ESRS 1 · Allgemeine Anforderungen

7.5 – Aktualisierung der Angaben über Ereignisse nach Ende des Berichtszeitraums

Quelle: csrd-delegated-act-2026-5010-annex_de.pdf, Seite 28

Verpflichtet das Unternehmen, seine Angaben zu aktualisieren, wenn es nach Ende des Berichtszeitraums, aber vor der Zustimmung zur Veröffentlichung des Lageberichts, Informationen erhält, die Bedingungen am Ende des Berichtszeitraums betreffen, und wesentliche Transaktionen, Ereignisse und Umstände nach Ende des Berichtszeitraums mit erläuternden Angaben zu Existenz, Art und möglichen Folgen anzugeben.

Datenpunkte (1)

NamePflichtEinheitPhase-in AR
Aktualisierung der Angaben zu Ereignissen nach dem Berichtszeitraum Pflicht – – –

Volltext-Auszug

Originaltext 96. Erhält das Unternehmen nach Ende des Berichtszeitraums, jedoch vor der Zustimmung zur Veröffentlichung des Lageberichts Informationen, die Belege oder Erkenntnisse zu den am Ende des Berichtszeitraums bestehenden Bedingungen liefern, hat das Unternehmen seine Angaben unter Berücksichtigung der neuen Informationen zu aktualisieren. 97. Das Unternehmen hat Informationen zu wesentlichen Transaktionen, sonstigen Ereignissen und Bedingungen, die nach dem Ende des Berichtszeitraums, jedoch vor der Zustimmung zur Veröffentlichung des Lageberichts eintreten, anzugeben und erläuternde Informationen, aus denen die Existenz, die Art und die möglichen Folgen dieser Ereignisse hervorgehen, vorzulegen.