ESRS 1 · Allgemeine Anforderungen

10.3 – Übergangsbestimmung: Liste der Angabepflichten, die schrittweise eingeführt werden

Quelle: csrd-delegated-act-2026-5010-annex_de.pdf, Seite 35

Zentrale Phase-in-Liste: abhängig von Unternehmensgröße (Nettoumsatz 450 Mio. EUR / 1000 Arbeitnehmer) und Berichtswelle dürfen 'Unternehmen der ersten Welle' und 'andere Unternehmen' bestimmte Angabepflichten zeitlich befristet auslassen – u. a. ESRS E4, S2, S3, S4 vollständig, Teile von E1-11 (finanzielle Effekte), E2-5 (SoC/SVHC) sowie mehrere S1-Datenpunkte (S1-6, S1-7, S1-10 bis S1-14).

Datenpunkte (5)

NamePflichtEinheitPhase-in AR
Aussetzen aller Angabepflichten von E4, S2, S3, S4 (große Unternehmen der ersten Welle: vor GJ 2027) Optional – Kann von großen und kleineren Unternehmen der ersten Welle bis Geschäftsjahr 2027 ausgelassen werden (ESRS 1 Absatz 125(a)/126(a)), sowie von 'sonstigen Unternehmen' für ihre ersten zwei Berichtsjahre (Absatz 127(a)). –
Aussetzen erwarteter finanzieller Effekte (ESRS 2 Abs. 27, E1-11) (vor GJ 2028/2030 je nach qualitativ/quantitativ) Optional – Qualitative Angaben können bis Geschäftsjahr 2028 ausgelassen werden (große/kleinere Unternehmen der ersten Welle, Absatz 125(b)/126(b)) bzw. für die ersten zwei Berichtsjahre ('sonstige Unternehmen', Absatz 127(b)); quantitative Angaben können bis Geschäftsjahr 2030 (Absatz 125(c)/126(c)) bzw. für die ersten vier Berichtsjahre (Absatz 127(c)) ausgelassen werden. –
Aussetzen quantitativer SoC-Angaben (E2-5) (vor GJ 2030) Optional – Kann von großen und kleineren Unternehmen der ersten Welle bis Geschäftsjahr 2030 ausgelassen werden (Absatz 125(d)/126(d)), sowie von 'sonstigen Unternehmen' für ihre ersten drei Berichtsjahre (Absatz 127(d)). –
Aussetzen SVHC-Angaben für Verwender von Erzeugnissen (vor GJ 2028) Optional – Kann von großen und kleineren Unternehmen der ersten Welle bis Geschäftsjahr 2028 ausgelassen werden (Absatz 125(e)/126(e)), sowie von 'sonstigen Unternehmen' für ihr erstes Berichtsjahr (Absatz 127(e)). –
Aussetzen bestimmter S1-Datenpunkte (S1-6, S1-7 Nicht-EWR, S1-10 bis S1-14) (vor GJ 2027 bzw. erstes Berichtsjahr) Optional – Kann von großen und kleineren Unternehmen der ersten Welle bis Geschäftsjahr 2027 ausgelassen werden (Absatz 125(f)/126(f)), sowie von 'sonstigen Unternehmen' für ihr erstes Berichtsjahr (Absatz 127(f)). –

Volltext-Auszug

Originaltext 125. „Unternehmen der ersten Welle“ im Sinne von Absatz 122, bei denen am Bilanzstichtag die Grenze sowohl von 450 000 000 EUR Nettoumsatzerlösen als auch von durchschnittlich 1 000 Arbeitnehmern während des Geschäftsjahres überschritten wird, können in ihrer Nachhaltigkeitserklärung folgende Angaben auslassen: (a) alle Angabepflichten des ESRS E4 Biologische Vielfalt und Ökosysteme, des ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, des ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften und des ESRS S4 Verbraucher und Endnutzer für ihre Geschäftsjahre vor dem Geschäftsjahr 2027, vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 7 bis 10 des ESRS 2 Allgemeine Angaben, (b) alle Informationen über die erwarteten finanziellen Effekte, die nach Absatz 27 des ESRS 2 Allgemeine Angaben und gemäß dem ESRS E1-11 vorgeschrieben sind, für ihre Geschäftsjahre vor dem Geschäftsjahr 2028, mit Ausnahme von Absatz 39 Buchstaben a und b und Absatz 40 Buchstaben a und b des ESRS E1-11, (c) quantitative Informationen über die erwarteten finanziellen Effekte, die nach Absatz 27 des ESRS 2 Allgemeine Angaben und gemäß dem ESRS E1-11 vorgeschrieben sind, für ihre Geschäftsjahre vor dem Geschäftsjahr 2030, mit Ausnahme von Absatz 39 Buchstaben a und b und Absatz 40 Buchstaben a und b des ESRS E1-11, (d) quantitative Informationen über besorgniserregende Stoffe (SoC) gemäß dem ESRS E2-5 für ihre Geschäftsjahre vor dem Geschäftsjahr 2030, (e) Informationen über besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC), sofern das Unternehmen ein Verwender von Erzeugnissen ist, die solche Stoffe enthalten, und zwar für seine Geschäftsjahre vor dem Geschäftsjahr 2028, und (f) ESRS S1-6, S1-7 für die Arbeitskräfte des Unternehmens in Nicht-EWR-Ländern, die Datenpunkte S1-10, S1-11, S1-12 und S1-13 gemäß Absatz 37 Buchstaben d und e und Datenpunkte für Fremdarbeitskräfte sowie S1-14 für ihre Geschäftsjahre vor dem Geschäftsjahr 2027. 126. „Unternehmen der ersten Welle“ im Sinne von Absatz 122, bei denen am Bilanzstichtag die Grenze sowohl von 450 000 000 EUR Nettoumsatzerlösen als auch von durchschnittlich 1 000 Arbeitnehmern während des Geschäftsjahres nicht überschritten wird, können in ihrer Nachhaltigkeitserklärung Folgendes auslassen: (a) alle Angabepflichten aller themenbezogenen Standards für ihre Geschäftsjahre vor dem Geschäftsjahr 2027, vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 7 bis 10 des ESRS 2 Allgemeine Angaben, (b) alle Informationen über die erwarteten finanziellen Effekte, die nach Absatz 27 des ESRS 2 Allgemeine Angaben und gemäß dem ESRS E1-11 vorgeschrieben sind, für ihre Geschäftsjahre vor dem Geschäftsjahr 2028, mit Ausnahme von Absatz 39 Buchstaben a und b und Absatz 40 Buchstaben a und b des ESRS E1-11, (c) quantitative Informationen über die erwarteten finanziellen Effekte, die nach Absatz 27 des ESRS 2 Allgemeine Angaben und gemäß dem ESRS E1-11 vorgeschrieben sind, für ihre Geschäftsjahre vor dem Geschäftsjahr 2030, mit Ausnahme von Absatz 39 Buchstaben a und b und Absatz 40 Buchstaben a und b des ESRS E1-11, (d) quantitative Informationen über besorgniserregende Stoffe (SoC) gemäß dem ESRS E2-5 für ihre Geschäftsjahre vor dem Geschäftsjahr 2030, (e) Informationen über besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC), sofern das Unternehmen ein Verwender von Erzeugnissen ist, die solche Stoffe enthalten, und zwar für seine Geschäftsjahre vor dem Geschäftsjahr 2028, und (f) ESRS S1-6, S1-7 für die Arbeitskräfte des Unternehmens in Nicht-EWR-Ländern, die Datenpunkte S1-10, S1-11, S1-12 und S1-13 gemäß Absatz 37 Buchstaben d und e und Datenpunkte für Fremdarbeitskräfte sowie S1-14 für ihre Geschäftsjahre vor dem Geschäftsjahr 2027. 127. „Andere Unternehmen“ im Sinne von Absatz 122 können in ihrer Nachhaltigkeitserklärung Folgendes auslassen: (a) alle Angabepflichten des ESRS E4 Biologische Vielfalt und Ökosysteme, des ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, des ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften und des ESRS S4 Verbraucher und Endnutzer für ihre ersten beiden Berichtsjahre, (b) alle Informationen über die erwarteten finanziellen Effekte, die nach Absatz 27 des ESRS 2 Allgemeine Angaben und gemäß dem ESRS E1-11 vorgeschrieben sind, für ihre ersten beiden Berichtsjahre, mit Ausnahme von Absatz 39 Buchstaben a und b und Absatz 40 Buchstaben a und b des ESRS E1-11, (c) quantitative Informationen über die erwarteten finanziellen Effekte, die nach Absatz 27 des ESRS 2 Allgemeine Angaben und nach dem ESRS E1-11 vorgeschrieben sind, für ihre ersten vier Berichtsjahre, mit Ausnahme von Absatz 39 Buchstaben a und b und Absatz 40 Buchstaben a und b des ESRS E1-11, (d) quantitative Informationen über besorgniserregende Stoffe (SoC) gemäß ESRS E2-5 für ihre ersten drei Berichtsjahre, (e) Informationen über besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC), sofern das Unternehmen ein Verwender von Erzeugnissen ist, die solche Stoffe enthalten, und zwar für sein erstes Berichtsjahr und (f) ESRS S1-6, S1-7 für die Arbeitskräfte des Unternehmens in Nicht-EWR-Ländern, die Datenpunkte S1-10, S1-11, S1-12 und S1-13 gemäß Absatz 37 Buchstaben d und e und Datenpunkte für Fremdarbeitskräfte sowie S1-14 für ihr erstes Berichtsjahr.

Querverweise

ESRS 2, ESRS E1, ESRS E2, ESRS E4, ESRS S1, ESRS S2, ESRS S3, ESRS S4