E5 · Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft

E5-5 – Ressourcenabflüsse

Quelle: csrd-delegated-act-2026-5010-annex_de.pdf, Seite 120

Angaben zu Produkten (Haltbarkeit, Reparierbarkeit, designbedingter Recyclingfähigkeitsanteil) und zu Abfällen aus eigenen Geschäftstätigkeiten (Abfallströme, Gesamtmenge, Verwertungs-/Beseitigungsquoten nach Art, unbekannter Verbleib, radioaktive Abfälle).

Datenpunkte (9)

NamePflichtEinheitPhase-in AR
Erwartete Haltbarkeit wichtigster Produkte Pflicht – – –
Reparierbarkeit wichtigster Produkte Pflicht – – –
Designbedingter Anteil der Recyclingfähigkeit von Produkten und Verpackung Pflicht % – AR3
Beschreibung der Abfallströme Pflicht – – AR4
Gesamtmenge des Abfallaufkommens nach Gewicht Pflicht Gewicht – AR5
Anteil verwerteter Abfälle nach Art (Wiederverwendung, Recycling, sonstige Verwertung), nach gefährlich/nicht gefährlich Pflicht % – AR5 AR6
Anteil zu entsorgender Abfälle nach Verfahren (Verbrennen, Deponierung, sonstige Beseitigung), nach gefährlich/nicht gefährlich Pflicht % – AR5 AR7
Anteil Abfälle mit unbekanntem endgültigem Bestimmungsort Pflicht % – –
Gesamtmenge erzeugter radioaktiver Abfälle Pflicht Gewicht – AR5

Volltext-Auszug

Originaltext 14. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, wie das Unternehmen zur Kreislaufwirtschaft beiträgt, indem es Produkte und Dienstleistungen im Einklang mit den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft konzipiert, herstellt und bereitstellt und Abfälle wirksam bewirtschaftet. Produkte: 15. Das Unternehmen hat Folgendes anzugeben: (a) qualitative oder quantitative Informationen über die erwartete Haltbarkeit ihrer wichtigsten Produkte, (b) qualitative oder quantitative Informationen darüber, inwieweit seine wichtigsten Produkte reparierbar sind, (c) der durch das Design bedingte Anteil der Recyclingfähigkeit seiner wichtigsten Produkte und ihrer Verpackung. Abfall: 16. Das Unternehmen gibt die folgenden Informationen über Abfälle aus seinen eigenen Geschäftstätigkeiten an: (a) eine Beschreibung der Abfallströme des Unternehmens, (b) die Gesamtmenge des Abfallaufkommens nach Gewicht, (c) den Anteil an Abfällen, die einer Verwertung zugeführt werden, ausgedrückt als Prozentsatz des gesamten Abfallaufkommens, aufgeschlüsselt nach gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen und nach den folgenden Verwertungsarten: i. Vorbereitung zur Wiederverwendung, ii. Recycling, iii. sonstige Tätigkeiten zur Verwertung, (d) den Anteil der zu entsorgenden Abfälle, ausgedrückt als Prozentsatz des gesamten Abfallaufkommens, aufgeschlüsselt nach gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen und aufgeschlüsselt nach den folgenden Verfahrensarten: i. Verbrennen, ii. Deponierung, iii. sonstige Beseitigungsverfahren, (e) Anteil der Abfälle, deren endgültiger Bestimmungsort unbekannt ist, ausgedrückt als Prozentsatz des gesamten Abfallaufkommens. 17. Das Unternehmen hat die Gesamtmenge der von ihm erzeugten radioaktiven Abfälle gemäß der Definition des Begriffs „radioaktive Abfälle“ in Artikel 3 Absatz 7 der Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates anzugeben.

Application Requirements (5)

AR3 Produkte – designbedingter Recyclingfähigkeitsanteil bezieht sich auf Absatz 15 Buchstabe c · S. 121

Der designbedingte Recyclingfähigkeitsanteil wird berechnet als Verhältnis des Gesamtgewichts der recyclingfähig gestalteten Materialbestandteile zum Gesamtgewicht des Produkts (bzw. der Verpackung), ausgedrückt in Prozent.

Originaltext Bei der Angabe von Informationen gemäß Absatz 15 Buchstabe c verwendet das Unternehmen folgende Gleichung: (a) für Produkte: Durch das Design bedingter Anteil der Recyclingfähigkeit = (Gesamtgewicht der recyclingfähig gestalteten Materialbestandteile / Gesamtgewicht des Produkts) × 100. (b) für Verpackungen: Durch das Design bedingter Anteil der Recyclingfähigkeit = (Gesamtgewicht der recyclingfähig gestalteten Materialbestandteile der Verpackung / Gesamtgewicht der Verpackung) × 100.

Formeln für den designbedingten Recyclingfähigkeitsanteil (Produkte und Verpackungen)

AnwendungsfallFormel
Produkte  
Verpackungen  
AR4 Abfälle – Abfallströme bezieht sich auf Absatz 16 Buchstabe a · S. 122

Bei der Beschreibung von Abfallströmen genügt ein Name (z.B. gemäß Europäischem Abfallverzeichnis) sowie die wichtigsten enthaltenen Materialien (Biomasse, Metalle, nichtmetallische Mineralien, Kunststoffe, Textilien, kritische Rohstoffe, seltene Erden usw.).

Originaltext Bei der Berichterstattung gemäß Absatz 16 Buchstabe a über Abfallströme reicht es aus, einen Namen (z. B. gemäß dem Europäischen Abfallverzeichnis gemäß der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission) und die wichtigsten Materialien anzugeben, die im Abfallstrom enthalten sind, wie Biomasse, Metalle, nichtmetallische Mineralien, Kunststoffe, Textilien, kritische Rohstoffe, seltene Erden usw.
AR5 Abfälle – Gewichtsangaben bezieht sich auf Absatz 16 Buchstaben b bis d und Absatz 17 · S. 122

Gewichtsangaben müssen das Gewicht des Materials im Originalzustand wiedergeben; keine weitere Datenmanipulation (z.B. Angabe als 'Trockengewicht').

Originaltext Bei der Meldung gemäß den Absätzen 16 Buchstabe b bis d und 17 müssen die Daten das Gewicht des Materials in seinem ursprünglichen Zustand wiedergeben und dürfen nicht mit weiteren Datenmanipulationen, wie der Meldung als „trockenes“ Gewicht, dargestellt werden.
AR6 Abfälle – sonstige Verwertungsverfahren bezieht sich auf Absatz 16 Buchstabe c Ziffer iii · S. 122

Liste der Verwertungsverfahren in Anhang II der Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG); 'sonstige Verwertungsverfahren' sind gemäß WRRL-Begriffsbestimmungen anzugeben. Verbrennung mit energetischer Verwertung gilt nur als 'sonstiges Verwertungsverfahren', wenn Bedingung R1 aus Anhang II der WRRL erfüllt ist.

Originaltext Eine Liste der Verfahren zur Verwertung findet sich in Anhang II der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (Abfallrahmenrichtlinie). „Sonstige Verwertungsverfahren“ haben den Begriffsbestimmungen und Anforderungen der WRRL zu entsprechen. Bei der Meldung von Abfällen gemäß Absatz 16 Buchstabe c Ziffer iii gibt das Unternehmen gegebenenfalls an, um welche „sonstigen Verwertungsverfahren“ es sich handelt. Die Verbrennung mit energetischer Verwertung gilt nur dann als „sonstiges Verwertungsverfahren“, wenn sie die Bedingungen von Anhang II „Verwertungsverfahren“ Punkt R1 der WRRL erfüllt.
AR7 Abfälle – Beseitigungsverfahren bezieht sich auf Absatz 16 Buchstabe d Ziffer iii · S. 122

Liste der Beseitigungsverfahren in Anhang I der Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG).

Originaltext Eine Liste der Beseitigungsverfahren findet sich in Anhang I der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (Abfallrahmenrichtlinie).

Querverweise

Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates, Richtlinie 2008/98/EG (Abfallrahmenrichtlinie)