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S3 – Betroffene Gemeinschaften

ESRS S3 regelt die Angabepflichten zu Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften, insbesondere zu wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten, bürgerlichen und politischen Rechten sowie den Rechten indigener Völker. Der Standard umfasst vier Angabepflichten zu Konzepten, Einbeziehung/Beschwerdekanälen, Maßnahmen/Mitteln sowie Zielen.

Quellecsrd-delegated-act-2026-5010-annex_de.pdf, Seiten 151–157
AnwendbarkeitAnzuwenden, wenn das Thema betroffene Gemeinschaften im Rahmen der Wesentlichkeitsanalyse als wesentlich identifiziert wurde; andernfalls findet Absatz 30 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen Anwendung. Die Angaben müssen alle in Absatz 5 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen aufgeführten Berichterstattungsbereiche abdecken.
Phase-in –
Querverweise ESRS 1 Allgemeine Anforderungen, ESRS 2 Allgemeine Angaben, ESRS 2 SBM-3, ESRS 2 IRO-2, ESRS 2 GDR-P, ESRS 2 GDR-A, ESRS 2 GDR-T, ESRS 2 GDR-M, ESRS S1 Arbeitskräfte des Unternehmens, ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, ESRS S4 Verbraucher und Endnutzer, ESRS E1, ESRS E2, ESRS E3, ESRS E4, ESRS E5, ESRS G1-1

Disclosure Requirements (4)