3.2.1 – Bewertung der Wesentlichkeit der Auswirkungen
Quelle: csrd-delegated-act-2026-5010-annex_de.pdf, Seite 13
Legt fest, wie tatsächliche und potenzielle, positive und negative Auswirkungen auf Mensch und Umwelt bewertet werden: bei negativen Auswirkungen anhand von Schweregrad (Ausmaß, Umfang, Unabänderlichkeit) bzw. bei potenziellen zusätzlich der Wahrscheinlichkeit; bei Menschenrechtsverletzungen hat der Schweregrad Vorrang vor der Wahrscheinlichkeit.
Datenpunkte (1)
| Name | Pflicht | Einheit | Phase-in Phase-in bezeichnet eine zeitlich gestaffelte Einführung: Das Unternehmen muss diesen Datenpunkt bzw. diese Angabe nicht sofort ab dem ersten Anwendungsjahr offenlegen, sondern erst ab einem späteren, hier angegebenen Geschäftsjahr bzw. nach Ablauf einer Übergangsfrist. | AR |
|---|---|---|---|---|
| Schweregrad-Kriterien: Ausmaß, Umfang, Unabänderlichkeit | Pflicht | – | – | AR18 AR19 AR20 AR21 AR22 AR23 AR24 AR25 AR26 AR27 AR28 |
Volltext-Auszug
Originaltext 38. Im Rahmen der Bewertung der Wesentlichkeit der Auswirkungen werden die wesentlichen Auswirkungen des Unternehmens ermittelt. 39. Das Unternehmen hat Informationen zu einem bestimmten Thema unter dem Gesichtspunkt der Auswirkungen zu melden, wenn sich dieses Thema auf die wesentlichen tatsächlichen oder potenziellen, positiven oder negativen Auswirkungen des Unternehmens auf Menschen oder die Umwelt innerhalb kurz-, mittel- oder langfristiger Zeithorizonte bezieht. Zu den Auswirkungen gehören diejenigen, die mit der eigenen Geschäftstätigkeit und der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens zusammenhängen, auch durch seine Produkte und Dienstleistungen sowie durch seine Geschäftsbeziehungen in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette. Geschäftsbeziehungen beschränken sich nicht auf direkte Vertragsverhältnisse. 40. Bei tatsächlichen negativen Auswirkungen ist die Wesentlichkeit nach dem Schweregrad der Auswirkungen zu bewerten. Potenzielle negative Auswirkungen sind nach einer Kombination aus Schweregrad und Wahrscheinlichkeit zu bewerten. Der Schweregrad wird anhand der folgenden Faktoren bewertet: Ausmaß, Umfang und Unabänderlichkeit der Auswirkungen. Im Falle möglicher negativer Auswirkungen auf die Menschenrechte hat der Schweregrad der Auswirkungen Vorrang vor ihrer Wahrscheinlichkeit. 41. Bei tatsächlichen positiven Auswirkungen ist die Wesentlichkeit nach dem Ausmaß und Umfang der Auswirkungen zu bewerten. Bei potenziellen positiven Auswirkungen ist die Wesentlichkeit nach dem Ausmaß, dem Umfang und der Wahrscheinlichkeit der Auswirkungen zu bewerten. 42. Die Ergebnisse der Einbeziehung betroffener Interessenträger im Rahmen der laufenden Tätigkeiten zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht im Bereich Nachhaltigkeit sind eine wichtige Dateneingabe für die Bewertung der Wesentlichkeit der Auswirkungen. Betroffene Interessenträger sind Einzelpersonen oder Gruppen, deren Interessen von den Tätigkeiten des Unternehmens und seinen direkten und indirekten Geschäftsbeziehungen in seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette betroffen sind oder betroffen sein könnten. Die Zivilgesellschaft, Nichtregierungsorganisationen und Gewerkschaften können als Nutzer Stellvertreter für die betroffenen Interessenträger sein. 43. Bei der Bestimmung, wie bei der Bewertung der Wesentlichkeit Konzepte und Maßnahmen zur Verhinderung, Minderung, Abstellung, Minimierung und Behebung negativer Auswirkungen zu berücksichtigen sind, gilt Folgendes: (a) Der Schweregrad der tatsächlichen negativen Auswirkungen – also jener, die sich im Berichtsjahr manifestiert haben – ist anhand dessen zu bewerten, wie sie im Berichtsjahr tatsächlich zutage getreten sind. Zu den tatsächlichen Auswirkungen gehören solche, die ihren Ursprung in früheren Berichtszeiträumen haben und im aktuellen Berichtszeitraum weiterhin bestehen. Ihr Schweregrad wird auf der Grundlage des aktuellen Berichtszeitraums bewertet, d. h. unter Berücksichtigung der Art und Weise, wie sie in den vorangegangenen Zeiträumen gemindert, beendet oder minimiert wurden. Bei der Bewertung werden keine Maßnahmen zur Abhilfe für Auswirkungen berücksichtigt, sofern diese während des Berichtszeitraums durchgeführt wurden. (b) Der Schweregrad und die Wahrscheinlichkeit potenzieller negativer Auswirkungen – solche, die sich in Zukunft manifestieren können – sind nur dann unter Berücksichtigung der umgesetzten Konzepte und Maßnahmen zur Verhinderung und Minderung zu bewerten, wenn nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass diese Konzepte und Maßnahmen den Schweregrad oder die Wahrscheinlichkeit wirksam verringern. Maßnahmen oder Konzepte, die noch nicht umgesetzt wurden, werden nicht berücksichtigt; und (c) die Informationen über die Auswirkungen und die Art und Weise, wie das Unternehmen damit durch Konzepte und Maßnahmen umgeht, können für die Nutzer entscheidungsrelevant sein, unabhängig davon, wie wirksam das Unternehmen mit ihnen umgeht oder wie wirksam die entsprechenden Themen reguliert werden. In diesen Fällen muss dies bei der Bewertung der Wesentlichkeit berücksichtigt werden. 44. Positive Auswirkungen sind separat zu bewerten und werden nicht gegen negative Auswirkungen aufgerechnet. Die Ergebnisse von Maßnahmen zur Verhinderung, Minderung, Abstellung, Minimierung oder Behebung negativer Auswirkungen, die mit dem Unternehmen im Zusammenhang stehen, oder die Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften stellen keine positiven Auswirkungen dar. Zu den positiven Auswirkungen gehören die Auswirkungen der Geschäftstätigkeiten, Produkte oder Dienstleistungen des Unternehmens, die die negativen Auswirkungen einer anderen Partei mindern, abstellen, minimieren oder beheben, sofern diese Auswirkungen nicht im Zusammenhang mit dem Unternehmen stehen.
Application Requirements (11)
Zwei Beispiele veranschaulichen, wann Auswirkungen als mit dem Unternehmen verbunden gelten: (a) mit Kinderarbeit abgebautes Kobalt in der Lieferkette; (b) Darlehen an ein Unternehmen, dessen Tätigkeiten Umweltverschmutzung verursachen.
Originaltext Im Folgenden sind zwei Beispiele für Auswirkungen aufgeführt, die mit dem Unternehmen zusammenhängen: (a) Verwendet das Unternehmen in seinen Produkten Kobalt, das unter Verwendung von Kinderarbeit abgebaut wird, so stehen die negativen Auswirkungen aufgrund der Geschäftsbeziehungen innerhalb seiner vorgelagerten Wertschöpfungskette in Zusammenhang mit den Produkten des Unternehmens. Zu diesen Beziehungen gehören die Lieferanten, die Hüttenwerke und Mineralienhändler sowie das Bergbauunternehmen, das Kinderarbeit einsetzt, und (b) wenn das Unternehmen einem anderen Unternehmen Finanzdarlehen für Geschäftstätigkeiten gewährt, die unter Verstoß gegen vereinbarte Standards zur Verunreinigung von Wasser und Boden im Umfeld des Betriebs führen, so steht diese negative Auswirkung aufgrund seiner Beziehung zu dem Unternehmen, dem es die Darlehen gewährt, im Zusammenhang mit dem Unternehmen.
Beim Top-down-Ansatz können qualitative Überlegungen ausreichen; beim Bottom-up-Ansatz können je nach Art der Auswirkung entweder qualitative Überlegungen oder quantitative Schwellenwerte herangezogen werden.
Originaltext Beim Top-down-Ansatz können qualitative Überlegungen ausreichen, um eine Schlussfolgerung zur Wesentlichkeit zu ziehen. Beim Bottom-up-Ansatz kann das Unternehmen je nach Art der Auswirkungen, verfügbaren Daten und sonstigen Umständen entweder qualitative Überlegungen oder quantitative Schwellenwerte heranziehen.
Drei Schritte: (a) Verständnis der Zusammenhänge; (b) Ermittlung tatsächlicher/potenzieller Auswirkungen; (c) Bewertung der Wesentlichkeit und Bestimmung der zu berichtenden Themen.
Originaltext Bei der Bewertung der Wesentlichkeit der Auswirkungen geht das Unternehmen in folgenden Schritten vor: (a) Verständnis der Zusammenhänge (Tätigkeiten, Geschäftsbeziehungen und Interessenträger), (b) Ermittlung der tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen (sowohl negativer als auch positiver Art) und (c) Bewertung der Wesentlichkeit der tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen und Bestimmung der Themen, über die Bericht zu erstatten ist, anhand der Ergebnisse der Bewertung.
Der Begriff 'wesentlichste Auswirkungen' aus anderen Rahmen entspricht dem ESRS-Begriff 'wesentliche Auswirkungen'.
Originaltext In einigen bestehenden Berichtsrahmen wird der Begriff „wesentlichste Auswirkungen“ verwendet, wenn auf Auswirkungen Bezug genommen wird, die in den ESRS als „wesentliche Auswirkungen“ beschrieben werden.
Schweregrad wird anhand von Ausmaß, Umfang und Unabänderlichkeit bewertet; jedes der drei Merkmale allein kann eine negative Auswirkung schwerwiegend machen.
Originaltext Die Schwere einer Auswirkung wird anhand ihres Ausmaßes, ihres Umfangs und ihrer Unabänderlichkeit bewertet: (a) Ausmaß, d. h., wie schwerwiegend die Auswirkungen sind oder wie nützlich positive Auswirkungen für Mensch oder Umwelt sind, (b) Umfang, d. h., wie weitverbreitet die negativen oder positiven Auswirkungen sind. Im Falle von Umweltauswirkungen kann der Umfang als das von Umweltschäden betroffene Gebiet oder als ein bestimmter geografischer Bereich verstanden werden. Im Falle von Auswirkungen auf Menschen kann der Umfang als die Anzahl der beeinträchtigten Personen verstanden werden; und (c) Unabänderlichkeit, d. h., ob und in welchem Umfang die negativen Auswirkungen verbessert werden könnten, indem die Umwelt oder die betroffenen Menschen in ihren ursprünglichen Zustand zurückversetzt werden. Jedes der drei Merkmale (Ausmaß, Umfang und Unabänderlichkeit) kann eine negative Auswirkung schwerwiegend machen.
Typische Kategorien sind Arbeitnehmer/-vertreter, betroffene Gemeinschaften und Verbraucher/Endnutzer; besondere Aufmerksamkeit gilt schutzbedürftigen Gruppen; die Natur kann als stiller Interessenträger betrachtet werden.
Originaltext Die typischen Kategorien betroffener Interessenträger eines Unternehmens sind: Arbeitnehmer und Arbeitnehmervertreter unter den Arbeitskräften des Unternehmens und in seinen vor- und nachgelagerten Wertschöpfungsketten, Gemeinschaften, die von seiner Geschäftstätigkeit oder den Tätigkeiten in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette betroffen sind, sowie Verbraucher und Endnutzer seiner Produkte und Dienstleistungen. Bei der Berücksichtigung der betroffenen Interessenträger muss denjenigen innerhalb dieser Kategorien, die besonders anfällig sind, besondere Aufmerksamkeit zuteilwerden. Die Natur kann als „stiller Interessenträger“ betrachtet werden.
Ergebnisse der Einbeziehung im Rahmen der Sorgfaltspflicht sind ein wertvoller Beitrag zur Wesentlichkeitsanalyse; direkte Beiträge können auch separat von Interessenträgern, Nutzern und Sachverständigen eingeholt werden.
Originaltext Wenn das Unternehmen im Rahmen seines Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht, sofern vorhanden, betroffene Interessenträger einbezieht, um negative Auswirkungen zu ermitteln, zu bewerten und zu beseitigen, stellen die Ergebnisse dieser Zusammenarbeit einen wertvollen Beitrag für die Wesentlichkeitsanalyse dar, ohne dass ein separates Verfahren für die Zusammenarbeit zur Bewertung der Wesentlichkeit eingerichtet werden muss. Das Unternehmen kann jedoch auch betroffene Interessenträger oder ihre Vertreter (z. B. Arbeitnehmervertreter oder Gewerkschaften) sowie die Nutzer der Nachhaltigkeitsberichterstattung und andere Sachverständige einbeziehen, um direkte Beiträge zu seiner Wesentlichkeitsanalyse zu erhalten. Dazu gehören Rückmeldungen zu den Schlussfolgerungen des Unternehmens in Bezug auf die Ermittlung wesentlicher Auswirkungen, Risiken oder Chancen sowie zu den Themen, über die Bericht zu erstatten ist.
Die Unternehmensleitung unterrichtet Arbeitnehmervertreter und erörtert mit ihnen relevante Informationen; dies ist ein wertvoller Bestandteil der Zusammenarbeit mit Interessenträgern.
Originaltext Gemäß der Richtlinie 2013/34/EU (Rechnungslegungsrichtlinie) in der durch die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen geänderten Fassung unterrichtet die Unternehmensleitung die Arbeitnehmervertreter auf geeigneter Ebene und erörtert mit ihnen die einschlägigen Informationen und die Mittel zur Einholung und Überprüfung von Nachhaltigkeitsinformationen. Ein solches Verfahren und gegebenenfalls die damit verbundene Kommunikation mit den zuständigen Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen sind ein wertvoller Bestandteil der Zusammenarbeit mit den Interessenträgern.
Beispiel Ölunfall: Eindämmung gilt als Minderung, Behebung des Schadens als Abhilfe.
Originaltext Zur Veranschaulichung: Bei der Prüfung der umgesetzten Konzepte und Maßnahmen im Rahmen der Bewertung der Wesentlichkeit in Bezug auf Absatz 43 Buchstabe a gelten im Falle eines Ölunfalls die Bemühungen zur Eindämmung der Verschmutzung als Schadensminderung, während die Behebung der durch die Verschmutzung verursachten Schäden als Abhilfe betrachtet wird.
Sieht ein Konzept künftige Maßnahmen vor, sind das Konzept und die künftigen Maßnahmen bei der Wesentlichkeitsbewertung erst nach tatsächlicher Umsetzung zu berücksichtigen.
Originaltext Sieht ein Konzept künftige Maßnahmen vor, um zu gewährleisten, dass dadurch der Schweregrad oder die Wahrscheinlichkeit einer Auswirkung wirksam verringert wird, so sind das Vorhandensein dieses Konzepts und die damit verbundenen künftigen Maßnahmen bei der Bewertung der Wesentlichkeit der betreffenden Auswirkungen nicht zu berücksichtigen.
In den Fällen des Absatzes 43 Buchstabe c ist der Bewertungsansatz anzupassen, um dem Informationsbedarf der Nutzer gemäß Absatz 23 gerecht zu werden.
Originaltext In den in Absatz 43 Buchstabe c beschriebenen Fällen hat das Unternehmen seinen Ansatz für die Bewertung der Wesentlichkeit entsprechend anzupassen, um dem Informationsbedarf der Nutzer gemäß Absatz 23 gerecht zu werden.