ESRS 1 · Allgemeine Anforderungen
6 – Berichtszeitraum, Basisjahr und Zeithorizonte
Quelle: csrd-delegated-act-2026-5010-annex_de.pdf, Seite 23
Verlangt, dass der Berichtszeitraum der Nachhaltigkeitserklärung (einschließlich der Kennzahlenberechnung) mit dem des Abschlusses übereinstimmt (6.1); definiert zudem den Begriff des Basisjahres und die Praxis der Vergleichsinformationen sowie die Standarddefinitionen für kurz-, mittel- und langfristige Zeithorizonte, mit der Möglichkeit, davon abzuweichen, wenn die Standarddefinitionen zu nicht relevanten Informationen führen würden (6.2).
Datenpunkte (2)
| Name | Pflicht | Einheit | Phase-in Phase-in bezeichnet eine zeitlich gestaffelte Einführung: Das Unternehmen muss diesen Datenpunkt bzw. diese Angabe nicht sofort ab dem ersten Anwendungsjahr offenlegen, sondern erst ab einem späteren, hier angegebenen Geschäftsjahr bzw. nach Ablauf einer Übergangsfrist. | AR |
|---|---|---|---|---|
| Übereinstimmung des Berichtszeitraums mit dem Abschluss und Vergleichsinformationen zum Basisjahr | Pflicht | – | – | – |
| Definition der kurz-, mittel- und langfristigen Zeithorizonte | Pflicht | – | – | – |
Volltext-Auszug
Originaltext 6.1 Berichtszeitraum und Basisjahr. 76. Der Berichtszeitraum für die Nachhaltigkeitserklärung des Unternehmens – auch für die Berechnung der Kennzahlen – muss mit dem Berichtszeitraum für den Abschluss des Unternehmens übereinstimmen. 77. Ein Basisjahr ist der historische Bezugszeitpunkt oder -zeitraum, für den Informationen verfügbar sind und mit dem nachfolgende Informationen im Zeitverlauf verglichen werden können. 78. Das Unternehmen legt bei der Berichterstattung über die Entwicklungen und Fortschritte im Hinblick auf ein Ziel vergleichende Informationen für das Basisjahr über die im laufenden Zeitraum gemeldeten Kennzahlen vor, es sei denn, in der einschlägigen Angabepflicht ist ausdrücklich etwas anderes vorgeschrieben. Wurden zwischen dem Basisjahr und dem Berichtszeitraum Meilensteine erreicht, stellt die Berichterstattung über diese Erfolge eine nützliche Hintergrundinformation dar. 6.2 Zeithorizont: Definition von „kurz-, mittel- und langfristig“ für die Zwecke der Berichterstattung. 79. Bei der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung hat das Unternehmen zum Ende des Berichtszeitraums folgende Zeitabstände festzulegen: (a) kurzfristiger Zeithorizont: die Länge des Zeitraums, den das Unternehmen in seinem Abschluss zugrunde gelegt hat; (b) mittelfristiger Zeithorizont: vom Ende des kurzen Zeitraums bis zu fünf Jahren; und (c) langfristiger Zeithorizont: mehr als fünf Jahre. 80. Das Unternehmen verwendet zusätzliche Aufschlüsselungen für einen langfristigen Zeithorizont, wenn Auswirkungen oder Maßnahmen in einem Zeitraum von mehr als fünf Jahren zu erwarten sind, da durch die zusätzliche Aufschlüsselung relevante Informationen zur Verfügung gestellt werden. 81. Das Unternehmen kann eine andere Definition für mittel- oder langfristige Zeithorizonte verwenden, wenn mittel- oder langfristige Zeithorizonte gemäß Absatz 79 zu nicht relevanten Informationen führen. Dies kann der Fall sein, wenn das Unternehmen a) für seine Verfahren zur Ermittlung und zum Management von wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen oder b) für die Festlegung seiner Maßnahmen und Ziele unterschiedliche Definitionen verwendet. Diese Umstände können auf branchenspezifische Merkmale zurückzuführen sein, beispielsweise auf Zahlungsströme und Geschäftszyklen oder Planungshorizonte, die in der Branche üblicherweise für die Entscheidungsfindung verwendet werden, die erwartete Dauer von Kapitalinvestitionen oder die Zeithorizonte, in denen die Nutzer ihre Bewertungen durchführen. 82. Die Begriffe „kurzfristig“, „mittelfristig“ und „langfristig“ in ESRS beziehen sich auf Zeithorizonte, die das Unternehmen gemäß den Bestimmungen der Absätze 79 bis 81 festlegt.