E2-4 – Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung
Quelle: csrd-delegated-act-2026-5010-annex_de.pdf, Seite 102
Angabe der Mengen wesentlicher Schadstoffemissionen in Luft, Wasser und Boden aus eigenen Tätigkeiten (einschließlich Umweltunfälle) sowie der Mengen an hergestelltem/verwendetem primärem Mikroplastik und der direkt in die Umwelt freigesetzten Mengen.
Datenpunkte (3)
| Name | Pflicht | Einheit | Phase-in Phase-in bezeichnet eine zeitlich gestaffelte Einführung: Das Unternehmen muss diesen Datenpunkt bzw. diese Angabe nicht sofort ab dem ersten Anwendungsjahr offenlegen, sondern erst ab einem späteren, hier angegebenen Geschäftsjahr bzw. nach Ablauf einer Übergangsfrist. | AR |
|---|---|---|---|---|
| Wesentliche Schadstoffemissionen in Luft, Wasser und Boden (inkl. Umweltunfälle) | Pflicht | Tonnen/kg | – | AR1 AR2 AR3 |
| Menge hergestellten/verwendeten primären Mikroplastiks | Pflicht | Tonnen/kg | – | AR1 |
| Menge direkt in die Umwelt freigesetzten primären Mikroplastiks | Pflicht | Tonnen/kg | – | AR1 |
Volltext-Auszug
Originaltext 15. Das Unternehmen hat die Mengen der wesentlichen Schadstoffemissionen in Luft, Wasser und Boden im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten, auch aufgrund von Umweltunfällen, im Berichtszeitraum anzugeben. 16. Das Unternehmen hat die Mengen an hergestelltem oder in seinen Produkten verwendetem primärem Mikroplastik und gesondert die Mengen an direkt in die Umwelt freigesetztem Mikroplastik anzugeben.
Application Requirements (3)
Mengen an Schadstoffen und primärem Mikroplastik in gängigen Masseneinheiten wie Tonnen oder Kilogramm angeben, um Vergleichbarkeit zwischen Unternehmen sicherzustellen.
Originaltext Die Mengen an Schadstoffen und primärem Mikroplastik sind in relevanten Masseneinheiten wie Tonnen oder Kilogramm anzugeben.
Wesentliche Schadstoffemissionen im Rahmen einer betriebsinternen Bewertung unter Berücksichtigung von Tätigkeiten und Tätigkeitsfeld ermitteln. Die Schadstofflisten der E-PRTR-Verordnung (EG 166/2006) und der IEPR-Verordnung (EU 2024/1244) sowie selbst gemessene/überwachte Schadstoffe als Grundlage nutzen. Die Freisetzungsschwellenwerte in Anhang II der Verordnung (EU) 2024/1244 können bei der Wesentlichkeitsbeurteilung helfen.
Originaltext Wesentliche Schadstoffemissionen sind im Rahmen einer betriebsinternen Bewertung zu ermitteln, bei der die Tätigkeiten und das jeweilige Tätigkeitsfeld berücksichtigt werden. Die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 (E-PRTR), der Verordnung (EU) 2024/1244 (IEPR) und ihren Änderungen aufgeführten Schadstoffe, die für das Unternehmen relevant sind, stellen zusammen mit anderen Schadstoffen, die das Unternehmen misst oder überwacht, eine wertvolle Grundlage für diese Bewertung dar. Bei der Beurteilung, ob die Emission eines bestimmten Schadstoffs wesentlich ist, kann das Unternehmen die in Anhang II der Verordnung (EU) 2024/1244 festgelegten Schwellenwerte für Freisetzungen berücksichtigen.
Verbringungen von Wasserschadstoffen zu externen Kläranlagen als Umweltverschmutzung in der nachgelagerten Wertschöpfungskette behandeln. Sind sie wesentlich, als unternehmensspezifische Angaben gemäß ESRS 1, Absätze 11 und 12, ausweisen.
Originaltext Verbringungen von in Wasser enthaltenen Schadstoffen zu außerbetrieblichen Kläranlagen gelten als Umweltverschmutzung innerhalb der nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens. Sind sie wesentlich, wird von dem Unternehmen erwartet, dass es Verbringungen als unternehmensspezifische Angaben ausweist (siehe ESRS 1 Allgemeine Anforderungen, Absätze 11 und 12).