ESRS 1 · Allgemeine Anforderungen
7.5 – Aktualisierung der Angaben über Ereignisse nach Ende des Berichtszeitraums
Quelle: csrd-delegated-act-2026-5010-annex_de.pdf, Seite 28
Verpflichtet das Unternehmen, seine Angaben zu aktualisieren, wenn es nach Ende des Berichtszeitraums, aber vor der Zustimmung zur Veröffentlichung des Lageberichts, Informationen erhält, die Bedingungen am Ende des Berichtszeitraums betreffen, und wesentliche Transaktionen, Ereignisse und Umstände nach Ende des Berichtszeitraums mit erläuternden Angaben zu Existenz, Art und möglichen Folgen anzugeben.
Datenpunkte (1)
| Name | Pflicht | Einheit | Phase-in Phase-in bezeichnet eine zeitlich gestaffelte Einführung: Das Unternehmen muss diesen Datenpunkt bzw. diese Angabe nicht sofort ab dem ersten Anwendungsjahr offenlegen, sondern erst ab einem späteren, hier angegebenen Geschäftsjahr bzw. nach Ablauf einer Übergangsfrist. | AR |
|---|---|---|---|---|
| Aktualisierung der Angaben zu Ereignissen nach dem Berichtszeitraum | Pflicht | – | – | – |
Volltext-Auszug
Originaltext 96. Erhält das Unternehmen nach Ende des Berichtszeitraums, jedoch vor der Zustimmung zur Veröffentlichung des Lageberichts Informationen, die Belege oder Erkenntnisse zu den am Ende des Berichtszeitraums bestehenden Bedingungen liefern, hat das Unternehmen seine Angaben unter Berücksichtigung der neuen Informationen zu aktualisieren. 97. Das Unternehmen hat Informationen zu wesentlichen Transaktionen, sonstigen Ereignissen und Bedingungen, die nach dem Ende des Berichtszeitraums, jedoch vor der Zustimmung zur Veröffentlichung des Lageberichts eintreten, anzugeben und erläuternde Informationen, aus denen die Existenz, die Art und die möglichen Folgen dieser Ereignisse hervorgehen, vorzulegen.