ESRS 1 · Allgemeine Anforderungen

Objective – Zielsetzung von ESRS 1

Quelle: csrd-delegated-act-2026-5010-annex_de.pdf, Seite 4

Definiert den Zweck der ESRS: verpflichtende Offenlegung wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen (IROs) nach dem Prinzip der doppelten Wesentlichkeit, mit dem Ziel einer entscheidungsnützlichen, wahrheitsgetreu dargestellten Nachhaltigkeitserklärung für Haupt- und sonstige Nutzer.

Volltext-Auszug

Originaltext 1. In den Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (European Sustainability Reporting Standards, ESRS) sind die Nachhaltigkeitsinformationen festgelegt, die ein Unternehmen gemäß der Richtlinie 2013/34/EU (Rechnungslegungsrichtlinie) in der durch die Richtlinie (EU) 2022/2464 (Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, CSRD) und die Richtlinie (EU) 2026/470 (Omnibus-I-Richtlinie) geänderten Fassung anzugeben hat. 2. Gemäß den ESRS sind die Unternehmen verpflichtet, Informationen über ihre wesentlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt sowie ihre wesentlichen nachhaltigkeitsbezogenen Risiken und Chancen (im Folgenden zusammen „Auswirkungen, Risiken und Chancen“) offenzulegen. Die Berichterstattung unter diesen beiden Perspektiven stellt den Grundsatz der doppelten Wesentlichkeit dar (siehe Kapitel 3). 3. Das übergeordnete Ziel der Nachhaltigkeitserklärung besteht darin, alle wesentlichen nachhaltigkeitsbezogenen Auswirkungen, Risiken und Chancen des Unternehmens sowie die Art und Weise, wie das Unternehmen damit umgeht, wahrheitsgetreu darzustellen (siehe Kapitel 2). Die gemeldeten Informationen müssen für die Nutzer von allgemeinen Nachhaltigkeitserklärungen entscheidungsrelevant sein. 4. Nutzer von allgemeinen Nachhaltigkeitserklärungen sind: (a) Hauptnutzer der allgemeinen Finanzberichterstattung, wie bestehende und potenzielle Investoren, Kreditgeber und andere Gläubiger, einschließlich Vermögensverwaltern, Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen, und (b) andere Nutzer von allgemeinen Nachhaltigkeitserklärungen, wie Geschäftspartner des Unternehmens, Sozialpartner (Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände), die Zivilgesellschaft und Nichtregierungsorganisationen. 5. In seiner Nachhaltigkeitserklärung hat das Unternehmen Informationen über die wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen anzugeben, gegliedert nach den Themen, auf die sie sich beziehen. Dies betrifft insbesondere die folgenden Berichterstattungsbereiche: a) Governance, b) Strategie einschließlich finanzieller Effekte, c) Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen, einschließlich der damit zusammenhängenden Konzepte und Maßnahmen, und d) Kennzahlen und Ziele. 6. Die ESRS schreiben kein bestimmtes Verhalten vor, außer in Bezug auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung. Die Berichterstattung im Einklang mit den ESRS befreit die Unternehmen nicht von anderen im Unionsrecht festgelegten Pflichten, einschließlich der Sorgfaltspflichten.

Application Requirements (1)

AR1 Allgemeiner Zweck bezieht sich auf Absatz 4 · S. 5

Die Begriffe 'allgemeine Finanzberichterstattung' und 'allgemeine Nachhaltigkeitserklärungen' beziehen sich auf Berichte, die sich an Nutzer mit angemessenen Kenntnissen richten und die für Entscheidungen nützlichen Informationen von Nutzergruppen enthalten, ohne jeden individuellen Informationsbedarf zu erfüllen.

Originaltext Die Begriffe „allgemeine Finanzberichterstattung“ und „allgemeine Nachhaltigkeitserklärungen“ beziehen sich auf Berichte, die (a) sich an Nutzer richten, die über angemessene Kenntnisse der allgemeinen Themenbereiche solcher Berichte verfügen, und (b) die für Entscheidungen nützlichen Informationen enthalten, die Gruppen von Nutzern benötigen, ohne darauf abzuzielen, allen spezifischen Informationsbedürfnissen jedes einzelnen Nutzers gerecht zu werden.