ESRS 2 · Allgemeine Angaben

GDR-P – Allgemeine Angabepflicht für Konzepte

Quelle: csrd-delegated-act-2026-5010-annex_de.pdf, Seite 58

Verlangt eine Beschreibung der Konzepte, über die das Unternehmen zur Vermeidung, Minderung, Beendigung oder Behebung wesentlicher negativer Auswirkungen sowie zum Management wesentlicher Risiken/Chancen verfügt, einschließlich Geltungsbereich, Bezug zu Standards Dritter und – bei sozialen Themen – Berücksichtigung der Interessen betroffener Interessenträger. Zusätzlich ist offenzulegen, ob eine übergeordnete Menschenrechtspolitik zur Umsetzung der UN-Leitprinzipien besteht.

Datenpunkte (5)

NamePflichtEinheitPhase-in AR
Wesentliche Inhalte des Konzepts inkl. Ziele und Änderungen im Berichtszeitraum Pflicht – – –
Geltungsbereich/Ausnahmen des Konzepts (eigene Geschäftstätigkeit, Wertschöpfungskette, geografische Gebiete, Interessenträgergruppen) Pflicht – – –
Verweis auf Standards oder Initiativen Dritter Optional – – –
Berücksichtigung der Interessen betroffener Interessenträger bei sozialen Themen Optional – – –
Vorhandensein einer übergeordneten Menschenrechtspolitik (UN-Leitprinzipien, IAO-Erklärung, OECD-Leitsätze) Pflicht – – AR34

Volltext-Auszug

Originaltext 42. Das Unternehmen hat die folgenden Informationen über seine Konzepte anzugeben, die es für das Management seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen einsetzt: (a) eine Beschreibung der wichtigsten Inhalte des Konzepts, einschließlich seiner allgemeinen Ziele, auf die es sich bezieht, und – sofern sich im Berichtszeitraum Änderungen an den angenommenen Konzepten ergeben haben – eine Beschreibung dieser Änderungen, (b) eine Beschreibung des Anwendungsbereichs des Konzepts (oder der Ausnahmen) in Bezug auf die eigene Geschäftstätigkeit und die vor- oder nachgelagerte Wertschöpfungskette des Unternehmens, geografische Gebiete und – sofern festgelegt – betroffene Gruppen von Interessenträgern, (c) ein Verweis auf die Standards oder Initiativen Dritter, zu deren Einhaltung sich das Unternehmen im Rahmen der Umsetzung des Konzepts verpflichtet hat, sofern sich das Konzept auf Standards oder Initiativen Dritter bezieht, und (d) bei sozialen Themen eine Beschreibung, wie die Interessen der betroffenen Interessenträger bei der Beschließung dieses Konzepts berücksichtigt wurden (sofern solche Überlegungen angestellt wurden). 43. Das Unternehmen hat anzugeben, ob es über eine übergeordnete Menschenrechtspolitik verfügt, mit der es sich zur Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen verpflichtet. Ist dies der Fall, hat das Unternehmen die in Absatz 42 genannten Informationen zu dieser Politik vorzulegen und anzugeben, welche Gruppen betroffener Interessenträger davon erfasst werden (z. B. Arbeitskräfte des Unternehmens, Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, betroffene Gemeinschaften, Verbraucher und Endnutzer).

Application Requirements (1)

AR34 Menschenrechtspolitik bezieht sich auf Absatz 43 · S. 59

Bei Angaben zur Menschenrechtspolitik sind die Internationale Charta der Menschenrechte und die IAO-Grundsätze zu grundlegenden Rechten zu berücksichtigen.

Originaltext Bei den Angaben über seine Menschenrechtspolitik zur Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte hat das Unternehmen die Internationale Charta der Menschenrechte, die aus der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und den beiden sie umsetzenden Pakten besteht, sowie die Grundsätze der IAO betreffend die grundlegenden Rechte, die in der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit festgelegt sind, zu berücksichtigen.

Querverweise

ESRS S1 Arbeitskräfte des Unternehmens, ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften, ESRS S4 Verbraucher und Endnutzer