ESRS 1 · Allgemeine Anforderungen

7.7 – Auslassung von Informationen

Quelle: csrd-delegated-act-2026-5010-annex_de.pdf, Seite 29

Legt die abschließende Liste der Umstände fest, unter denen das Unternehmen nach einem ESRS erforderliche Informationen auslassen darf: schwerwiegende Schädigung der Geschäftslage (in Ausnahmefällen), Geschäftsgeheimnisse nach der Geschäftsgeheimnis-Richtlinie, Verschlusssachen nach Verordnung (EU) 2023/2418 sowie sonstige gesetzlich geschützte Informationen - jeweils unter strengen Voraussetzungen, einschließlich der Angabe der Inanspruchnahme der Ausnahme je Datenpunkt und der erneuten Prüfung zu jedem Berichtsstichtag.

Datenpunkte (1)

NamePflichtEinheitPhase-in AR
Auslassung von Informationen aufgrund der Ausnahmen für Ausnahmefälle/Geschäftsgeheimnisse/Verschlusssachen/gesetzlichen Schutz Pflicht – – AR47

Volltext-Auszug

Originaltext 100. Bei der Angabe der nach einem ESRS erforderlichen Informationen kann das Unternehmen die folgenden Informationen auslassen: (a) in Ausnahmefällen Informationen, deren Offenlegung der Geschäftslage des Unternehmens ernsthaft schaden würde, sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: i. Eine solche Auslassung verhindert nicht ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes und ausgewogenes Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage des Unternehmens oder seiner wesentlichen Risiken oder Auswirkungen; ii. das Unternehmen hat festgestellt, dass es unmöglich ist, die Informationen in einer Weise, zum Beispiel auf aggregierter Basis, offenzulegen, die es ihm ermöglichen würde, die mit der Angabepflicht verfolgten Ziele zu erreichen, ohne seiner Geschäftslage ernsthaft zu schaden; iii. Für jeden ausgelassenen Datenpunkt gibt das Unternehmen an, dass es von dieser Befreiung Gebrauch gemacht hat, iv. das Unternehmen überprüft zu jedem Berichtsstichtag erneut, ob diese Informationen weiterhin ausgelassen werden können; (b) Informationen wie geistiges Kapital, geistiges Eigentum, Know-how, technische Informationen oder Innovationsergebnisse, die als Geschäftsgeheimnis im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/943 (Richtlinie über Geschäftsgeheimnisse) einzustufen sind, sofern die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: i. Für jeden ausgelassenen Datenpunkt gibt das Unternehmen an, dass es von dieser Befreiung Gebrauch gemacht hat, und ii. das Unternehmen überprüft zu jedem Berichtsstichtag erneut, ob diese Informationen weiterhin ausgelassen werden können. (c) Verschlusssachen im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2023/2418, sofern die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: i. Für jeden ausgelassenen Datenpunkt gibt das Unternehmen an, dass es von dieser Befreiung Gebrauch gemacht hat, und ii. das Unternehmen überprüft zu jedem Berichtsstichtag erneut, ob diese Informationen weiterhin ausgelassen werden können; (d) sonstige Informationen, die aufgrund von Verpflichtungen, die in anderen Rechtsakten der Union oder nationalen Rechtsvorschriften festgelegt sind, oder zum Schutz der Privatsphäre einer natürlichen Person oder der Sicherheit einer natürlichen oder juristischen Person vor unbefugtem Zugriff oder unbefugter Offenlegung geschützt werden sollen, sofern die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: i. Für jeden ausgelassenen Datenpunkt gibt das Unternehmen an, dass es von dieser Befreiung Gebrauch gemacht hat, und ii. das Unternehmen überprüft zu jedem Berichtsstichtag erneut, ob diese Informationen weiterhin ausgelassen werden können. 101. Das Unternehmen unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um sicherzustellen, dass über die in Absatz 100 genannten Auslassungen hinaus die Gesamtrelevanz der betreffenden Angaben nicht beeinträchtigt wird.

Application Requirements (1)

AR47 Informationen, die ausgelassen werden können bezieht sich auf Absatz 101 · S. 30

Die Tatsache, dass nicht in der Union ansässige Unternehmen nicht zur Übermittlung derselben Informationen verpflichtet sind, darf nicht als Rechtfertigung für die Auslassung von Informationen nach Absatz 101 Buchstabe a herangezogen werden.

Originaltext Die Tatsache, dass nicht in der Union ansässige Unternehmen nicht zur Übermittlung derselben Informationen verpflichtet sind, darf nicht als Rechtfertigung für die Auslassung von Informationen nach Absatz 101 Buchstabe a herangezogen werden.

Querverweise

Richtlinie (EU) 2016/943, Verordnung (EU) 2023/2418