7.1 – Vergleichsinformationen
Quelle: csrd-delegated-act-2026-5010-annex_de.pdf, Seite 24
Verlangt die Angabe von Vergleichsinformationen zum vorangegangenen Berichtszeitraum für alle quantitativen Kennzahlen und Beträge sowie ggf. für beschreibende Angaben; erfordert eine im Zeitverlauf einheitliche Definition und Berechnung von Kennzahlen, mit Hintergrundinformationen und angepassten Vergleichszahlen bei Neudefinition einer Kennzahl/eines Ziels oder bei neuen Informationen zu früheren Schätzungen, sofern durchführbar.
Datenpunkte (1)
| Name | Pflicht | Einheit | Phase-in Phase-in bezeichnet eine zeitlich gestaffelte Einführung: Das Unternehmen muss diesen Datenpunkt bzw. diese Angabe nicht sofort ab dem ersten Anwendungsjahr offenlegen, sondern erst ab einem späteren, hier angegebenen Geschäftsjahr bzw. nach Ablauf einer Übergangsfrist. | AR |
|---|---|---|---|---|
| Vergleichsinformationen für quantitative Kennzahlen und Beträge | Pflicht | – | – | AR40 |
Volltext-Auszug
Originaltext 83. Das Unternehmen legt für alle quantitativen Kennzahlen und Beträge Vergleichsinformationen zum vorangegangenen Berichtszeitraum vor. Ist es relevant für das Verständnis der Nachhaltigkeitserklärung des laufenden Zeitraums, legt das Unternehmen auch Vergleichsinformationen für beschreibende Angaben vor. 84. Die Definition und Berechnung der Kennzahlen, einschließlich der zur Festlegung von Zielen und zur Überwachung der Fortschritte im Hinblick auf die Erreichung dieser Ziele verwendeten Kennzahlen, muss im Zeitverlauf einheitlich sein. Das Unternehmen muss in folgenden Fällen Hintergrundinformationen und angepasste Vergleichszahlen vorlegen, es sei denn, dies ist nicht durchführbar: (a) wenn es eine Kennzahl oder ein Ziel neu definiert oder ersetzt hat, oder (b) wenn es neue Informationen in Bezug auf die im vorangegangenen Zeitraum angegebenen geschätzten Zahlen ermittelt hat und die neuen Informationen Belege für Umstände liefern, die in dem vorangegangenen Zeitraum vorlagen. 85. Wenn die Anpassung von Vergleichsinformationen für Kennzahlen für einen oder mehrere frühere Zeiträume nicht durchführbar ist, gibt das Unternehmen diese Tatsache an. 86. Sieht ein ESRS vor, dass das Unternehmen mehr als einen Vergleichszeitraum für eine Kennzahl oder einen Datenpunkt vorlegen muss, so gelten die Anforderungen dieses ESRS. 87. Für Kennzahlen und Geldbeträge: (a) Wenn das Unternehmen Vergleichsbeträge übermittelt, die erheblich von den im vorangegangenen Zeitraum übermittelten Informationen abweichen, muss es die Gründe für die Veränderung und die Differenz zwischen den im vorangegangenen Zeitraum gemeldeten Beträgen und den angepassten Beträgen angeben; (b) wenn das Unternehmen erstmals über ein Thema oder über wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen berichtet, ist es nicht verpflichtet, im laufenden Berichtszeitraum Vergleichsinformationen dazu vorzulegen (d. h., wenn sie nicht in früheren Nachhaltigkeitserklärungen des Unternehmens angegeben wurden); und (c) unbeschadet der Erleichterungsregelung für Übernahmen und Veräußerungen (siehe Kapitel 5.4) muss das Unternehmen, sofern dies erforderlich ist, um ein Verständnis über die Fortschritte im Hinblick auf ein Ziel nach einer größeren Übernahme oder Veräußerung zu vermitteln, darlegen, wie sich die Transaktion auf die Fortschritte bei der Erreichung des Ziels auswirkt.
Application Requirements (1)
Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, Vergleichszahlen für neu erhaltene Informationen zu korrigieren, wenn die korrigierten Zahlen nicht zweckdienlich sind, z. B. wenn sich die Schätzmethode systematisch auf eine Größe aus dem Vorjahr stützt.
Originaltext Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, die Vergleichszahlen für erhaltene neue Informationen zu korrigieren, wenn die korrigierten Vergleichszahlen nicht zweckdienlich sind, z. B. wenn sich die Schätzmethode für die betreffende Kennzahl zum Berichtsstichtag systematisch auf eine Größe aus dem vorangegangenen Zeitraum stützt.
Querverweise
Kapitel 5.4