S4-3 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit Verbrauchern und Endnutzern
Quelle: csrd-delegated-act-2026-5010-annex_de.pdf, Seite 161
Das Unternehmen muss die wichtigsten Maßnahmen und eingesetzten Mittel zum Management wesentlicher positiver und negativer Auswirkungen, Risiken und Chancen für Verbraucher und Endnutzer gemäß ESRS 2 GDR-A beschreiben, einschließlich der Wirksamkeitskontrolle dieser Maßnahmen. Zudem sind, vorbehaltlich der einschlägigen Datenschutzverordnung, im Berichtszeitraum ermittelte Menschenrechtsvorfälle im Zusammenhang mit Verbrauchern und Endnutzern anzugeben.
Datenpunkte (4)
| Name | Pflicht | Einheit | Phase-in Phase-in bezeichnet eine zeitlich gestaffelte Einführung: Das Unternehmen muss diesen Datenpunkt bzw. diese Angabe nicht sofort ab dem ersten Anwendungsjahr offenlegen, sondern erst ab einem späteren, hier angegebenen Geschäftsjahr bzw. nach Ablauf einer Übergangsfrist. | AR |
|---|---|---|---|---|
| Wichtigste Maßnahmen und Mittel zum Management wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen | Pflicht | – | – | – |
| Maßnahmen zur Verhinderung, Minderung, Abstellung und Abhilfe negativer Auswirkungen inkl. Umgang mit Zielkonflikten (z. B. Vermarktung, Verkauf, Datennutzung) | Pflicht | – | – | AR4 |
| Nachverfolgung/Wirksamkeitsbewertung dieser Maßnahmen (kann entfallen bei Verweis auf ESRS 2 GDR-T/GDR-M) | Pflicht | – | – | AR4 |
| Anzahl/Art ermittelter Menschenrechtsvorfälle im Zusammenhang mit Verbrauchern und Endnutzern im Berichtszeitraum | Pflicht | Anzahl (ggf. aggregiert) | – | AR5 AR6 AR7 AR8 |
Volltext-Auszug
Originaltext 14. Das Unternehmen hat die wichtigsten Maßnahmen und Mittel zu beschreiben, die es einsetzt, um seine wesentlichen positiven und negativen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Verbrauchern und Endnutzern gemäß ESRS 2 GDR-A zu verwalten. 15. In Bezug auf die wesentlichen Auswirkungen im Zusammenhang mit Verbrauchern und Endnutzern hat das Unternehmen Folgendes zu beschreiben: (a) seine wichtigsten ergriffenen, geplanten oder laufenden Maßnahmen zur Verhinderung, Minderung, Abstellung, Minimierung und Abhilfe wesentlicher negativer Auswirkungen auf Verbraucher und Endnutzer, einschließlich seines Ansatzes in Situationen, in denen Spannungen zwischen solchen Maßnahmen und anderen unternehmerischen Belastungen entstehen (zum Beispiel Praktiken in Bezug auf Vermarktung, Verkauf und Datennutzung), und (b) wie es die Wirksamkeit dieser Maßnahmen im Hinblick auf das Erzielen von Ergebnissen für Verbraucher und Endnutzer nachverfolgt und bewertet. Diese Angabe kann entfallen, wenn das Unternehmen angibt, wie es die Wirksamkeit seiner Maßnahmen gemäß ESRS 2 GDR-T oder GDR-M verfolgt. In diesem Fall genügt ein Verweis auf diese Angabe. 16. Für die Unterthemen, die für diesen Standard als wesentlich bewertet wurden, hat das Unternehmen vorbehaltlich der einschlägigen Datenschutzverordnung Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte im Zusammenhang mit Verbrauchern und Endnutzern anzugeben, die im Berichtszeitraum ermittelt wurden.
Application Requirements (5)
Die vom Unternehmen ergriffenen Maßnahmen variieren je nach seinem Verhältnis zur Auswirkung und wie es die Maßnahmen als geeignet ermittelt hat, um wesentliche Auswirkungen anzugehen. Diese Angabepflicht gilt auch für die wichtigsten Maßnahmen zur Bereitstellung, Zusammenarbeit oder Ermöglichung von Abhilfemaßnahmen im Falle tatsächlicher negativer Auswirkungen, einschließlich der Nutzung verschiedener Arten von Hebelwirkungen und/oder der Zusammenarbeit in Initiativen von Zusammenschlüssen mehrerer Interessenträger oder der Industrie.
Originaltext Die vom Unternehmen ergriffenen Maßnahmen variieren je nach seinem Verhältnis zur Auswirkung und wie es die Maßnahmen als geeignet ermittelt hat, um wesentliche Auswirkungen anzugehen. Diese Angabepflicht gilt auch für die wichtigsten Maßnahmen zur Bereitstellung, Zusammenarbeit oder Ermöglichung von Abhilfemaßnahmen im Falle tatsächlicher negativer Auswirkungen. Zu den wichtigsten Maßnahmen, um Auswirkungen zu verhindern, zu mindern, abzustellen, zu minimieren oder zu beheben, gehören die Nutzung verschiedener Arten von Hebelwirkungen und/oder die Zusammenarbeit Initiativen von Zusammenschlüssen mehrerer Interessenträger oder der Industrie.
Erfasst werden Vorfälle im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung international anerkannter Menschenrechte gemäß Art. 29b Abs. 2 Buchst. b Ziff. iii der Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD): begründete, vom Unternehmen erfasste Fälle aus (a) gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren und (b) sonstigen Vorfällen, einschließlich durch interne Verfahren ermittelter. Zu melden sind nur begründete (durch objektive, überprüfbare Informationen belegte) und überprüfte (durch Gericht, OECD oder Verwaltungsbehörde förmlich festgestellte) Fälle.
Originaltext Unter diese Angabe fallen Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte, die sich auf die Nichteinhaltung international anerkannter Menschenrechte im Sinne von Artikel 29b Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii der Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD) beziehen. Darunter ist die Zahl der begründeten und vom Unternehmen erfassten Fälle zu verstehen von: (a) gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren (z. B. Verfahren vor nationalen Gerichten, Mediation, Beschwerden bei den nationalen Kontaktstellen gemäß den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen), und (b) sonstigen Vorfällen, einschließlich solcher, die es durch seine internen Verfahren ermittelt hat. Für die Zwecke dieser Angabe sind nur begründete und überprüfte Fälle zu melden. Ein Fall gilt als begründet, wenn er durch objektive, sachliche und überprüfbare Informationen belegt ist. Ein Fall gilt als überprüft, wenn ein Gericht, die OECD oder eine Verwaltungsbehörde förmlich festgestellt hat, dass der Fall sich ereignet hat. Nicht alle laufenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren und nicht alle sonstigen vom Unternehmen erfassten Fälle sind zwingend begründete Fälle.
Bei Anwendung des Wesentlichkeitsfilters für Informationen (Absatz 23 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen) auf Vorfallsinformationen nach Absatz 16 stützt sich die Bewertung des Unternehmens primär auf die Schwere der Auswirkungen auf Verbraucher und Endnutzer.
Originaltext Bei der Anwendung des Filters für die Wesentlichkeit von Informationen (Absatz 23 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen) auf die in Absatz 16 genannten Informationen über Vorfälle stützt sich die Bewertung des Unternehmens in erster Linie auf die Schwere der Auswirkungen auf Verbraucher und Endnutzer.
Es wird keine vollständige Einzelfall-Liste erwartet; das Unternehmen kann die bereitgestellten Informationen aggregieren, z. B. nach Art des Vorfalls und/oder betroffenen Verbrauchern und Endnutzern.
Originaltext Von dem Unternehmen wird nicht erwartet, dass es eine Liste jedes Vorfalls in Bezug auf Menschenrechte offenlegt; es kann die bereitgestellten Informationen aggregieren, z. B. nach einschlägigen Arten von Vorfällen und/oder betroffenen Verbrauchern und Endnutzern.
Sind Änderungen bei Menschenrechtsvorfällen relevant für das Verständnis der Wirksamkeit und Verfügbarkeit von Kanälen zur Äußerung von Anliegen (einschließlich Beschwerdemechanismen), kann auf Absatz 16 und Absatz 12 verwiesen werden. Der Umgang mit Menschenrechtsvorfällen kann per Querverweis mit den nach Absatz 15 angegebenen Informationen verknüpft werden.
Originaltext Ist das Unternehmen der Auffassung, dass Änderungen bei Vorfällen in Bezug auf Menschenrechte für das Verständnis der Wirksamkeit und die Verfügbarkeit von Kanälen, über die Anliegen oder Bedürfnisse geäußert werden können, einschließlich Beschwerdemechanismen, relevant sind, kann es auf Absatz 16 und Absatz 12 verweisen. Die Art und Weise, wie das Unternehmen Vorfällen in Bezug auf Menschenrechte umgegangen ist oder umgeht, kann mit gemäß Absatz 15 angegebenen Informationen verlinkt werden.
Querverweise
ESRS 2 GDR-A, ESRS 2 GDR-T, ESRS 2 GDR-M, Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD) Art. 29b(2)(b)(iii)