kennzahlen für die eigenen Tätigkeiten. Dieser Absatz gilt unbeschadet der Anwendbarkeit der Bestimmungen des Unterkapitels 7.4. 92. Das Unternehmen kann gemeinsame Tätigkeiten, über die es keine operative Kontrolle ausübt, aus der Berechnung für umweltbezogene Kennzahlen ausschließen, die gemäß dem ESRS E2 Umweltverschmutzung, dem ESRS E3 Wasser, dem ESRS E4 Biodiversität und Ökosysteme und dem ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft ausgewiesen werden. Das Unternehmen hat anzugeben, ob es von dieser Erleichterungsregelung Gebrauch macht, und alle relevanten Informationen vorzulegen, die es den Nutzern ermöglichen, die sich daraus ergebenden Einschränkungen des Umfangs zu verstehen. In diesem Fall, und unbeschadet des Ermessens des Unternehmens zu entscheiden, ob es die operative Kontrolle ausübt oder nicht, hat das Unternehmen anzugeben, welche Maßnahmen es ergriffen hat, um den Umfang der gemeldeten Informationen und ihre Qualität in künftigen Zeiträumen zu verbessern, und welche Fortschritte es im Vergleich zum vorangegangenen Zeitraum erzielt hat.

Application Requirements (1)

AR44 Erleichterungsregelung und Scope-3-Treibhausgasemissionen bezieht sich auf Absatz 92 · S. 27

Bei der Zusammenstellung der Informationen über Scope-3-THG-Bruttoemissionen innerhalb der in diesem Standard und in AR 19 des ESRS E1 festgelegten Grenzen findet AR 24 des ESRS E1 Anwendung.

Originaltext Bei der Zusammenstellung der Informationen über Scope-3-THG-Bruttoemissionen innerhalb der in diesem Standard und in AR 19 des ESRS E1 Klimawandel festgelegten Grenzen findet Absatz AR 24 des ESRS E1 Klimawandel Anwendung.

Querverweise

ESRS E1-8, ESRS E2, ESRS E3, ESRS E4, ESRS E5