S3 – Betroffene Gemeinschaften
ESRS S3 regelt die Angabepflichten zu Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften, insbesondere zu wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten, bürgerlichen und politischen Rechten sowie den Rechten indigener Völker. Der Standard umfasst vier Angabepflichten zu Konzepten, Einbeziehung/Beschwerdekanälen, Maßnahmen/Mitteln sowie Zielen.
| Quelle | csrd-delegated-act-2026-5010-annex_de.pdf, Seiten 151–157 |
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| Anwendbarkeit | Anzuwenden, wenn das Thema betroffene Gemeinschaften im Rahmen der Wesentlichkeitsanalyse als wesentlich identifiziert wurde; andernfalls findet Absatz 30 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen Anwendung. Die Angaben müssen alle in Absatz 5 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen aufgeführten Berichterstattungsbereiche abdecken. |
| Phase-in Phase-in bezeichnet eine zeitlich gestaffelte Einführung: Das Unternehmen muss diesen Datenpunkt bzw. diese Angabe nicht sofort ab dem ersten Anwendungsjahr offenlegen, sondern erst ab einem späteren, hier angegebenen Geschäftsjahr bzw. nach Ablauf einer Übergangsfrist. | – |
| Querverweise | ESRS 1 Allgemeine Anforderungen, ESRS 2 Allgemeine Angaben, ESRS 2 SBM-3, ESRS 2 IRO-2, ESRS 2 GDR-P, ESRS 2 GDR-A, ESRS 2 GDR-T, ESRS 2 GDR-M, ESRS S1 Arbeitskräfte des Unternehmens, ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, ESRS S4 Verbraucher und Endnutzer, ESRS E1, ESRS E2, ESRS E3, ESRS E4, ESRS E5, ESRS G1-1 |
Disclosure Requirements (4)
- S3-1 Konzepte im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften
- S3-2 Einbeziehung betroffener Gemeinschaften; Kanäle, über die betroffene Gemeinschaften Anliegen oder Bedürfnisse äußern können, und Abhilfemaßnahmen
- S3-3 Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften
- S3-4 Ziele im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften