S1 · Arbeitskräfte des Unternehmens

S1-3 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit Arbeitskräften des Unternehmens

Quelle: csrd-delegated-act-2026-5010-annex_de.pdf, Seite 127

Das Unternehmen beschreibt die wichtigsten Maßnahmen und Mittel zum Management wesentlicher positiver und negativer Auswirkungen, Risiken und Chancen für die eigenen Arbeitskräfte, einschließlich Maßnahmen zur Verhinderung, Minderung und Behebung negativer Auswirkungen sowie deren Wirksamkeitsverfolgung.

Datenpunkte (3)

NamePflichtEinheitPhase-in AR
Wichtigste Maßnahmen und Mittel (gemäß ESRS 2 GDR-A) Pflicht – – –
Maßnahmen zur Verhinderung, Minderung, Abstellung und Abhilfe wesentlicher negativer Auswirkungen Pflicht – – AR4 AR5
Nachverfolgung und Bewertung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen Pflicht – – AR4

Volltext-Auszug

Originaltext 16. Das Unternehmen hat die wichtigsten Maßnahmen und Mittel zu beschreiben, die es einsetzt, um seine wesentlichen positiven und negativen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit seinen eigenen Arbeitskräften gemäß ESRS 2 GDR-A zu verwalten. 17. In Bezug auf die wesentlichen negativen Auswirkungen im Zusammenhang mit seinen eigenen Arbeitskräften hat das Unternehmen Folgendes zu beschreiben: (a) seine wichtigsten ergriffenen, geplanten oder laufenden Maßnahmen zur Verhinderung, Minderung, Abstellung, Minimierung und Abhilfe wesentlicher negativer Auswirkungen auf seine Arbeitskräfte, einschließlich seines Ansatzes in Situationen, in denen Spannungen zwischen solchen Maßnahmen und anderen unternehmerischen Belastungen entstehen, und (b) wie es die Wirksamkeit dieser Maßnahmen im Hinblick auf das Erzielen von Ergebnissen für die Arbeitskräfte des Unternehmens nachverfolgt und bewertet. Diese Angabe kann entfallen, wenn das Unternehmen angibt, wie es die Wirksamkeit seiner Maßnahmen gemäß ESRS 2 GDR-T oder GDR-M verfolgt. In diesem Fall genügt ein Verweis auf diese Angabe.

Application Requirements (2)

AR4 Wichtigste Maßnahmen bezieht sich auf Absatz 17 · S. 128

Die vom Unternehmen ergriffenen Maßnahmen variieren je nach seinem Verhältnis zur Auswirkung und wie es die Maßnahmen als geeignet ermittelt hat, um wesentliche Auswirkungen anzugehen. Diese Angabepflicht gilt auch für die wichtigsten Maßnahmen zur Bereitstellung, Zusammenarbeit oder Ermöglichung von Abhilfemaßnahmen im Falle tatsächlicher negativer Auswirkungen.

Originaltext Die vom Unternehmen ergriffenen Maßnahmen variieren je nach seinem Verhältnis zur Auswirkung und wie es die Maßnahmen als geeignet ermittelt hat, um wesentliche Auswirkungen anzugehen. Diese Angabepflicht gilt auch für die wichtigsten Maßnahmen zur Bereitstellung, Zusammenarbeit oder Ermöglichung von Abhilfemaßnahmen im Falle tatsächlicher negativer Auswirkungen. Zu den wichtigsten Maßnahmen, um Auswirkungen zu verhindern, zu mindern, abzustellen, zu minimieren oder zu beheben gehören die Nutzung verschiedener Arten von Hebelwirkungen und/oder die Zusammenarbeit in Initiativen von Zusammenschlüssen mehrerer Interessenträger oder der Industrie.
AR5 Klimabedingter Wandel bezieht sich auf Absatz 17 · S. 128

Das Unternehmen hat seine Maßnahmen so darzustellen, dass die Nutzer die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Themen gemäß den Kapiteln 3.3 und 9.1 des ESRS 1 verstehen können. Dies gilt für Maßnahmen zur Minderung negativer Auswirkungen auf die Arbeitskräfte, die sich aus dem Übergang zu einer CO2-armen, klimaresistenten Wirtschaft ergeben, z. B. Downscaling/Massenentlassungen bei Fabrikschließungen mit Vermittlungen oder Vorruhestandsplänen.

Originaltext Das Unternehmen hat seine Maßnahmen in einer Weise darzustellen, die es den Nutzern ermöglicht, die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Themen gemäß den Kapiteln 3.3 und 9.1 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen zu verstehen. Dies gilt für Maßnahmen, die ergriffen werden, um negative Auswirkungen auf die Arbeitskräfte des Unternehmens zu mindern, die sich aus dem Übergang zu einer CO2-armen und klimaresistenten Wirtschaft ergeben können. So kann es beispielsweise zu Downscaling oder Massenentlassungen kommen, wenn eine Fabrik geschlossen wird, was zu Maßnahmen wie unternehmensinternen Vermittlungen oder Vorruhestandsplänen mit Auswirkungen auf die Beschäftigten führen könnte.

Querverweise

ESRS 2 GDR-A, ESRS 2 GDR-T, ESRS 2 GDR-M, ESRS 1 Allgemeine Anforderungen