E1-6 – Ziele im Zusammenhang mit dem Klimawandel
Quelle: csrd-delegated-act-2026-5010-annex_de.pdf, Seite 83
Angabe der Klimaschutzziele gemäß ESRS 2 GDR-T sowie der festgelegten THG-Emissionsreduktionsziele (absolut, nach Scope, Umfang, wissenschaftliche Fundierung/1,5°C-Vereinbarkeit).
Datenpunkte (4)
| Name | Pflicht | Einheit | Phase-in Phase-in bezeichnet eine zeitlich gestaffelte Einführung: Das Unternehmen muss diesen Datenpunkt bzw. diese Angabe nicht sofort ab dem ersten Anwendungsjahr offenlegen, sondern erst ab einem späteren, hier angegebenen Geschäftsjahr bzw. nach Ablauf einer Übergangsfrist. | AR |
|---|---|---|---|---|
| Klimaschutzziele | Pflicht | – | – | AR11 |
| Absolute THG-Emissionsreduktionsziele nach Scope 1/2/3 | Pflicht | t CO2e | – | AR12 AR13 AR14 AR15 AR16 |
| Abweichung Zielumfang vs. THG-Inventarumfang | Pflicht | – | – | – |
| Vereinbarkeit der Ziele mit 1,5°C-Pfad (wissenschaftliche Fundierung, Leitlinien, Annahmen) | Pflicht | – | – | AR17 |
Volltext-Auszug
Originaltext 23. Das Unternehmen hat seine Klimaschutzziele gemäß den Bestimmungen des ESRS 2 GDR-T anzugeben. 24. Das Unternehmen hat seine festgelegten THG-Emissionsreduktionsziele anzugeben, unter anderem: (a) absolute THG-Emissionsreduktionsziele für die Kategorien Scope 1, 2 und 3, entweder getrennt oder kombiniert, und gegebenenfalls in Intensitätswerten. Im Falle kombinierter THG-Emissionsreduktionsziele hat das Unternehmen anzugeben, welche THG-Emissionskategorien (Scope 1, 2 und/oder 3) unter das Ziel fallen und welcher Anteil sich auf den jeweiligen Scope bezieht; (b) sofern der Umfang des THG-Emissionsreduktionsziels (geografisches Gebiet, erfasste Treibhausgase, einbezogene Unternehmen) vom Umfang des Treibhausgasinventars (gemäß ESRS E1-8) abweicht, die Prozentsätze für Scope 1, 2 und 3, die unter das Ziel fallen, sowie die erfassten Treibhausgase und (c) eine Angabe, ob die THG-Emissionsreduktionsziele wissenschaftlich fundiert und mit der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C vereinbar sind. Das Unternehmen hat außerdem anzugeben, welche Leitlinien und Rahmen zur Festlegung dieser Ziele herangezogen wurden, einschließlich, ob sie anhand eines sektorspezifischen Dekarbonisierungspfads abgeleitet wurden, und welche Klima- und Politikszenarien zugrunde liegen. Als Teil der kritischen Annahmen für die Festlegung der THG-Emissionsreduktionsziele hat das Unternehmen kurz zu erläutern, wie es künftige Entwicklungen berücksichtigt hat (z. B. Veränderungen des Absatzvolumens, Verschiebungen hinsichtlich Kundenpräferenzen und Nachfrage, regulatorische Faktoren und neue Technologien) und wie sich diese möglicherweise sowohl auf seine Treibhausgasemissionen als auch auf die Emissionsreduktionen auswirken werden.
Application Requirements (7)
Wird ein Netto-Null-Ziel getrennt von den THG-Emissionsreduktionszielen angegeben, ist zu erläutern, wie verbleibende Emissionen dauerhaft neutralisiert werden sollen.
Originaltext Sofern das Unternehmen ein Netto-Null-Ziel getrennt von den von ihm gemäß dem ESRS 2 GDR-T festgelegten THG-Emissionsreduktionszielen angibt, so hat es zu erläutern, wie es beabsichtigt, etwaige verbleibende Treibhausgasemissionen dauerhaft zu neutralisieren.
Ziele sind Bruttoziele; Entnahmen, CO2-Zertifikate oder vermiedene Emissionen dürfen nicht zur Zielerreichung angerechnet werden. Umfang und Methode (u.a. standort- oder marktbezogene Scope-2-Methode) gemäß GDR-T angeben.
Originaltext Die THG-Emissionsreduktionsziele sind Bruttoziele, d. h., das Unternehmen darf die Entnahme von Treibhausgasen, CO2-Zertifikate oder vermiedene Emissionen nicht als Mittel zur Erreichung der THG-Emissionsreduktionsziele einbeziehen. Gemäß dem ESRS 2 GDR-T hat das Unternehmen Informationen über den Umfang und die Methoden zur Festlegung des Ziels anzugeben, einschließlich der Methode, die zur Berechnung der Scope-2-Treibhausgasemissionen verwendet wird (d. h. entweder die standortbezogene oder die marktbezogene Methode).
Intensitätsziele als Verhältnis Emissionen/physische Aktivitätseinheit formulieren und zusätzlich absolute Werte für Ziel- und Zwischenzieljahre angeben (mit Ausnahme bestimmter Scope-3-Kategorie-15-Fälle bei Finanzinstituten unter definierten Bedingungen).
Originaltext Sofern das Unternehmen Intensitätsziele angibt, müssen diese als Verhältnis der Treibhausgasemissionen zu einer Einheit der physischen Aktivität oder des Outputs formuliert werden. In Fällen, in denen das Unternehmen lediglich ein Ziel für die Verringerung der Treibhausgasintensität festgelegt hat, hat es die entsprechenden absoluten Werte für das Zieljahr und das/die Zwischenzieljahr(e) anzugeben; davon ausgenommen sind bei Finanzinstituten die Scope-3-Emissionen der Kategorie 15, wie unten erläutert. Dies kann dazu führen, dass das Unternehmen verpflichtet ist, einen Anstieg der absoluten Treibhausgasemissionen für das Zieljahr und das/die Zwischenzieljahr(e) anzugeben, z. B. weil es ein organisches Wachstum seiner Geschäftstätigkeit erwartet. Finanzinstitute sind von der Pflicht zur Angabe absoluter Werte für ihre Intensitätsziele für Scope-3-Emissionen der Kategorie 15 befreit, sofern sie (a) physische oder finanzielle Messgrößen als Nenner für Intensitätsziele verwenden und die absoluten finanzierten Emissionen im Einklang mit dem Umfang dieser Ziele angeben (z. B. Ziele für wesentliche Sektoren mit erheblichen Auswirkungen) und (b) Hintergrundinformationen gemäß GDR-M für die festgelegten Ziele angeben, in denen die wichtigsten Faktoren beschrieben werden, die die erwarteten Veränderungen der absoluten finanzierten Emissionen im Laufe der Zeit beeinflussen, und in welchem Verhältnis sie zu den in den letzten drei bis fünf Jahren beobachteten Trends stehen.
Bezugswert und Basisjahr dürfen nur bei wichtigen Grenzänderungen geändert werden; das Basisjahr muss aktuell und repräsentativ sein (bestehendes Basisjahr oder erstes Anwendungsjahr der ESRS).
Originaltext Bei Anwendung des ESRS 2 GDR-T (a) dürfen der Bezugswert und das Basisjahr nicht geändert werden, es sei denn, es kommt zu wichtigen Änderungen der Ziel- oder der Berichtsgrenze, und (b) muss das Unternehmen ein aktuelles und repräsentatives Basisjahr auswählen. Das vom Unternehmen gewählte Basisjahr kann entweder das derzeit geltende Basisjahr für bestehende Ziele oder das erste Jahr der Anwendung der Anforderungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung sein.
Ziele können zusammen mit Klimaschutzmaßnahmen als Tabelle (Dekarbonisierungshebel je Zieljahr) oder Grafik (Entwicklung im Zeitverlauf) dargestellt werden.
Originaltext Das Unternehmen kann seine THG-Emissionsreduktionsziele zusammen mit seinen Klimaschutzmaßnahmen vorlegen, in denen die Dekarbonisierungshebel und deren quantitativer Beitrag zur Erreichung der THG-Emissionsreduktionsziele als Tabelle oder Grafik, aus der die Entwicklungen im Laufe der Zeit hervorgehen, dargestellt sind.
Abbildung 1. ESRS E1 Klimawandel – Tabelle 1
| Basisjahr (z. B. 2025) | Ziel 2030 | Ziel 2035 | … | Ziel bis 2050 | |
|---|---|---|---|---|---|
| THG-Emissionen (ktCO2eq) | |||||
| Energieeffizienz und Verbrauchsreduzierung | |||||
| Materialeffizienz und Verbrauchsreduzierung | |||||
| Brennstoffwechsel | |||||
| Elektrifizierung | |||||
| Nutzung erneuerbarer Energien | |||||
| Auslaufen, Ersatz oder Änderung von Produkten | |||||
| Auslaufen, Ersatz oder Änderung von Prozessen | |||||
| Sonstiges |
Die Berichtsgrenze für Ziele muss mit der für E1-8 festgelegten Grenze übereinstimmen.
Originaltext Das Unternehmen hat eine Berichtsgrenze für die Ziele festzulegen, die mit der für E1-8 festgelegten Grenze übereinstimmt.
Erläuterung mittels Vergleich mit sektorspezifischem (falls verfügbar) oder sektorübergreifendem 1,5°C-Emissionspfad; dazu einen an das 1,5-Grad-Ziel angepassten Referenzwert für Scope 1+2 und ggf. separat für Scope 3 berechnen und mit eigenen Zielen vergleichen. Validierung durch unabhängige Dritte kann als Beleg dienen.
Originaltext Bei der Angabe der nach Absatz 24 Buchstabe c erforderlichen Informationen hat das Unternehmen zu erläutern, wie sich seine/n Zielwert(e) im Vergleich zu einem sektorspezifischen, sofern verfügbar, oder einem sektorübergreifenden Emissionspfad im Einklang mit der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C verhalten. Zu diesem Zweck berechnet das Unternehmen einen an das 1,5-Grad-Ziel angepassten Referenzwert für die Kategorien der Treibhausgasemissionen Scope 1 und Scope 2 und einen separaten für Scope 3 (sofern es THG-Emissionsreduktionsziele für Scope 3 festgelegt hat), mit dem seine eigenen THG-Emissionsreduktionsziele oder Zwischenziele innerhalb der jeweiligen Kategorien verglichen werden können. Ob und wie die Ziele miteinander vereinbar sind, wird durch Vergleich des Zielwerts mit dem Referenzzielwert erläutert. Die Validierung durch einen unabhängigen Dritten, einschließlich Informationen über diesen Dritten, der angewandten Methode/des angewandten Standards und des verwendeten Zielpfads, kann wertvolle Informationen liefern, die bei dieser Erläuterung berücksichtigt werden sollten.