ESRS 1 · Allgemeine Anforderungen

3.3.2 – Grad der Aggregation und Aufschlüsselung

Quelle: csrd-delegated-act-2026-5010-annex_de.pdf, Seite 18

Verlangt vom Unternehmen, Informationen so zu aggregieren oder aufzuschlüsseln, dass die Ebene abgebildet wird, auf der erhebliche Abweichungen bei wesentlichen Auswirkungen, Risiken oder Chancen auftreten, ohne wesentliche Informationen zu verschleiern; einschließlich der Ebene Gruppe/Tochterunternehmen bei konsolidierter Berichterstattung.

Datenpunkte (1)

NamePflichtEinheitPhase-in AR
Grad der Aggregation/Aufschlüsselung der gemeldeten Auswirkungen, Risiken und Chancen Pflicht – – AR33 AR34

Volltext-Auszug

Originaltext 52. Das Unternehmen hat die Informationen so zu aggregieren oder aufzuschlüsseln, dass die Ebene abgebildet wird, auf der erhebliche Abweichungen bei wesentlichen Auswirkungen, Risiken oder Chancen auftreten, z. B. nach Thema, Sektor, Tochterunternehmen, geografischem Gebiet oder Vermögenswert. Es hat relevante Sachverhalte und Umstände zu berücksichtigen, um den Grad der Aggregation zu bestimmen, der eine wahrheitsgetreue Darstellung der Auswirkungen, Risiken oder Chancen gewährleistet. 53. Das Unternehmen hat sicherzustellen, dass durch die Aggregation oder Aufschlüsselung keine wesentlichen Informationen verschleiert werden. 54. Die Aufschlüsselung, die zur Darstellung einer bestimmten Angabe verwendet wird, soll die Ebene wiedergeben, auf der den Nutzern die relevantesten Informationen bereitgestellt werden, d. h. Thema, Gruppe von Auswirkungen, Risiken oder Chancen, individuelle Auswirkungen, Risiken oder Chancen. Dies sollte Faktoren wie die Art der betreffenden Auswirkungen, Risiken oder Chancen bzw. die Art und Weise, wie das Unternehmen damit umgeht, wiedergeben. 55. Wenn das Unternehmen auf konsolidierter Ebene Bericht erstattet, nimmt es eine Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen für die konsolidierte Gruppe vor, unabhängig von der Rechtsstruktur der Gruppe. Es sorgt dafür, dass die Tätigkeiten aller Tochterunternehmen in einer Weise berücksichtigt werden, dass wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen unvoreingenommen auf Gruppenebene ermittelt werden können. Stellt das Unternehmen erhebliche Unterschiede zwischen den wesentlichen Auswirkungen, Risiken oder Chancen auf Gruppenebene und den wesentlichen Auswirkungen, Risiken oder Chancen eines oder mehrerer seiner Tochterunternehmen fest, so hat das Unternehmen die Informationen so aufzuschlüsseln und darzustellen, dass die wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen des bzw. der betreffenden Tochterunternehmen(s) hinreichend verständlich sind. Wenn auf Gruppenebene ermittelte wesentliche Auswirkungen, Risiken oder Chancen nicht für alle Tochterunternehmen oder Tätigkeiten der Gruppe relevant sind, können die Informationen aufgeschlüsselt bereitgestellt werden, wobei nur die Tochterunternehmen oder Tätigkeiten erfasst werden, für die die Auswirkungen, Risiken oder Chancen relevant sind (siehe auch die Erleichterungsregelungen für Kennzahlen in Absatz 93).

Application Requirements (2)

AR33 Wesentliche geografische Gebiete bezieht sich auf Absatz 52 · S. 19

Das Unternehmen sollte erwägen, gemeldete Informationen nach wesentlichen geografischen Gebieten auf geeigneter Ebene aufzuschlüsseln, wenn der Schweregrad der zugrunde liegenden wesentlichen Auswirkungen stark vom Kontext dieser Gebiete abhängt oder es erhebliche Unterschiede bei den dortigen Tätigkeiten gibt; der gewählte Aggregationsgrad darf Zusammenhänge wie kumulative Auswirkungen auf Ökosysteme oder gemeinsam genutzte Ressourcen nicht verschleiern.

Originaltext Das Unternehmen sollte erwägen, die gemeldeten Informationen nach wesentlichen geografischen Gebieten (siehe AR 11) auf geeigneter Ebene aufzuschlüsseln, wenn der Schweregrad der zugrunde liegenden wesentlichen Auswirkungen in hohem Maße von den Merkmalen des Kontexts dieser geografischen Gebiete abhängt oder wenn es erhebliche Unterschiede bei den Tätigkeiten des Unternehmens gibt, die sich auf diese geografischen Gebiete auswirken. Der gewählte Grad der Aggregation darf die Zusammenhänge zwischen Auswirkungen, Risiken und ihren Ursachen, die in bestimmten geografischen Kontexten bestehen, wie z. B. kumulative Auswirkungen auf Ökosysteme oder gemeinsam genutzte Ressourcen, nicht verschleiern.
AR34 Ungeeigneter Grad der Aggregation bezieht sich auf Absatz 53 · S. 19

Informationen können verschleiert werden, wenn ein ungeeigneter Aggregationsgrad die Entscheidungen der Nutzer beeinflussen könnte; dies kann sich aus der Zusammenfassung von Auswirkungen/Risiken/Chancen ohne gemeinsame Merkmale oder aus der Aufschlüsselung solcher mit gemeinsamen Merkmalen ergeben.

Originaltext Informationen werden möglicherweise verschleiert, wenn ein ungeeigneter Grad der Aggregation die Entscheidungen der Hauptnutzer allgemeiner Abschlüsse oder die Entscheidungen anderer Nutzer allgemeiner Nachhaltigkeitserklärungen beeinflussen könnte. Ein ungeeigneter Grad der Aggregation von Auswirkungen, Risiken und Chancen kann sich aus der Zusammenfassung von Auswirkungen, Risiken und Chancen, die keine gemeinsamen Merkmale aufweisen, oder aus der Aufschlüsselung von Auswirkungen, Risiken und Chancen, die gemeinsame Merkmale aufweisen, ergeben. Informationen werden verschleiert, wenn wesentliche Informationen in unwesentlichen Informationen versteckt dargestellt werden.