ESRS 2 · Allgemeine Angaben

SBM-1 – Strategie, Geschäftsmodell und Wertschöpfungskette

Quelle: csrd-delegated-act-2026-5010-annex_de.pdf, Seite 49

Beschreibt Geschäftsmodell, vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette, bedeutende Produkt-/Dienstleistungsgruppen, Märkte und Sektoren sowie – falls einschlägig – die Tätigkeit in sensiblen Sektoren (fossile Brennstoffe, Chemikalien, verbotene Waffen, Tabak) samt zugehöriger Umsatzerlöse.

Datenpunkte (8)

NamePflichtEinheitPhase-in AR
Beschreibung des Geschäftsmodells und der Wertschöpfungskette Pflicht – – –
Bedeutende Produkt-/Dienstleistungsgruppen, Märkte, Kundengruppen Pflicht – – –
In bestimmten Märkten verbotene Produkte/Dienstleistungen Optional – – –
Bedeutende Sektoren der Tätigkeit Pflicht – – AR11 AR12 AR13
Tätigkeit im Sektor fossile Brennstoffe inkl. Umsatzaufschlüsselung Kohle/Öl/Gas Pflicht EUR / % – AR14
Tätigkeit in der Chemikalienherstellung (Anhang I Abschnitt 20.2 der VO (EG) Nr. 1893/2006) Pflicht – – –
Tätigkeit im Bereich verbotener Waffen Pflicht – – –
Anbau und Produktion von Tabak Pflicht – – –

Volltext-Auszug

Originaltext 20. Das Unternehmen hat die folgenden Informationen über die Kernelemente seiner allgemeinen Strategie und seines Geschäftsmodells anzugeben, die sich auf die Themen im Zusammenhang mit seinen wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen beziehen oder sich auf diese auswirken: (a) eine Beschreibung seines Geschäftsmodells, seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette und seiner Position in dieser Wertschöpfungskette, (b) eine Beschreibung i. der bedeutenden angebotenen Gruppen von Produkten und Dienstleistungen, der bedeutenden Märkte oder Kundengruppen, die bedient wurden, und ihrer Bedeutung für die Erreichung der allgemeinen Nachhaltigkeitsziele des Unternehmens, einschließlich wesentlicher Änderungen im Berichtszeitraum, ii. gegebenenfalls der wesentlichen Produkte und Dienstleistungen, die auf bestimmten Märkten verboten sind, (c) der bedeutenden Sektoren, in denen es tätig ist, einschließlich gruppeninterner Tätigkeiten, sofern diese Tätigkeiten erheblich sind oder mit wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang stehen oder stehen könnten, (d) gegebenenfalls eine Erklärung, aus der neben den zugehörigen Umsatzerlösen hervorgeht, ob das Unternehmen in folgenden Bereichen tätig ist: i. im Sektor der fossilen Brennstoffe (Kohle, Erdöl und Erdgas), einschließlich einer Aufschlüsselung der Erlöse aus Kohle, Erdöl und Erdgas, ii. in der Herstellung von Chemikalien, d. h., seine Tätigkeiten fallen unter Anhang I Abschnitt 20.2 der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006, iii. im Bereich der verbotenen Waffen (Antipersonenminen, Streumunition, chemische oder biologische Waffen), iv. im Anbau und in der Produktion von Tabak.

Application Requirements (4)

AR11 Bedeutung der Angabe bedeutender Sektoren bezieht sich auf Absatz 20 Buchstabe c · S. 51

Fördert das Verständnis der IROs, insbesondere wenn diese in einem bestimmten Sektor üblich sind, sowie das Verständnis unternehmensspezifischer Informationen.

Originaltext Die Angabe der bedeutenden Sektoren ist für die Nutzer von Bedeutung, da sie das Verständnis für die wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit dem Unternehmen fördert, insbesondere wenn diese in einem bestimmten Sektor üblich sind. Darüber hinaus trägt dies zum Verständnis möglicher unternehmensspezifischer Informationen bei, die in der Nachhaltigkeitserklärung enthalten sind und Aspekte abdecken, die entweder unternehmensspezifisch oder in einem bestimmten Sektor üblich sind.
AR12 Sektoren der eigenen Tätigkeit bezieht sich auf Absatz 20 Buchstabe c · S. 51

Bezieht sich auf die Sektoren der eigenen Tätigkeiten, nicht auf die gesamte Wertschöpfungskette.

Originaltext Die Sektoren, in denen das Unternehmen tätig ist, sind diejenigen seiner eigenen Tätigkeiten.
AR13 Kriterien für Bedeutsamkeit bezieht sich auf Absatz 20 Buchstaben b und c · S. 51

Ein Sektor/Markt/Produktgruppe gilt als bedeutend, wenn er >10% des Umsatzes ausmacht oder mit tatsächlichen/potenziellen wesentlichen Auswirkungen verbunden ist (bei gruppeninternen Tätigkeiten nur letzteres Kriterium); Klassifikation z. B. per NACE, IFRS-8-Segmenten oder anerkannten Rahmenwerken.

Originaltext Ein Sektor, ein Markt und eine Gruppe von Produkten, Dienstleistungen oder Verbrauchern gelten als bedeutend, wenn (a) auf sie mehr als 10 % der Umsatzerlöse des Unternehmens entfallen oder (b) sie mit tatsächlichen oder potenziellen wesentlichen Auswirkungen des Unternehmens in Zusammenhang stehen. Für bedeutende Sektoren, die sich aus gruppeninternen Tätigkeiten ergeben, ist nur das Kriterium unter Buchstabe b zu erfüllen. ESRS 2 Allgemeine Angaben schreibt keine bestimmte Systematik für die Klassifikation der Geschäftstätigkeiten vor. Bei der Angabe seiner bedeutenden Sektoren kann das Unternehmen einen der folgenden Ansätze anwenden: (a) das NACE-System (NACE Rev. 2.1), (b) die im Abschluss gemäß IFRS 8 Geschäftssegmente oder nationalen Rechnungslegungsvorschriften ausgewiesenen berichtspflichtigen Segmente oder (c) eine verfügbare Klassifikation bewährter Verfahren oder Rahmen, wie branchenbasiertes IFRS-Material und die GRI-Sektorstandards gemäß ESRS 1 Allgemeine Anforderungen, AR 5.
AR14 Berechnung der Umsatzerlöse im Sektor fossile Brennstoffe bezieht sich auf Absatz 20 Buchstabe d Ziffer i · S. 51

Basierend auf Umsatzerlösen aus Exploration, Abbau, Förderung, Herstellung, Verarbeitung, Lagerung, Raffination oder Vertrieb fossiler Brennstoffe, einschließlich Transport, Lagerung und Handel gemäß Art. 2 Nr. 62 der Verordnung (EU) 2018/1999.

Originaltext Die Berechnung der Umsatzerlöse, die im Sektor der fossilen Brennstoffe erzielt wurden, beruht auf den Umsatzerlösen aus der Exploration, dem Abbau, der Förderung, der Herstellung, der Verarbeitung, der Lagerung, der Raffination oder dem Vertrieb fossiler Brennstoffe, einschließlich Transport, Lagerung und Handel gemäß Artikel 2 Nummer 62 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates.

Querverweise

ESRS 1 Allgemeine Anforderungen, Verordnung (EG) Nr. 1893/2006, Verordnung (EU) 2018/1999