S2-3 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette
Quelle: csrd-delegated-act-2026-5010-annex_de.pdf, Seite 148
Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen und Mittel gemäß ESRS 2 GDR-A; bei wesentlichen negativen Auswirkungen Beschreibung der Maßnahmen zu deren Verhinderung/Minderung/Abstellung/Minimierung/Abhilfe sowie der Wirksamkeitsverfolgung; Angabe von Menschenrechtsvorfällen im Berichtszeitraum für wesentliche Unterthemen.
Datenpunkte (5)
| Name | Pflicht | Einheit | Phase-in Phase-in bezeichnet eine zeitlich gestaffelte Einführung: Das Unternehmen muss diesen Datenpunkt bzw. diese Angabe nicht sofort ab dem ersten Anwendungsjahr offenlegen, sondern erst ab einem späteren, hier angegebenen Geschäftsjahr bzw. nach Ablauf einer Übergangsfrist. | AR |
|---|---|---|---|---|
| Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen und Mittel (gemäß ESRS 2 GDR-A) | Pflicht | – | – | AR4 |
| Maßnahmen zur Verhinderung, Minderung, Abstellung, Minimierung und Abhilfe negativer Auswirkungen | Pflicht | – | – | AR4 AR5 |
| Ansatz bei Spannungen zwischen Maßnahmen und anderen unternehmerischen Belastungen (z. B. Beschaffung, Vertrieb) | Pflicht | – | – | AR4 |
| Nachverfolgung und Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahmen | Pflicht | – | – | – |
| Angabe von Menschenrechtsvorfällen im Zusammenhang mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette | Pflicht | Anzahl/qualitativ | – | AR6 AR7 AR8 AR9 |
Volltext-Auszug
Originaltext 17. Das Unternehmen hat die wichtigsten Maßnahmen und Mittel zu beschreiben, die es einsetzt, um seine wesentlichen positiven und negativen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette gemäß ESRS 2 GDR-A zu verwalten. 18. In Bezug auf die wesentlichen negativen Auswirkungen im Zusammenhang mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette hat das Unternehmen Folgendes zu beschreiben: (a) seine wichtigsten ergriffenen, geplanten oder laufenden Maßnahmen zur Verhinderung, Minderung, Abstellung, Minimierung und Abhilfe wesentlicher negativer Auswirkungen auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, einschließlich seines Ansatzes in Situationen, in denen Spannungen zwischen solchen Maßnahmen und anderen unternehmerischen Belastungen entstehen (zum Beispiel bei der Beschaffung oder im Vertrieb), und (b) wie es die Wirksamkeit dieser Maßnahmen im Hinblick auf das Erzielen von Ergebnissen für die Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette nachverfolgt und bewertet. Diese Angabe kann entfallen, wenn das Unternehmen angibt, wie es die Wirksamkeit seiner Maßnahmen gemäß ESRS 2 GDR-T oder GDR-M verfolgt. In diesem Fall genügt ein Verweis auf diese Angabe. 19. Für die Unterthemen, die für diesen Standard als wesentlich bewertet wurden, hat das Unternehmen vorbehaltlich der einschlägigen Datenschutzbestimmungen Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte im Zusammenhang mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette anzugeben, die im Berichtszeitraum ermittelt wurden.
Application Requirements (6)
Maßnahmen variieren je nach Verhältnis zur Auswirkung; umfasst auch Maßnahmen zur Abhilfe bei tatsächlichen negativen Auswirkungen, z.B. Nutzung von Hebelwirkung oder Beteiligung an Multi-Stakeholder-/Branchen-Initiativen.
Originaltext Die vom Unternehmen ergriffenen Maßnahmen variieren je nach seinem Verhältnis zur Auswirkung und wie es die Maßnahmen als geeignet ermittelt hat, um wesentliche Auswirkungen anzugehen. Diese Angabepflicht gilt auch für die wichtigsten Maßnahmen zur Bereitstellung, Zusammenarbeit oder Ermöglichung von Abhilfemaßnahmen im Falle tatsächlicher negativer Auswirkungen. Zu den wichtigsten Maßnahmen, um Auswirkungen zu verhindern, zu mindern, zu beenden, zu minimieren oder zu beheben, gehören die Nutzung verschiedener Arten von Hebelwirkungen oder die Zusammenarbeit in Initiativen von Zusammenschlüssen mehrerer Interessenträger oder der Industrie.
Maßnahmen so darstellen, dass Zusammenhänge zwischen Themen (ESRS 1 Kapitel 3.3 und 9.1) verständlich werden, insbesondere bei Maßnahmen zur Abmilderung von Auswirkungen des Übergangs zu einer CO2-armen Wirtschaft auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette (z.B. Bergwerksstilllegungen vs. Mineralienabbau für den Übergang).
Originaltext Das Unternehmen hat seine Maßnahmen so darzustellen, dass es möglich wird, die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Themen gemäß den Kapiteln 3.3 und 9.1 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen zu verstehen. Dies gilt für Maßnahmen, die ergriffen werden, um negative Auswirkungen auf die Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette abzumildern, die sich aus dem Übergang zu einer CO2-armen und klimaresistenten Wirtschaft ergeben können. So führen Innovationen und Umstrukturierungen eventuell zur Stilllegung von Bergwerken oder dem verstärkten Abbau von Mineralien, die für den Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft erforderlich sind. Umgekehrt können sich Maßnahmen wie aktualisierte Beschaffungspraktiken oder die Schulung von Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette positiv auswirken. Weitere Beispiele sind aktuelle und/oder erwartete externe Entwicklungen mit Einfluss auf Abhängigkeiten, die potenziell Risiken für den gerechten Übergang darstellen.
Erfasst werden begründete und überprüfte Fälle von Nichteinhaltung international anerkannter Menschenrechte (Art. 29b Abs. 2 lit. b Ziffer iii CSRD) aus gerichtlichen/außergerichtlichen Verfahren sowie sonstigen intern ermittelten Vorfällen; ein Fall gilt als begründet, wenn durch objektive Informationen belegt, als überprüft, wenn förmlich festgestellt.
Originaltext Unter diese Angabe fallen Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte, die sich auf die Nichteinhaltung international anerkannter Menschenrechte im Sinne von Artikel 29b Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii der Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD) beziehen. Darunter ist die Zahl der begründeten und vom Unternehmen erfassten Fälle zu verstehen von: (a) gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren (z. B. Verfahren vor nationalen Gerichten, Mediation, Beschwerden bei den nationalen Kontaktstellen gemäß den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen), und (b) sonstigen Vorfällen, einschließlich solcher, die es durch seine internen Verfahren ermittelt hat. Für die Zwecke dieser Angabe sind nur begründete und überprüfte Fälle zu melden. Ein Fall gilt als begründet, wenn er durch objektive, sachliche und überprüfbare Informationen belegt ist. Ein Fall gilt als überprüft, wenn ein Gericht, die OECD oder eine Verwaltungsbehörde förmlich festgestellt hat, dass der Fall sich ereignet hat. Nicht alle laufenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren und nicht alle sonstigen vom Unternehmen erfassten Fälle sind zwingend begründete Fälle.
Bei Anwendung des Wesentlichkeitsfilters (ESRS 1 Absatz 23) stützt sich die Bewertung primär auf die Schwere der Auswirkungen auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette.
Originaltext Bei der Anwendung des Filters für die Wesentlichkeit von Informationen (Absatz 23 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen) auf die in Absatz 19 Buchstaben a und b genannten Informationen über Vorfälle stützt sich die Bewertung des Unternehmens in erster Linie auf die Schwere der Auswirkungen auf seine Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette.
Keine vollständige Einzelfall-Liste erforderlich; Aggregation z.B. nach Vorfallsart und/oder betroffenen Arbeitskräften möglich.
Originaltext Von dem Unternehmen wird nicht erwartet, dass es eine Liste jedes Vorfalls in Bezug auf Menschenrechte offenlegt; es kann die bereitgestellten Informationen aggregieren, z. B. nach einschlägigen Arten von Vorfällen und/oder Arbeitskräften in der betroffenen Wertschöpfungskette.
Bei Relevanz für das Verständnis der Wirksamkeit von Beschwerdekanälen kann auf Absätze 19 und 15 verwiesen werden; der Umgang mit Vorfällen kann mit Angaben nach Absatz 18 verlinkt werden.
Originaltext Ist das Unternehmen der Auffassung, dass Änderungen bei Vorfällen in Bezug auf Menschenrechte für das Verständnis der Wirksamkeit und Verfügbarkeit von Kanälen, über die Anliegen oder Bedürfnisse geäußert werden können, einschließlich Beschwerdemechanismen, relevant sind, kann es auf Absatz 19 und Absatz 15 verweisen. Die Art und Weise, wie das Unternehmen Vorfällen in Bezug auf Menschenrechte umgegangen ist oder umgeht, kann mit gemäß Absatz 18 angegebenen Informationen verlinkt werden.
Querverweise
ESRS 2 GDR-A, ESRS 2 GDR-T, ESRS 2 GDR-M, ESRS 1, Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD), Art. 29b Abs. 2 Buchst. b Ziff. iii