ESRS 1 · Allgemeine Anforderungen

3.3.1 – Wesentliche Auswirkungen oder Risiken, die sich aus Maßnahmen zum Umgang mit Auswirkungen oder Risiken anderer Themen ergeben

Quelle: csrd-delegated-act-2026-5010-annex_de.pdf, Seite 18

Behandelt Situationen, in denen Maßnahmen des Unternehmens zum Umgang mit Auswirkungen, Risiken oder Chancen im Zusammenhang mit einem Thema wesentliche negative Auswirkungen oder Risiken im Zusammenhang mit einem oder mehreren anderen Themen nach sich ziehen; das Unternehmen hat seine Angaben so darzustellen, dass die Zusammenhänge zwischen den Themen verständlich werden.

Datenpunkte (1)

NamePflichtEinheitPhase-in AR
Themenübergreifende wesentliche negative Auswirkungen oder Risiken, die sich aus Maßnahmen zu einem anderen Thema ergeben Pflicht – – AR32

Volltext-Auszug

Originaltext 51. Bei der Bewertung der Wesentlichkeit werden möglicherweise Situationen ermittelt, in denen die Maßnahmen des Unternehmens zum Umgang mit bestimmten Auswirkungen, Risiken oder Chancen im Zusammenhang mit einem Thema wesentliche negative Auswirkungen oder wesentliche Risiken im Zusammenhang mit einem oder mehreren anderen Themen nach sich ziehen könnten. In solchen Fällen hat das Unternehmen seine Angaben so darzustellen, dass das Verständnis der Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Themen erleichtert wird.

Application Requirements (1)

AR32 Auswirkungen oder Risiken, die sich aus Maßnahmen ergeben bezieht sich auf Absatz 51 · S. 18

Veranschaulichung: Der Übergangsplan für den Klimaschutz führt zu wesentlichen negativen Auswirkungen oder Risiken bei den eigenen Arbeitskräften. Zur Förderung vernetzter Informationen informiert das Unternehmen unter dem Thema eigene Arbeitskräfte über diese Auswirkungen/Risiken mit Querverweis auf die klimabezogene Berichterstattung und beschreibt dort, wie damit umgegangen wird.

Originaltext Im Folgenden werden solche Situationen veranschaulicht. Der Übergangsplan für den Klimaschutz führt zu wesentlichen negativen Auswirkungen oder Risiken im Zusammenhang mit den Arbeitskräften des Unternehmens. Zur Förderung vernetzter Informationen (siehe Kapitel 9.1) verfährt das Unternehmen wie folgt: (a) Es informiert seine Arbeitskräfte über die wesentlichen negativen Auswirkungen oder Risiken, die sich aus dem Übergangsplan ergeben, einschließlich der Maßnahmen, die diese verursachen, mit einem Querverweis auf die klimabezogene Berichterstattung, und (b) beschreibt in der klimabezogenen Berichterstattung, wie die klimabezogenen wesentlichen negativen Auswirkungen oder Risiken angegangen werden.

Querverweise

Kapitel 9.1