E1-1 – Übergangsplan für den Klimaschutz
Quelle: csrd-delegated-act-2026-5010-annex_de.pdf, Seite 78
Beschreibung der wichtigsten Merkmale des Übergangsplans für den Klimaschutz (THG-Reduktionsziele, Dekarbonisierungshebel, Maßnahmen, Investitionen, Governance, Vereinbarkeit mit 1,5°C-Pfad), CapEx in Kohle/Öl/Gas, wichtigste Annahmen/Abhängigkeiten, Bewertung gebundener Emissionen und Fortschritt bei der Umsetzung; falls kein Plan vorhanden, ist dies mit Zeitangabe zur geplanten Einführung anzugeben.
Datenpunkte (6)
| Name | Pflicht | Einheit | Phase-in Phase-in bezeichnet eine zeitlich gestaffelte Einführung: Das Unternehmen muss diesen Datenpunkt bzw. diese Angabe nicht sofort ab dem ersten Anwendungsjahr offenlegen, sondern erst ab einem späteren, hier angegebenen Geschäftsjahr bzw. nach Ablauf einer Übergangsfrist. | AR |
|---|---|---|---|---|
| Wichtigste Merkmale des Übergangsplans für den Klimaschutz | Pflicht | – | – | AR1 AR2 |
| CapEx-Beträge in Kohle-, Öl- und Gastätigkeiten | Pflicht | EUR | – | – |
| Wichtigste Annahmen und Abhängigkeiten des Plans | Pflicht | – | – | AR3 |
| Qualitative Bewertung gebundener THG-Emissionen und Übergangsrisiko | Pflicht | – | – | AR4 |
| Fortschritt bei der Umsetzung des Übergangsplans | Pflicht | – | – | AR5 |
| Hinweis auf fehlenden Plan und ggf. geplanten Zeitpunkt der Einführung | Pflicht | – | – | – |
Volltext-Auszug
Originaltext 11. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der bisherigen, aktuellen und künftigen Klimaschutzbemühungen des Unternehmens zu vermitteln, um sicherzustellen, dass seine Strategie und sein Geschäftsmodell mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und mit der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5°C gemäß dem Übereinkommen von Paris und den Zielen des Europäischen Klimagesetzes (Verordnung (EU) 2021/1119), einschließlich der Erreichung der Klimaneutralität bis 2050, vereinbar sind. 12. Die Informationen zum Übergangsplan für den Klimaschutz müssen Folgendes umfassen: (a) eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale, u.a. THG-Emissionsreduktionsziele, Dekarbonisierungshebel, wichtigste Maßnahmen, Investitionen und Finanzmittel, Genehmigung durch die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane sowie Einbettung in die Geschäftsstrategie und Vereinbarkeit mit 1,5°C-Pfad und Klimaneutralität bis 2050; (b) CapEx-Beträge, die im Berichtsjahr im Zusammenhang mit Wirtschaftstätigkeiten in den Bereichen Kohle, Öl und Gas investiert wurden, sofern das Unternehmen in diesen tätig ist; (c) Informationen über die wichtigsten Annahmen und Abhängigkeiten, auf die sich der Plan stützt; (d) eine qualitative Bewertung und Erläuterung, inwiefern potenzielle gebundene Treibhausgasemissionen im Zusammenhang mit den wichtigsten physischen Vermögenswerten und Produkten die Umsetzung des Plans gefährden und das Übergangsrisiko begünstigen könnten, und (e) eine Erläuterung der Fortschritte des Unternehmens bei der Umsetzung des Übergangsplans. 13. Verfügt das Unternehmen nicht über einen Übergangsplan für den Klimaschutz, der die in Absatz 12 Buchstabe a aufgeführten wichtigsten Merkmale enthält, so hat es darauf hinzuweisen und anzugeben, ob und gegebenenfalls wann es einen solchen Plan voraussichtlich annehmen wird.
Application Requirements (5)
Der Übergangsplan kann eigenständig sein oder Teil eines umfassenderen Plans (Klimaschutz und Anpassung); deckt er auch die Anpassung ab, ist dies anzugeben mit Querverweis auf E1-3 und E1-5.
Originaltext In einem Übergangsplan für den Klimaschutz wird dargelegt, wie das Unternehmen seine Strategie und sein Geschäftsmodell anzupassen beabsichtigt, um die Vereinbarkeit mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft zu gewährleisten. Darüber hinaus enthält der Plan die in Absatz 12 aufgeführten wichtigsten Merkmale. Der Übergangsplan des Unternehmens für den Klimaschutz kann die Form eines eigenständigen Plans haben oder in einem umfassenderen Übergangsplan enthalten sein, der sowohl Aspekte des Klimaschutzes als auch der Anpassung an den Klimawandel abdeckt. Deckt der Übergangsplan des Unternehmens auch die Anpassung ab, ist dies anzugeben und es muss ein Querverweis auf die gemäß ESRS E1-3 und E1-5 angegebenen Informationen erfolgen.
Bei den wichtigsten Merkmalen ggf. auf andere Angaben (Konzepte, Maßnahmen, Ziele) verweisen; die Beschreibung soll erklären, ob Ziele wissenschaftlich fundiert und mit 1,5°C vereinbar sind, welche Dekarbonisierungshebel identifiziert wurden, und welche finanziellen Mittel zugewiesen wurden. Kein Zwang zu detaillierten internen Umsetzungsinformationen.
Originaltext Bei der Angabe der in Absatz 12 Buchstabe a genannten wichtigsten Merkmale hat das Unternehmen gegebenenfalls auf an anderer Stelle gemachte Angaben zu Konzepten, Maßnahmen, Mitteln und Ressourcen sowie Zielen zu verweisen (z. B. ESRS E1-5 und E1-6 sowie ESRS 2 Allgemeine Angaben). Mit der Angabe des Übergangsplans werden die wichtigsten Merkmale des Plans des Unternehmens in einer kohärenten Beschreibung konsolidiert, die deutlich macht, dass sie strategisch aufeinander abgestimmt sind, um den Wandel des Unternehmens voranzutreiben. Die einschlägigen Angaben nach diesem Absatz umfassen (a) eine Erklärung dazu, ob die THG-Emissionsreduktionsziele wissenschaftlich fundiert und mit der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C vereinbar sind (unter Bezugnahme auf ESRS E1-6 Absatz 24 und die zugehörigen Anwendungsanforderungen (AR)). Gibt das Unternehmen Informationen über einen Übergangsplan an, der sich auf THG-Emissionsreduktionsziele bezieht, die nicht mit der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C vereinbar sind, so muss es dies in der Erklärung angeben, insbesondere indem es erläutert, wie sich seine Zielwerte im Vergleich zu den Referenzwerten verhalten und wie es künftige Entwicklungen berücksichtigt hat, (b) ermittelte Dekarbonisierungshebel (unter Bezugnahme auf ESRS E1-5), einschließlich Änderungen des Produkt- und Dienstleistungsportfolios des Unternehmens und der Einführung neuer Technologien im Rahmen seiner eigenen Geschäftstätigkeit oder in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette, (c) Betrag erheblicher finanzieller Mittel (Betriebs- oder Investitionsausgaben), die für die Umsetzung seines Übergangsplans für den Klimaschutz zugewiesen wurden oder voraussichtlich zugewiesen werden, einschließlich einer indikativen Spanne der erwarteten künftigen finanziellen Mittel (unter Bezugnahme auf ESRS E1-5 und ESRS 2 GDR-A). Diese Angabe kann sich beschränken auf a) die genehmigten und angekündigten wichtigsten Maßnahmen und Maßnahmenpläne und b) die für die Umsetzung dieser Maßnahmen vorgesehenen Finanzierungsquellen (ESRS 2 AR 41). Die nach Absatz 12 Buchstabe a erforderliche Angabe konzentriert sich auf die Kernelemente, die erforderlich sind, um die Kohärenz und Glaubwürdigkeit des Übergangsplans für den Klimaschutz des Unternehmens nachzuweisen. Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, detaillierte interne Informationen anzugeben, die zur Umsetzung seines Übergangsplans für den Klimaschutz verwendet werden und über den Umfang dieser Angabe hinausgehen.
Informationen zu Abhängigkeiten (z.B. Technologieeinsatz, Arbeitskräfteverfügbarkeit, Wertschöpfungskettenänderungen) und Annahmen (z.B. regulatorische Erwartungen) sind gemäß ESRS 2 GDR-A anzugeben und zu erläutern.
Originaltext Informationen über Abhängigkeiten beziehen sich beispielsweise auf den Einsatz bestimmter Technologien, die Verfügbarkeit von Arbeitskräften oder die Fähigkeit, Änderungen in der Wertschöpfungskette umzusetzen. Gegebenenfalls muss das Unternehmen Informationen gemäß ESRS 2 GDR-A in Bezug auf Abhängigkeiten von künftigen finanziellen Mitteln und anderen Ressourcen angegeben und erläutern, inwiefern diese die Maßnahmen des Übergangsplans für den Klimaschutz einschränken könnten. Informationen über Annahmen beziehen sich beispielsweise auf Erwartungen hinsichtlich regulatorischer Anforderungen oder die Fähigkeit des Unternehmens, geplante Änderungen in seiner Wertschöpfungskette umzusetzen.
Die qualitative Bewertung gebundener Emissionen soll erläutern, inwiefern deren Ausmaß die Planumsetzung gefährden kann.
Originaltext Mit der qualitativen Bewertung der gebundenen Emissionen soll sichergestellt werden, dass diese Emissionen vom Unternehmen in seinem Übergangsplan für den Klimaschutz angemessen berücksichtigt werden. Dabei soll erläutert werden, inwiefern das Ausmaß der gebundenen Emissionen die Umsetzung des Übergangsplans potenziell gefährden kann.
Bei der Fortschrittserläuterung quantitative und qualitative Aspekte (Ressourceneinsatz, Maßnahmen, erzielte/erwartete THG-Reduktionen) sowie ggf. sektorspezifische Dekarbonisierungskennzahlen einbeziehen.
Originaltext Bei der Erläuterung seiner Fortschritte bei der Umsetzung des Übergangsplans für den Klimaschutz muss das Unternehmen auf quantitative und qualitative Aspekte eingehen, wie z. B. den Einsatz von Ressourcen, die ergriffenen Maßnahmen sowie die erzielten oder erwarteten THG-Emissionsreduktionen. Die Informationen über die Fortschritte umfassen gegebenenfalls sektorspezifische Kennzahlen, anhand derer die Fortschritte bei bestimmten Klimazielen, die das Unternehmen möglicherweise festgelegt hat, unter Verwendung anerkannter sektorspezifischer Dekarbonisierungsstandards verfolgt werden können.