E2-5 – Besorgniserregende Stoffe und besonders besorgniserregende Stoffe
Quelle: csrd-delegated-act-2026-5010-annex_de.pdf, Seite 102
Hersteller/Formulierer/Importeure von Stoffen im Chemiesektor müssen Gesamtgewicht der SoC und gesondert der SVHC angeben (bezogen, hergestellt, in Verkehr gebracht, freigesetzt). Verwender von Stoffen außerhalb dieses Anwendungsbereichs geben verwendete und freigesetzte SVHC an. Hersteller/Importeure/Verwender von Erzeugnissen mit SVHC-Gehalt über 0,1 Massenanteil müssen die Stoffnamen angeben.
Datenpunkte (4)
| Name | Pflicht | Einheit | Phase-in Phase-in bezeichnet eine zeitlich gestaffelte Einführung: Das Unternehmen muss diesen Datenpunkt bzw. diese Angabe nicht sofort ab dem ersten Anwendungsjahr offenlegen, sondern erst ab einem späteren, hier angegebenen Geschäftsjahr bzw. nach Ablauf einer Übergangsfrist. | AR |
|---|---|---|---|---|
| Gesamtgewicht SoC (bezogen, hergestellt, in Verkehr gebracht, freigesetzt) – nur Chemiesektor | Pflicht | Tonnen/kg | Quantitative Angaben zu besorgniserregenden Stoffen (SoC) können von großen und kleineren 'Wave-one'-Unternehmen bis Geschäftsjahr 2030 und von 'sonstigen Unternehmen' für ihre ersten drei Berichtsjahre ausgelassen werden. | AR4 AR5 AR6 AR7 |
| Gesamtgewicht SVHC (bezogen, hergestellt, in Verkehr gebracht, freigesetzt) – nur Chemiesektor | Pflicht | Tonnen/kg | Quantitative Angaben zu besorgniserregenden Stoffen (SoC) können von großen und kleineren 'Wave-one'-Unternehmen bis Geschäftsjahr 2030 und von 'sonstigen Unternehmen' für ihre ersten drei Berichtsjahre ausgelassen werden. | AR4 AR5 AR6 AR7 |
| Gesamtgewicht verwendeter und freigesetzter SVHC – Verwender außerhalb Chemiesektor | Pflicht | Tonnen/kg | Quantitative Angaben zu besorgniserregenden Stoffen (SoC) können von großen und kleineren 'Wave-one'-Unternehmen bis Geschäftsjahr 2030 und von 'sonstigen Unternehmen' für ihre ersten drei Berichtsjahre ausgelassen werden. | AR4 AR5 AR6 AR7 |
| Namen von SVHC-Stoffen (>0,1 Massenanteil) in bezogenen/in Verkehr gebrachten Bestandteilen/Erzeugnissen | Pflicht | – | Angaben zu besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHC) bei Verwendung von Erzeugnissen, die solche Stoffe enthalten, können von großen und kleineren 'Wave-one'-Unternehmen bis Geschäftsjahr 2028 und von 'sonstigen Unternehmen' für ihr erstes Berichtsjahr ausgelassen werden. | AR7 |
Volltext-Auszug
Originaltext 17. Ziel dieser Angabepflicht ist es, den Nutzern ein Verständnis der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen des Unternehmens im Zusammenhang mit der Herstellung, dem Handel oder der Verwendung von besorgniserregenden Stoffen und besonders besorgniserregenden Stoffen zu vermitteln, einschließlich der Risiken, die sich aus Änderungen der Rechtsvorschriften ergeben. 18. Hersteller von Stoffen, Formulierer von Stoffen oder Importeure von Stoffen – sei es in Reinform oder in Gemischen – müssen das Gesamtgewicht der besorgniserregenden Stoffe und gesondert das Gesamtgewicht der besonders besorgniserregenden Stoffe angeben, die (a) in Reinform oder in Gemischen bezogen wurden, (b) in Reinform oder in Gemischen hergestellt wurden, (c) in Reinform oder in Gemischen in Verkehr gebracht wurden und (d) direkt in die Umwelt (Luft, Wasser und Boden) freigesetzt wurden, einschließlich unbeabsichtigter Freisetzungen durch Leckagen oder andere ungewollte Austritte. 19. Verwender von Stoffen in Reinform oder in Gemischen haben Folgendes anzugeben: (a) das Gesamtgewicht der besonders besorgniserregenden Stoffe, die sie während der Herstellung und der Erbringung der Dienstleistungen verwendet haben, und (b) das Gesamtgewicht der besonders besorgniserregenden Stoffe, die sie direkt in die Umwelt freigesetzt haben. 20. Hersteller von Erzeugnissen, Importeure von Erzeugnissen oder Verwender von Erzeugnissen, die besonders besorgniserregende Stoffe enthalten, müssen gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) die Namen der Stoffe angeben, die in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenanteil enthalten sind, und zwar in (a) bezogenen Bestandteilen oder Erzeugnissen und (b) in Verkehr gebrachten Bestandteilen oder Erzeugnissen.
Application Requirements (4)
Die chemiesektorspezifische Angabe nach Absatz 18 gilt nur für Unternehmen, die chemische Stoffe herstellen, chemische Gemische formulieren oder im Großhandel mit chemischen Stoffen tätig sind (identifiziert über bestimmte NACE-Codes). Sie gilt nicht für Unternehmen, deren Haupttätigkeit die Herstellung nichtchemischer Produkte ist. Absatz 19 (für Verwender von Stoffen) gilt nur für Unternehmen außerhalb des Anwendungsbereichs von Absatz 18.
Originaltext Die Anforderungen in Absatz 18 gelten nur für Unternehmen, die im Chemiesektor tätig sind, d. h. chemische Stoffe herstellen (z. B. NACE Rev. 2.1 C20 und gegebenenfalls C21), chemische Gemische formulieren (z. B. NACE Rev. 2.1 C20.3, C20.4, C20.5) oder im Großhandel mit chemischen Stoffen tätig sind (z. B. NACE Rev. 2.1 G46.85). Diese Anforderungen gelten nicht für Unternehmen, deren Haupttätigkeit die Herstellung nichtchemischer Produkte ist. Die Anforderungen in Absatz 19 gelten nur für Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich des Absatzes 18 fallen.
Bei Angaben nach Absatz 18 oder 19 SVHC nach Gefahrenklasse gemäß CLP-Verordnung gruppieren. Ein einzelner Stoff kann in mehreren Gefahrenklassen zu zählen sein, jedoch Doppelzählung bei den Gesamtmengen vermeiden.
Originaltext Unternehmen, die nach Absatz 18 oder 19 berichten, haben besonders besorgniserregende Stoffe nach Gefahrenklasse (laut CLP-Verordnung 1272/2008/EG) zu gruppieren. Dies bedeutet, dass ein einzelner Stoff unter allen anwendbaren Gefahrenklassen gezählt werden muss. Bei den Gesamtmengen der beschafften, hergestellten, verkauften und freigesetzten Stoffe ist jedoch eine Doppelzählung zu vermeiden.
Stoffmengen in Tonnen, Kilogramm oder einer anderen für Menge und Art der Schadstoffe relevanten Masseneinheit angeben.
Originaltext Die Stoffe sind in Tonnen oder Kilogramm oder einer anderen für die Menge und Art der freigesetzten Schadstoffe relevanten Masseneinheit anzugeben.
Angaben nach dieser Angabepflicht können sich auf Informationen beziehen, die bereits nach anderen Rechtsvorschriften (z. B. Industrieemissions-Richtlinie oder E-PRTR-Verordnung) berichtet werden, statt eine gesonderte Berechnung zu erfordern.
Originaltext Die im Rahmen dieser Angabepflicht übermittelten Informationen können sich auf Informationen beziehen, die das Unternehmen bereits nach anderen Rechtsvorschriften (z. B. Richtlinie 2010/75/EU, Verordnung (EG) Nr. 166/2006, deren spätere Änderungen, usw.) angeben muss.
Querverweise
Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH)