S3-2 – Einbeziehung betroffener Gemeinschaften; Kanäle, über die betroffene Gemeinschaften Anliegen oder Bedürfnisse äußern können, und Abhilfemaßnahmen
Quelle: csrd-delegated-act-2026-5010-annex_de.pdf, Seite 153
Das Unternehmen muss angeben, ob und wie es sich direkt mit betroffenen Gemeinschaften, deren rechtmäßigen Vertretern oder glaubwürdigen Stellvertretern austauscht und wie deren Perspektiven in Entscheidungen einfließen, insbesondere bei anfälligen oder marginalisierten Gruppen. Bei indigenen Völkern ist zusätzlich das Recht auf freiwillige und in Kenntnis der Sachlage erteilte vorherige Zustimmung (FPIC) zu berücksichtigen. Weiterhin sind vorhandene Kanäle (z. B. Beschwerdemechanismen), deren Wirksamkeitsbewertung sowie der allgemeine Ansatz zu Abhilfemaßnahmen zu beschreiben.
Datenpunkte (7)
| Name | Pflicht | Einheit | Phase-in Phase-in bezeichnet eine zeitlich gestaffelte Einführung: Das Unternehmen muss diesen Datenpunkt bzw. diese Angabe nicht sofort ab dem ersten Anwendungsjahr offenlegen, sondern erst ab einem späteren, hier angegebenen Geschäftsjahr bzw. nach Ablauf einer Übergangsfrist. | AR |
|---|---|---|---|---|
| Ob und wie direkte Zusammenarbeit mit betroffenen Gemeinschaften/Vertretern/Stellvertretern erfolgt | Pflicht | – | – | AR2 |
| Einbeziehung der Perspektiven anfälliger/marginalisierter Gruppen (z. B. Frauen, Mädchen, Migranten, Menschen mit Behinderungen) | Pflicht | – | – | AR2 |
| Berücksichtigung der besonderen Rechte indigener Völker inkl. FPIC im Einbeziehungsansatz | Pflicht | – | – | AR3 |
| Konsultation indigener Völker zu Modalitäten und Parametern der Einbeziehung | Pflicht | – | – | AR3 |
| Beschreibung verfügbarer Kanäle, inkl. Angabe ob Beschwerdemechanismus vorhanden ist | Pflicht | – | – | AR4 |
| Bewertung der Wirksamkeit dieser Kanäle | Pflicht | – | – | AR4 |
| Allgemeiner Ansatz und Verfahren zur Abhilfe bei verursachten/mitverursachten wesentlichen negativen Auswirkungen | Pflicht | – | – | – |
Volltext-Auszug
Originaltext 10. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis des allgemeinen Ansatzes des Unternehmens für die Zusammenarbeit mit betroffenen Gemeinschaften zu vermitteln, einschließlich der Verfügbarkeit von Kanälen, über die Anliegen oder Bedürfnisse geäußert werden können, wie z. B. Beschwerdemechanismen, und seines Ansatzes für Abhilfemaßnahmen. 11. Das Unternehmen hat anzugeben, ob und wie es direkt mit betroffenen Gemeinschaften, ihren rechtmäßigen Vertretern oder glaubwürdigen Stellvertretern zusammenarbeitet und wie die Perspektiven der betroffenen Gemeinschaften in seine Entscheidungen oder Tätigkeiten zur Bewältigung der tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften im Berichtsjahr einfließen. Dies schließt ein, wie das Unternehmen Einblicke in die Perspektiven von betroffenen Gemeinschaften erhält, die möglicherweise besonders anfällig für Auswirkungen sind und/oder marginalisiert sind (z. B. Frauen, Mädchen, Migranten, Menschen mit Behinderungen), wenn das Unternehmen Maßnahmen ergreift, um diese Perspektiven zu verstehen. 12. Handelt es sich bei den betroffenen Gemeinschaften um indigene Völker, hat das Unternehmen anzugeben, wie es ihre besonderen Rechte bei seinem Ansatz zur Einbeziehung der Interessenträger berücksichtigt und achtet, einschließlich ihres Rechts auf freiwillige und in Kenntnis der Sachlage erteilte vorherige Zustimmung (FPIC) in Bezug auf: ihr kulturelles, geistiges, religiöses und spirituelles Eigentum, Tätigkeiten, die sich auf ihre Länder und Gebiete auswirken, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, die sie betreffen. Bei der Einbeziehung indigener Völker hat das Unternehmen auch anzugeben, ob und wie indigene Völker zu den Modalitäten und Parametern der Einbeziehung konsultiert wurden (z. B. bei der Gestaltung der Agenda, der Art und der Aktualität der Einbeziehung). 13. Das Unternehmen hat die Kanäle zu beschreiben, die betroffenen Gemeinschaften zur Verfügung stehen, um ihre Anliegen und Bedürfnisse diesem direkt mitzuteilen und prüfen zu lassen. Insbesondere hat es anzugeben, ob es über einen Beschwerdemechanismus verfügt. Ferner hat es zu erläutern, wie es die Wirksamkeit dieser Kanäle bewertet. 14. Das Unternehmen hat seinen allgemeinen Ansatz und seine Verfahren für die Bereitstellung von oder die Zusammenarbeit bei Abhilfemaßnahmen, wenn es wesentliche negative Auswirkungen auf Menschen innerhalb der betroffenen Gemeinschaften verursacht oder dazu beigetragen hat, zu beschreiben.
Application Requirements (3)
Die Einbeziehung betroffener Gemeinschaften kann verschiedene Formen annehmen, z. B. Informationsveranstaltungen, Konsultationen oder Beteiligung, und in unterschiedlichen Abständen stattfinden.
Originaltext Die Einbeziehung betroffener Gemeinschaften kann verschiedene Formen annehmen, z. B. Informationsveranstaltungen, Konsultationen oder Beteiligung, und in unterschiedlichen Abständen stattfinden.
Beispiele für die Angabe der Einbeziehung nach Absatz 12 sind das Verfahren zur Einholung der Zustimmung indigener Völker und zur Gewährleistung von Verhandlungen nach Treu und Glauben, wenn das Unternehmen durch Umsiedlung oder Besetzung Auswirkungen auf Land, Gebiete oder Ressourcen hat.
Originaltext Beispiele für die Angabe der Einbeziehung nach Absatz 12 sind das Verfahren zur Einholung der Zustimmung indigener Völker und zur Gewährleistung von Verhandlungen nach Treu und Glauben, wenn das Unternehmen durch Umsiedlung oder Besetzung Auswirkungen auf Land, Gebiete oder Ressourcen hat.
Die 'Wirksamkeitskriterien für außergerichtliche Beschwerdemechanismen' gemäß den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, insbesondere Prinzip 31, können zur Bewertung der Wirksamkeit der Kanäle herangezogen werden. Verfügt das Unternehmen über Konzepte, um Einzelpersonen vor Vergeltungsmaßnahmen zu schützen, wenn sie solche Kanäle nutzen, und werden sie unter ESRS G1-1 angegeben, kann das Unternehmen auf diese Angabe verweisen.
Originaltext Die „Wirksamkeitskriterien für außergerichtliche Beschwerdemechanismen“ gemäß den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, insbesondere Prinzip 31, können zur Bewertung der Wirksamkeit der Kanäle herangezogen werden. Verfügt das Unternehmen über Konzepte, um Einzelpersonen vor Vergeltungsmaßnahmen zu schützen, wenn sie solche Kanäle nutzen, und werden sie unter ESRS G1-1 angegeben, kann das Unternehmen auf diese Angabe verweisen.