ESRS 2 · Allgemeine Angaben

GDR-PATM – Allgemeine Angabepflichten (GDR) für Konzepte, Maßnahmen, Kennzahlen und Ziele – allgemeine Bestimmungen

Quelle: csrd-delegated-act-2026-5010-annex_de.pdf, Seite 57

Übergreifende Einleitungsvorschrift zu den GDR: Angaben zu Konzepten, Maßnahmen, Kennzahlen und Zielen müssen erkennen lassen, auf welcher Ebene das Unternehmen seine wesentlichen IROs steuert; fehlen Konzepte/Maßnahmen/Ziele zu einem Thema, ist dies explizit offenzulegen. GDR-P, GDR-A, GDR-M und GDR-T sind anzuwenden, wenn themenbezogen oder unternehmensspezifisch über Konzepte/Maßnahmen bzw. Kennzahlen/Ziele berichtet wird.

Datenpunkte (2)

NamePflichtEinheitPhase-in AR
Offenlegung, wenn keine Konzepte/Maßnahmen/Ziele zu einem Thema bestehen Pflicht – – AR31
Anwendung von GDR-P/GDR-A/GDR-M/GDR-T bei themenbezogener oder unternehmensspezifischer Berichterstattung Pflicht – – AR30 AR32 AR33

Volltext-Auszug

Originaltext 38. Informationen über Konzepte, Maßnahmen, Kennzahlen und Ziele sollen ein Verständnis dafür vermitteln, in welchem Umfang das Unternehmen seine wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen steuert. Hat das Unternehmen nur für bestimmte Aspekte eines Themas Konzepte eingeführt, Maßnahmen ergriffen oder Ziele festgelegt oder verwendet nur für diese Aspekte Kennzahlen, muss sich dies in der Art und Weise zeigen, wie die Angaben erstellt und dargestellt werden, damit die Nutzer nachvollziehen können, welche spezifischen Aspekte abgedeckt sind. 39. Verfügt das Unternehmen nicht über Konzepte, Maßnahmen oder Ziele in Bezug auf ein Thema im Zusammenhang mit wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen, so hat es dies anzugeben. 40. Das Unternehmen hat die in GDR-P, GDR-A, GDR-M und GDR-T festgelegten Anforderungen zu erfüllen, wenn es entweder nach einem themenbezogenen Standard oder auf unternehmensspezifischer Grundlage Informationen über Folgendes angibt: (a) seine Konzepte und Maßnahmen zur Verhinderung, Minderung, Abstellung, Minimierung und Behebung tatsächlicher und potenzieller wesentlicher negativer Auswirkungen und zum Umgang mit wesentlichen Risiken oder zur Nutzung tatsächlicher und potenzieller wesentlicher positiver Auswirkungen und wesentlicher Chancen und (b) die Kennzahlen und Ziele zur Bewertung der Fortschritte im Laufe der Zeit in Bezug auf seine wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen.

Application Requirements (4)

AR30 Einmalige Angabe bei mehrfacher Anwendung bezieht sich auf Absatz 38 · S. 57

Werden dieselben Konzepte/Maßnahmen/Kennzahlen/Ziele auf mehrere IROs oder Themen angewandt, genügt eine einmalige Angabe mit deutlichem Geltungsbereich und ggf. Querverweis.

Originaltext Wendet das Unternehmen dieselben Konzepte, Maßnahmen, Kennzahlen oder Ziele auf mehrere wesentliche Auswirkungen, Risiken oder Chancen oder auf mehrere Themen an, muss es die Informationen nur einmal angeben, dabei aber den Geltungsumfang deutlich machen. Es kann gegebenenfalls an anderer Stelle im Bericht auf diese Informationen verweisen. Dieser Ansatz ermöglicht es dem Unternehmen, Informationen in einer Weise darzustellen, die mit seinem Managementansatz im Einklang steht. Das Unternehmen kann seine Angaben so strukturieren und darstellen, dass sie den Managementansatz basierend auf seinen Managementprioritäten wiedergeben, welche wiederum seine Strategie und sein Geschäftsmodell widerspiegeln und mit diesen im Einklang stehen.
AR31 Kennzeichnung fehlender Konzepte in Tabellen bezieht sich auf Absatz 39 · S. 58

Bei tabellarischer Darstellung der wesentlichen IROs (IRO-2 Absatz 37a) können fehlende Konzepte/Maßnahmen/Ziele in derselben Tabelle gekennzeichnet werden.

Originaltext Wenn das Unternehmen seine wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen (IRO-2 Absatz 37 Buchstabe a) und die entsprechenden Themen in tabellarischer Form darstellt, kann es in derselben Tabelle die wesentlichen Themen oder die wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen angeben, für die es keine Konzepte, Maßnahmen oder Ziele festgelegt hat, und in der Tabelle entsprechend kennzeichnen.
AR32 Detaillierungsgrad bezieht sich auf Absatz 38 · S. 58

Detaillierungsgrad variiert je nach Angabepflicht und muss proportional zur Bedeutung der IROs sein; keine Standardformulierungen, aber auch keine übermäßigen Details bei gängigen Praktiken.

Originaltext Der Detaillierungsgrad kann je nach Angabepflicht variieren, abhängig von der Art der betreffenden wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen, und je nach dem derzeitigen Ansatz des Unternehmens für deren Management. Der Detaillierungsgrad muss in einem angemessenen Verhältnis zum Schweregrad der Auswirkungen, zum Ausmaß des Risikos oder der Chance oder zur Bedeutung der Auswirkungen, Risiken und Chancen für die Strategie und das Geschäftsmodell des Unternehmens stehen. Die Informationen müssen sich, soweit möglich, auf den Berichtszeitraum beziehen. Bei der Berichterstattung über Konzepte, Maßnahmen, Kennzahlen und Ziele hat das Unternehmen relevante Informationen anzugeben und dabei Standardformulierungen zu vermeiden, die für die Nutzer nicht von Bedeutung sind. Zu viele Details, insbesondere in Bezug auf gängige Praktiken, die einem einigermaßen sachkundigen Nutzern bekannt sind, können wesentliche Informationen verschleiern.
AR33 Gemeinsame Darstellung zur Vermeidung von Dopplungen bezieht sich auf Absatz 40 · S. 58

Beschreibung der wesentlichen IROs (IRO-2 Absatz 37a) kann zusammen mit Konzepten/Maßnahmen/Kennzahlen/Zielen vorgelegt werden.

Originaltext Um Dopplungen zu vermeiden und eine schlüssige Darstellung zu gewährleisten, kann das Unternehmen die Beschreibung seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen gemäß IRO-2 Absatz 37 Buchstabe a zusammen mit Informationen über die Konzepte, Maßnahmen, Kennzahlen und Ziele vorlegen, mit denen es diese Auswirkungen, Risiken und Chancen steuert.

Querverweise

ESRS 2 IRO-2