S3 · Betroffene Gemeinschaften

S3-4 – Ziele im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften

Quelle: csrd-delegated-act-2026-5010-annex_de.pdf, Seite 156

Das Unternehmen muss qualitative und/oder quantitative Ziele im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften gemäß den allgemeinen Anforderungen des ESRS 2 GDR-T angeben.

Datenpunkte (1)

NamePflichtEinheitPhase-in AR
Qualitative und/oder quantitative Ziele bezogen auf betroffene Gemeinschaften Pflicht – – AR12

Volltext-Auszug

Originaltext 18. Das Unternehmen hat qualitative und/oder quantitative Ziele in Bezug auf betroffene Gemeinschaften gemäß ESRS 2 GDR-T anzugeben.

Application Requirements (1)

AR12 Nachverfolgung der Leistung bezieht sich auf Absatz 18 · S. 156

Die Zusammenarbeit mit betroffenen Gemeinschaften, ihren rechtmäßigen Vertretern oder glaubwürdigen Stellvertretern kann in die Nachverfolgung und Bewertung der Wirksamkeit der nach Absatz 16 Buchstabe b offengelegten Maßnahmen einfließen, einschließlich Entwicklung von Kennzahlen, Zielfestlegung und Leistungsnachverfolgung sowie Ermittlung von Erkenntnissen/Verbesserungen.

Originaltext Die Zusammenarbeit mit betroffenen Gemeinschaften, ihren rechtmäßigen Vertretern oder glaubwürdigen Stellvertretern kann in die Nachverfolgung und Bewertung der Wirksamkeit der gemäß Absatz 16 Buchstabe b offengelegten Maßnahmen des Unternehmens einfließen, einschließlich der Entwicklung von Kennzahlen, der Festlegung von Zielen und/oder der Nachverfolgung der Leistung anhand dieser Kennzahlen und Ziele. Insbesondere in Bezug auf die Nachverfolgung der Leistung kann eine solche Zusammenarbeit zum Verständnis der Wirksamkeit des Managements wesentlicher negativer Auswirkungen durch das Unternehmen und zur Ermittlung von gewonnenen Erkenntnissen oder Verbesserungen beitragen.

Querverweise

ESRS 2 GDR-T