G1-1 – Konzepte im Zusammenhang mit der Unternehmensführung
Quelle: csrd-delegated-act-2026-5010-annex_de.pdf, Seite 164
Das Unternehmen muss seine Konzepte zur Unternehmensführung gemäß ESRS 2 GDR-P angeben, ergänzt um Angaben, ob Konzepte zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung sowie zum Schutz von Hinweisgebern bestehen, und welche Funktionen/Rollen im Unternehmen am stärksten korruptions- bzw. bestechungsgefährdet sind.
Datenpunkte (3)
| Name | Pflicht | Einheit | Phase-in Phase-in bezeichnet eine zeitlich gestaffelte Einführung: Das Unternehmen muss diesen Datenpunkt bzw. diese Angabe nicht sofort ab dem ersten Anwendungsjahr offenlegen, sondern erst ab einem späteren, hier angegebenen Geschäftsjahr bzw. nach Ablauf einer Übergangsfrist. | AR |
|---|---|---|---|---|
| Bestehen von Konzepten zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung (im Einklang mit dem UN-Übereinkommen gegen Korruption) | Pflicht | – | – | AR1 |
| Bestehen von Konzepten zum Schutz von Hinweisgebern | Pflicht | – | – | AR2 |
| Funktionen/Rollen im Unternehmen mit höchstem Korruptions-/Bestechungsrisiko | Pflicht | – | – | AR3 |
Volltext-Auszug
Originaltext 6. Das Unternehmen hat seine Konzepte zur Unternehmensführung gemäß den Bestimmungen des ESRS 2 GDR-P anzugeben. 7. Zusätzlich zu den laut ESRS 2 GDR-P erforderlichen Informationen hat das Unternehmen Folgendes anzugeben: (a) ob es über Konzepte zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung verfügt, die mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption im Einklang stehen, (b) ob es über Konzepte zum Schutz von Hinweisgebern verfügt, und (c) die Funktionen oder Rollen innerhalb des Unternehmens, die in Bezug auf Korruption und Bestechung am stärksten gefährdet sind.
Application Requirements (3)
Für die Zwecke dieses Standards wendet das Unternehmen die generische ESRS-Definition von Korruption und Bestechung an (siehe ESRS-Glossar), statt lokaler/nationaler Rechtsdefinitionen, damit die Angaben zwischen allen berichtenden Unternehmen vergleichbar bleiben.
Originaltext Für die Zwecke dieses Standards wendet das Unternehmen die ESRS-Definition von Korruption und Bestechung (siehe ESRS-Glossar) an; sie ist allgemein gehalten, um die unterschiedlichen Definitionen in lokalen Gesetzen oder in Gesetzen, die im Zuständigkeitsbereich des Mutterunternehmens gelten, zu überwinden und die Vergleichbarkeit zwischen den berichtenden Unternehmen zu gewährleisten.
Unternehmen, die bereits rechtlich zum Schutz von Hinweisgebern verpflichtet sind (nationale Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 oder gleichwertige Vorschriften), können die Angabepflicht nach Absatz 7 Buchstabe b erfüllen, indem sie lediglich erklären, dass sie diesen rechtlichen Anforderungen unterliegen, statt ihr Konzept im Detail zu beschreiben.
Originaltext Unternehmen, die rechtlichen Anforderungen nach nationalem Recht zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 oder gleichwertigen rechtlichen Anforderungen in Bezug auf den Schutz von Hinweisgebern unterliegen, können der Angabepflicht nach Absatz 6 Buchstabe d nachkommen, indem sie erklären, dass sie diesen rechtlichen Anforderungen unterliegen.
Definiert 'am stärksten gefährdete Funktionen oder Rollen' als solche, die aufgrund ihrer Aufgaben und Zuständigkeiten am stärksten von Korruption oder Bestechung bedroht sind, z. B. Funktionen in Ländern mit hohem Risiko oder mit Kontakt zu Behörden und Regierungen.
Originaltext Bei der Offenlegung von Informationen gemäß Absatz 7 Buchstabe c bezeichnet der Ausdruck „am stärksten gefährdete Funktionen oder Rollen“ diejenigen Funktionen oder Rollen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie aufgrund ihrer Aufgaben und Zuständigkeiten innerhalb des Unternehmens am stärksten von Korruption oder Bestechung bedroht sind, z. B. Funktionen oder Rollen, die in Ländern mit hohem Risiko tätig sind oder mit Behörden und Regierungen interagieren.