ESRS 2 · Allgemeine Angaben

GDR-T – Allgemeine Angabepflicht für Ziele

Quelle: csrd-delegated-act-2026-5010-annex_de.pdf, Seite 62

Verlangt Angaben zu messbaren, zeitgebundenen, ergebnisorientierten Zielen im Zusammenhang mit wesentlichen IROs, einschließlich Zielwert, Geltungsbereich, Bezugsjahr, Zieljahr, Methodik, gesetzlicher Vorgabe und – bei Umweltthemen – wissenschaftlicher Fundierung; bestehen keine Ziele, ist die alternative Fortschrittsverfolgung offenzulegen.

Datenpunkte (10)

NamePflichtEinheitPhase-in AR
Verhältnis des Ziels zu Konzeptzielen und Maßnahmen Pflicht – – –
Zielwert (absolut/relativ) und Einheit Pflicht – – –
Umfang des Ziels (eigene Geschäftstätigkeit/Wertschöpfungskette, geografische Grenzen) Pflicht – – –
Bezugswert und Bezugsjahr Pflicht – – –
Zieljahr/-zeitraum und Etappenziele Pflicht – – –
Methoden und wesentliche Annahmen zur Zielfestlegung Pflicht – – –
Gesetzliche Vorschreibung des Ziels (ja/nein) Pflicht – – –
Verwendete Szenarien, Datenquellen, Übereinstimmung mit nationalen/europäischen/internationalen Politikzielen Optional – – –
Wissenschaftliche Fundierung von Umweltzielen ('schlüssige wissenschaftliche Erkenntnisse') Pflicht – – AR47
Alternative Fortschrittsverfolgung, falls keine messbaren Ziele festgelegt wurden Optional – – AR45

Volltext-Auszug

Originaltext 51. Das Unternehmen hat die messbaren, zeitgebundenen und ergebnisorientierten qualitativen oder quantitativen Ziele anzugeben, die es in Bezug auf seine wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen festgelegt hat. Für jedes Ziel hat das Unternehmen Folgendes anzugeben: (a) eine Beschreibung des Verhältnisses zwischen dem Ziel und den Zielvorgaben und Maßnahmen des Konzepts, (b) den festgelegten Zielwert (bzw. das Zielniveau, wenn es sich um ein qualitatives Ziel handelt), einschließlich der Angabe, ob das Ziel absolut oder relativ ist, sofern als solches definiert, und in welcher Einheit es gemessen wird, (c) den Umfang des Ziels in Bezug auf die eigene Geschäftstätigkeit des Unternehmens oder die Tätigkeiten seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette sowie der geografischen Grenzen, (d) den Bezugswert (bzw. das Bezugsniveau, wenn es sich um ein qualitatives Ziel handelt) und das Bezugsjahr für die Messung der Fortschritte, sofern vom Unternehmen festgelegt, (e) das Jahr oder den Zeitraum, für den das Ziel gilt, und eine Beschreibung etwaiger Etappen- oder Zwischenziele, die das Unternehmen festgelegt hat, (f) die Methoden und signifikanten Annahmen zur Festlegung der Ziele, (g) ob das Ziel gesetzlich vorgeschrieben ist, (h) gegebenenfalls die gewählten Szenarien, auf denen es beruht, die wichtigsten Datenquellen und den Grad der Übereinstimmung mit nationalen, europäischen oder internationalen politischen Zielen und (i) ob die Ziele des Unternehmens im Zusammenhang mit Umweltthemen auf schlüssigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen. 52. Wenn das Unternehmen keine messbaren terminierten ergebnisorientierten Ziele festgelegt hat, hat es anzugeben, ob und wie es die Wirksamkeit seiner Konzepte und Maßnahmen im Zusammenhang mit seinen wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen verfolgt.

Application Requirements (3)

AR45 Fortschritt und Wirksamkeit bezieht sich auf Absatz 50 · S. 63

Angaben zu Fortschritt/Wirksamkeit im Zeitverlauf erfolgen gemäß GDR-M Absatz 49(d).

Originaltext Informationen über die Fortschritte und die Wirksamkeit im Hinblick auf die festgelegten Ziele im Laufe der Zeit werden gemäß GDR-M, Absatz 49 Buchstabe d, angegeben.
AR46 Ergebnisorientierte Ziele bezieht sich auf Absatz 51 · S. 63

Ergebnisorientierte Ziele in Bezug auf wesentliche Auswirkungen sind im Hinblick auf erwartete Ergebnisse für Mensch und Umwelt zu definieren.

Originaltext Ergebnisorientierte Ziele in Bezug auf die wesentlichen Auswirkungen werden im Hinblick auf die erwarteten Ergebnisse für die Menschen und die Umwelt definiert.
AR47 Schlüssige wissenschaftliche Erkenntnisse bezieht sich auf Absatz 51 Ziffer i · S. 63

Bedeutet die Verwendung belastbarer, fachlich überprüfter oder anderweitig verlässlicher biophysikalischer Informationen zur Ermittlung ökologischer Schwellenwerte bzw. Quantifizierung von Bedingungen/Zielpfaden mittels empirischer Daten, Modellierung oder anerkannter wissenschaftlicher Rahmenkonzepte.

Originaltext „Auf schlüssigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhend“ ist als die Verwendung belastbarer, von Fachkollegen überprüfter oder anderweitig verlässlicher biophysikalischer Informationen zu verstehen, mit denen relevante ökologische Schwellenwerte ermittelt oder Bedingungen, Zielpfade und Einschränkungen anhand empirischer Daten, Modellierungen oder anerkannter wissenschaftlicher Rahmenkonzepte quantifiziert werden. Diese Nachweise sollen es dem Unternehmen ermöglichen, ökologisch fundierte, kontextspezifische und messbare Ziele festzulegen.

Querverweise

ESRS 2 GDR-M