environment

E2 – Umweltverschmutzung

ESRS E2 regelt die Angabepflichten zur Umweltverschmutzung von Luft, Wasser und Boden sowie zu Mikroplastik und besorgniserregenden Stoffen (SoC/SVHC). Verlangt werden u.a. Konzepte, Maßnahmen, Ziele sowie konkrete Emissionsmengen und Angaben zu besorgniserregenden Stoffen.

Quellecsrd-delegated-act-2026-5010-annex_de.pdf, Seiten 99–104
AnwendbarkeitAnzuwenden, wenn das Thema Umweltverschmutzung im Rahmen der Wesentlichkeitsbewertung als wesentlich identifiziert wurde; andernfalls findet Absatz 30 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen Anwendung. Die Anforderungen zu SoC/SVHC in Absatz 18 gelten nur für Unternehmen im Chemiesektor (Herstellung, Formulierung, Großhandel chemischer Stoffe); Absatz 19 gilt für Unternehmen außerhalb dieses Anwendungsbereichs.
Phase-in –
Querverweise ESRS 1, ESRS 2, ESRS 2 SBM-3, ESRS 2 IRO-2, ESRS 2 GDR-P, ESRS 2 GDR-A, ESRS 2 GDR-T, ESRS E1, ESRS E3, ESRS E4, ESRS E5, ESRS S3

Disclosure Requirements (5)

Definitionen

Umweltverschmutzung
Die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Schadstoffen in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden, zu einer Schädigung von Sachwerten bzw. zu einer Beeinträchtigung oder Störung von Annehmlichkeiten und anderen legitimen Nutzungen führen können (siehe Richtlinie (EU) 2024/1785). (S. 196)
Besorgniserregende Stoffe (SoC)
Jeder Stoff, der (a) die in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festgelegten Kriterien erfüllt und gemäß Artikel 59 Absatz 1 der genannten Verordnung ermittelt wurde, und/oder (b) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in eine der dort genannten Gefahrenklassen oder -kategorien eingestuft ist (u. a. Karzinogenität, Keimzell-Mutagenität, Reproduktionstoxizität, endokrine Disruption, PMT-/vPvM- bzw. PBT-/vPvB-Eigenschaften, Sensibilisierung der Atemwege oder Haut, chronische Gewässergefährdung, Ozonschicht-Schädigung oder spezifische Zielorgantoxizität). (S. 202)
Besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC)
Stoffe, die die Kriterien des Artikels 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) erfüllen und gemäß Artikel 59 Absatz 1 der genannten Verordnung ermittelt wurden. (S. 202)
Mikroplastik
Synthetische Polymermikropartikel, die fest sind und die beiden folgenden Bedingungen erfüllen: (a) sie sind in Partikeln eingeschlossen und machen mindestens 1 Gew.-% dieser Partikel aus oder bilden eine kontinuierliche Oberflächenbeschichtung auf Partikeln; und (b) mindestens 1 Gew.-% der unter Buchstabe a genannten Partikel erfüllt eine der folgenden Bedingungen: (iii) alle Dimensionen der Partikel sind gleich oder kleiner als 5 mm; oder (iv) die Länge der Partikel ist gleich oder kleiner als 15 mm und das Verhältnis von Länge zu Durchmesser ist größer als 3 (bestimmte natürliche, abbaubare, lösliche oder kohlenstofffreie Polymere sind ausgenommen; siehe Verordnung (EU) 2023/2055). (S. 192)