S3-4 – Ziele im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften
Quelle: csrd-delegated-act-2026-5010-annex_de.pdf, Seite 156
Das Unternehmen muss qualitative und/oder quantitative Ziele im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften gemäß den allgemeinen Anforderungen des ESRS 2 GDR-T angeben.
Datenpunkte (1)
| Name | Pflicht | Einheit | Phase-in Phase-in bezeichnet eine zeitlich gestaffelte Einführung: Das Unternehmen muss diesen Datenpunkt bzw. diese Angabe nicht sofort ab dem ersten Anwendungsjahr offenlegen, sondern erst ab einem späteren, hier angegebenen Geschäftsjahr bzw. nach Ablauf einer Übergangsfrist. | AR |
|---|---|---|---|---|
| Qualitative und/oder quantitative Ziele bezogen auf betroffene Gemeinschaften | Pflicht | – | – | AR12 |
Volltext-Auszug
Originaltext 18. Das Unternehmen hat qualitative und/oder quantitative Ziele in Bezug auf betroffene Gemeinschaften gemäß ESRS 2 GDR-T anzugeben.
Application Requirements (1)
Die Zusammenarbeit mit betroffenen Gemeinschaften, ihren rechtmäßigen Vertretern oder glaubwürdigen Stellvertretern kann in die Nachverfolgung und Bewertung der Wirksamkeit der nach Absatz 16 Buchstabe b offengelegten Maßnahmen einfließen, einschließlich Entwicklung von Kennzahlen, Zielfestlegung und Leistungsnachverfolgung sowie Ermittlung von Erkenntnissen/Verbesserungen.
Originaltext Die Zusammenarbeit mit betroffenen Gemeinschaften, ihren rechtmäßigen Vertretern oder glaubwürdigen Stellvertretern kann in die Nachverfolgung und Bewertung der Wirksamkeit der gemäß Absatz 16 Buchstabe b offengelegten Maßnahmen des Unternehmens einfließen, einschließlich der Entwicklung von Kennzahlen, der Festlegung von Zielen und/oder der Nachverfolgung der Leistung anhand dieser Kennzahlen und Ziele. Insbesondere in Bezug auf die Nachverfolgung der Leistung kann eine solche Zusammenarbeit zum Verständnis der Wirksamkeit des Managements wesentlicher negativer Auswirkungen durch das Unternehmen und zur Ermittlung von gewonnenen Erkenntnissen oder Verbesserungen beitragen.