S3 · Betroffene Gemeinschaften

S3-3 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften

Quelle: csrd-delegated-act-2026-5010-annex_de.pdf, Seite 154

Das Unternehmen muss die wichtigsten Maßnahmen und eingesetzten Mittel zum Management positiver und negativer Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften beschreiben, einschließlich Präventions-, Minderungs- und Abhilfemaßnahmen sowie deren Wirksamkeitskontrolle. Zudem sind, vorbehaltlich der einschlägigen Datenschutzbestimmungen, im Berichtszeitraum ermittelte Menschenrechtsvorfälle im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften anzugeben.

Datenpunkte (4)

NamePflichtEinheitPhase-in AR
Wichtigste Maßnahmen und Mittel zum Management wesentlicher positiver/negativer Auswirkungen Pflicht – – –
Maßnahmen zur Verhinderung, Minderung, Abstellung und Abhilfe negativer Auswirkungen inkl. Umgang mit Zielkonflikten Pflicht – – AR5 AR6
Nachverfolgung/Wirksamkeitsbewertung der Maßnahmen für betroffene Gemeinschaften Pflicht – – AR5 AR6
Anzahl/Art ermittelter Menschenrechtsvorfälle im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften im Berichtszeitraum Pflicht Anzahl (ggf. aggregiert) – AR7 AR8 AR9 AR10 AR11

Volltext-Auszug

Originaltext 15. Das Unternehmen hat die wichtigsten Maßnahmen und Mittel zu beschreiben, die es einsetzt, um seine wesentlichen positiven und negativen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften gemäß ESRS 2 GDR-A zu verwalten. 16. In Bezug auf die wesentlichen Auswirkungen im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften hat das Unternehmen Folgendes zu beschreiben: (a) seine wichtigsten ergriffenen, geplanten oder laufenden Maßnahmen zur Verhinderung, Minderung, Abstellung, Minimierung und Abhilfe wesentlicher negativer Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften, einschließlich seines Ansatzes in Situationen, in denen Spannungen zwischen solchen Maßnahmen und anderen unternehmerischen Belastungen entstehen (zum Beispiel seine Praktiken im Zusammenhang mit Planung und dem Erwerb von Flächen oder mit der Nutzung und der Finanzierung von Rohstoffen), und (b) wie es die Wirksamkeit dieser Maßnahmen im Hinblick auf das Erzielen von Ergebnissen für die betroffenen Gemeinschaften nachverfolgt und bewertet. Diese Angabe kann entfallen, wenn das Unternehmen angibt, wie es die Wirksamkeit seiner Maßnahmen gemäß ESRS 2 GDR-T oder GDR-M verfolgt. In diesem Fall genügt ein Verweis auf diese Angabe. 17. Für die Unterthemen, die für diesen Standard als wesentlich bewertet wurden, hat das Unternehmen vorbehaltlich der einschlägigen Datenschutzbestimmungen Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften anzugeben, die im Berichtszeitraum ermittelt wurden.

Application Requirements (7)

AR5 Wichtigste Maßnahmen bezieht sich auf Absatz 16 · S. 155

Die vom Unternehmen ergriffenen Maßnahmen variieren je nach seinem Verhältnis zur Auswirkung und wie es die Maßnahmen als geeignet ermittelt hat, um wesentliche Auswirkungen anzugehen. Diese Angabepflicht gilt auch für die wichtigsten Maßnahmen zur Bereitstellung, Zusammenarbeit oder Ermöglichung von Abhilfemaßnahmen im Falle tatsächlicher negativer Auswirkungen, einschließlich der Nutzung verschiedener Arten von Hebelwirkungen und/oder der Zusammenarbeit in Initiativen von Zusammenschlüssen mehrerer Interessenträger oder der Industrie.

Originaltext Die vom Unternehmen ergriffenen Maßnahmen variieren je nach seinem Verhältnis zur Auswirkung und wie es die Maßnahmen als geeignet ermittelt hat, um wesentliche Auswirkungen anzugehen. Diese Angabepflicht gilt auch für die wichtigsten Maßnahmen zur Bereitstellung, Zusammenarbeit oder Ermöglichung von Abhilfemaßnahmen im Falle tatsächlicher negativer Auswirkungen. Zu den wichtigsten Maßnahmen, um Auswirkungen zu verhindern, zu mindern, abzustellen, zu minimieren oder zu beheben gehören die Nutzung verschiedener Arten von Hebelwirkungen und/oder die Zusammenarbeit in Initiativen von Zusammenschlüssen mehrerer Interessenträger oder der Industrie.
AR6 Klimabedingter Wandel bezieht sich auf Absatz 16 · S. 155

Das Unternehmen hat seine Maßnahmen so darzustellen, dass die Nutzer die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Themen gemäß den Kapiteln 3.3 und 9.1 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen verstehen können. Dies gilt für Maßnahmen zur Abmilderung negativer Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften, die sich aus dem Übergang zu einer CO2-armen und klimaresistenten Wirtschaft ergeben, z. B. Stilllegung von Bergwerken oder verstärkter Abbau von Mineralien.

Originaltext Das Unternehmen hat seine Maßnahmen in einer Weise darzustellen, die es den Nutzern ermöglicht, die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Themen gemäß den Kapiteln 3.3 und 9.1 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen zu verstehen. Dies gilt für Maßnahmen, die ergriffen werden, um negative Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften abzumildern, die sich aus dem Übergang zu einer CO2-armen und klimaresistenten Wirtschaft ergeben können. So führen Innovationen und Umstrukturierungen eventuell zur Stilllegung von Bergwerken oder dem verstärkten Abbau von Mineralien, die für den Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft erforderlich sind.
AR7 Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte bezieht sich auf Absatz 17 · S. 155

Erfasst werden Vorfälle im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung international anerkannter Menschenrechte gemäß Art. 29b Abs. 2 Buchst. b Ziff. iii der Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD): begründete, vom Unternehmen erfasste Fälle aus (a) gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren (z. B. Gerichtsverfahren, Mediation, Beschwerden bei nationalen OECD-Kontaktstellen) und (b) sonstigen Vorfällen, einschließlich durch interne Verfahren ermittelter. Zu melden sind nur begründete (durch objektive, überprüfbare Informationen belegte) und überprüfte (durch Gericht, OECD oder Verwaltungsbehörde förmlich festgestellte) Fälle.

Originaltext Unter diese Angabe fallen Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte, die sich auf die Nichteinhaltung international anerkannter Menschenrechte im Sinne von Artikel 29b Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii der Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD) beziehen. Darunter ist die Zahl der begründeten und vom Unternehmen erfassten Fälle zu verstehen von: (a) gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren (z. B. Verfahren vor nationalen Gerichten, Mediation, Beschwerden bei den nationalen Kontaktstellen gemäß den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen), und (b) sonstigen Vorfällen, einschließlich solcher, die es durch seine internen Verfahren ermittelt hat. Für die Zwecke dieser Angabe sind nur begründete und überprüfte Fälle zu melden. Ein Fall gilt als begründet, wenn er durch objektive, sachliche und überprüfbare Informationen belegt ist. Ein Fall gilt als überprüft, wenn ein Gericht, die OECD oder eine Verwaltungsbehörde förmlich festgestellt hat, dass der Fall sich ereignet hat. Nicht alle laufenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren und nicht alle sonstigen vom Unternehmen erfassten Fälle sind zwingend begründete Fälle.
AR8 Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte bezieht sich auf Absatz 17 · S. 156

Bei der Festlegung schwerwiegender Menschenrechtsvorfälle im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften sind alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Landrechten und der freiwilligen und in Kenntnis der Sachlage erteilten vorherigen Zustimmung (FPIC) indigener Völker zu berücksichtigen.

Originaltext Bei der Festlegung schwerwiegender Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften hat das Unternehmen alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Landrechten und der freiwilligen und in Kenntnis der Sachlage erteilten vorherigen Zustimmung (FPIC) indigener Völker zu berücksichtigen.
AR9 Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte bezieht sich auf Absatz 17 · S. 156

Bei Anwendung des Wesentlichkeitsfilters für Informationen (Absatz 23 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen) auf Vorfallsinformationen nach Absatz 17 stützt sich die Bewertung des Unternehmens primär auf die Schwere der Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften.

Originaltext Bei der Anwendung des Filters für die Wesentlichkeit von Informationen (Absatz 23 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen) auf die in Absatz 17 genannten Informationen über Vorfälle stützt sich die Bewertung des Unternehmens in erster Linie auf die Schwere der Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften.
AR10 Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte bezieht sich auf Absatz 17 · S. 156

Es wird keine vollständige Einzelfall-Liste erwartet; das Unternehmen kann die bereitgestellten Informationen aggregieren, z. B. nach Art des Vorfalls und/oder betroffenen Gemeinschaften.

Originaltext Von dem Unternehmen wird nicht erwartet, dass es eine Liste jedes Vorfalls in Bezug auf Menschenrechte offenlegt; es kann die bereitgestellten Informationen aggregieren, z. B. nach einschlägigen Arten von Vorfällen und/oder betroffenen Gemeinschaften.
AR11 Querverweise bezieht sich auf Absatz 17 · S. 156

Sind Änderungen bei Menschenrechtsvorfällen relevant für das Verständnis der Wirksamkeit und Verfügbarkeit von Kanälen zur Äußerung von Anliegen (einschließlich Beschwerdemechanismen), kann auf Absatz 17 und Absatz 13 verwiesen werden. Der Umgang mit Menschenrechtsvorfällen kann per Querverweis mit den nach Absatz 16 angegebenen Informationen verknüpft werden.

Originaltext Ist das Unternehmen der Auffassung, dass Änderungen bei Vorfällen in Bezug auf Menschenrechte für das Verständnis der Wirksamkeit und die Verfügbarkeit von Kanälen, über die Anliegen oder Bedürfnisse geäußert werden können, einschließlich Beschwerdemechanismen, relevant sind, kann es auf Absatz 17 und Absatz 13 verweisen. Die Art und Weise, wie das Unternehmen mit Vorfällen in Bezug auf Menschenrechte umgegangen ist oder umgeht, kann durch einen Querverweis mit gemäß Absatz 16 angegebenen Informationen verknüpft werden.

Querverweise

ESRS 2 GDR-A, ESRS 2 GDR-T, ESRS 2 GDR-M, ESRS 1 Kapitel 3.3 und 9.1, Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD) Art. 29b(2)(b)(iii)