7.4 – Angemessene und belastbare Informationen, die ohne unangemessene Kosten oder Anstrengungen verfügbar sind
Quelle: csrd-delegated-act-2026-5010-annex_de.pdf, Seite 27
Erlaubt Unternehmen, sich bei der Identifikation von IROs, der Bestimmung der Wertschöpfungskettengrenzen, der Erstellung von Kennzahlen und der Berichterstattung finanzieller Effekte auf angemessene und belastbare Informationen zu stützen, die ohne unangemessenen Kosten- oder Zeitaufwand verfügbar sind – ohne Pflicht zu einer erschöpfenden Informationssuche.
Datenpunkte (1)
| Name | Pflicht | Einheit | Phase-in Phase-in bezeichnet eine zeitlich gestaffelte Einführung: Das Unternehmen muss diesen Datenpunkt bzw. diese Angabe nicht sofort ab dem ersten Anwendungsjahr offenlegen, sondern erst ab einem späteren, hier angegebenen Geschäftsjahr bzw. nach Ablauf einer Übergangsfrist. | AR |
|---|---|---|---|---|
| Nutzung angemessener, ohne unangemessenen Aufwand verfügbarer Informationen | Pflicht | – | – | AR45 |
Volltext-Auszug
Originaltext 93. Das Unternehmen verwendet alle angemessenen und belastbaren Informationen, die dem Unternehmen zum Zeitpunkt der Berichterstattung ohne unangemessene Kosten oder Anstrengungen zur Verfügung stehen, um (a) wesentliche Auswirkungen, Risiken oder Chancen zu ermitteln, (b) den Umfang seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette, einschließlich ihrer Breite und Zusammensetzung, in Bezug auf wesentliche Auswirkungen, Risiken oder Chancen zu bestimmen, (c) die Informationen durch Informationen über die vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette gemäß Absatz 62 zu ergänzen, (d) Informationen über Kennzahlen zu erstellen und (e) über die derzeitigen und die erwarteten finanziellen Effekte Bericht zu erstatten. 94. Die Beurteilung, was als unangemessene Kosten oder Anstrengungen anzusehen ist, hängt von den konkreten Umständen des Unternehmens ab und erfordert eine Abwägung zwischen den Kosten für das Unternehmen und dem Nutzen der sich daraus ergebenden Informationen für die Nutzer. 95. Angemessene und belastbare Informationen, die für das Unternehmen ohne unangemessene Kosten oder Anstrengungen verfügbar sind, müssen für jeden Berichtszeitraum neu bewertet werden. Darin finden die Ergebnisse früherer Maßnahmen des Unternehmens zur Verbesserung der Datenverfügbarkeit oder der besseren Verfügbarkeit externer Informationen Niederschlag. Daher ist davon auszugehen, dass sich die Verfügbarkeit von Informationen im Laufe der Zeit verbessern wird.
Application Requirements (1)
Umfasst unternehmensspezifische Faktoren und allgemeine externe Bedingungen; keine erschöpfende Suche erforderlich; Größe, Ressourcen, technische Reife und Verfügbarkeit digitaler Instrumente sind zu berücksichtigen; interne (Risikomanagement, Abschluss, Geschäftsmodell, Strategie, Sorgfaltspflicht, IRO-Management) und externe Quellen (Branchenerfahrung, wissenschaftliche Forschung) gelten grundsätzlich als ohne unangemessenen Aufwand verfügbar.
Originaltext Sinnvolle und belastbare Informationen umfassen unternehmensspezifische Faktoren sowie allgemeine Bedingungen im externen Umfeld. Sinnvolle und belastbare Informationen umfassen Informationen über vergangene Ereignisse und aktuelle Bedingungen sowie Prognosen künftiger Bedingungen. Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, eine umfassende Suche nach solchen Informationen durchzuführen. Bei der Beurteilung, ob die Erstellung einer Information zum Berichtsstichtag mit unangemessenen Kosten oder Anstrengungen verbunden wäre, berücksichtigt das Unternehmen folgende Kriterien einzeln oder in Kombination: (a) seine Größe, Ressourcen und technische Reife im Verhältnis zum Umfang und zur Komplexität seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette und (b) die Verfügbarkeit von Instrumenten für den Zugang zu und den Austausch von Informationen, einschließlich digitaler Instrumente. Bei der Bewertung der Verfügbarkeit von Informationen (a) verwendet das Unternehmen interne und externe Informationen, die dem Unternehmen zum Zeitpunkt der Berichterstattung zur Verfügung stehen, wobei die Verfügbarkeit zum Zeitpunkt der Berichterstattung die seit dem vorangegangenen Berichtszeitraum umgesetzten Verbesserungen bei der Datenerhebung widerspiegelt, und (b) soll Informationen, die sich aus folgenden Quellen ergeben, als ohne unangemessene Kosten oder Anstrengungen verfügbare Informationen betrachten: i. interne Ressourcen, z. B. die Risikomanagementprozesse des Unternehmens, Informationen, die das Unternehmen bei der Erstellung seines Abschlusses, der Umsetzung seines Geschäftsmodells, der Festlegung seiner Strategie, der Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten im Hinblick auf Nachhaltigkeit und dem Management seiner Auswirkungen, Risiken und Chancen verwendet, und ii. externe Ressourcen wie Erfahrungswerte aus der Branche oder von Vergleichsunternehmen und wissenschaftliche Forschung.