ESRS 1 · Allgemeine Anforderungen

7.8 – Berichterstattung über wesentliche Chancen

Quelle: csrd-delegated-act-2026-5010-annex_de.pdf, Seite 30

Bei der Berichterstattung über wesentliche Chancen muss die Angabe aus beschreibenden Informationen bestehen, die auf tatsächlich verfolgte oder in die allgemeine Strategie einbezogene Chancen beschränkt sind, nicht auf allgemeine Chancen für den Sektor; die Bestimmungen zu finanziellen Effekten im ESRS 2 Allgemeine Angaben finden Anwendung.

Datenpunkte (1)

NamePflichtEinheitPhase-in AR
Beschreibende Angaben zu wesentlichen, derzeit verfolgten Chancen Pflicht – – –

Volltext-Auszug

Originaltext 102. Bei der Berichterstattung über wesentliche Chancen hat die Angabe aus beschreibenden Informationen zu bestehen, die es den Nutzern ermöglichen, die Chancen nachzuvollziehen. Das Unternehmen soll nicht über allgemeine Chancen für den Sektor Bericht erstatten, sondern nur über Chancen, die derzeit genutzt oder in seine allgemeine Strategie einbezogen werden. Die Bestimmungen zu den finanziellen Effekten im ESRS 2 Allgemeine Angaben gelten auch für die Berichterstattung über wesentliche Chancen.

Querverweise

ESRS 2