ESRS 1 · Allgemeine Anforderungen
7.8 – Berichterstattung über wesentliche Chancen
Quelle: csrd-delegated-act-2026-5010-annex_de.pdf, Seite 30
Bei der Berichterstattung über wesentliche Chancen muss die Angabe aus beschreibenden Informationen bestehen, die auf tatsächlich verfolgte oder in die allgemeine Strategie einbezogene Chancen beschränkt sind, nicht auf allgemeine Chancen für den Sektor; die Bestimmungen zu finanziellen Effekten im ESRS 2 Allgemeine Angaben finden Anwendung.
Datenpunkte (1)
| Name | Pflicht | Einheit | Phase-in Phase-in bezeichnet eine zeitlich gestaffelte Einführung: Das Unternehmen muss diesen Datenpunkt bzw. diese Angabe nicht sofort ab dem ersten Anwendungsjahr offenlegen, sondern erst ab einem späteren, hier angegebenen Geschäftsjahr bzw. nach Ablauf einer Übergangsfrist. | AR |
|---|---|---|---|---|
| Beschreibende Angaben zu wesentlichen, derzeit verfolgten Chancen | Pflicht | – | – | – |
Volltext-Auszug
Originaltext 102. Bei der Berichterstattung über wesentliche Chancen hat die Angabe aus beschreibenden Informationen zu bestehen, die es den Nutzern ermöglichen, die Chancen nachzuvollziehen. Das Unternehmen soll nicht über allgemeine Chancen für den Sektor Bericht erstatten, sondern nur über Chancen, die derzeit genutzt oder in seine allgemeine Strategie einbezogen werden. Die Bestimmungen zu den finanziellen Effekten im ESRS 2 Allgemeine Angaben gelten auch für die Berichterstattung über wesentliche Chancen.