S1-16 – Fälle von Diskriminierung und sonstige Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte
Quelle: csrd-delegated-act-2026-5010-annex_de.pdf, Seite 141
Das Unternehmen legt für wesentliche Unterthemen die Anzahl begründeter Diskriminierungsfälle, die Anzahl begründeter sonstiger Menschenrechtsvorfälle sowie den Gesamtbetrag der im Berichtszeitraum im Abschluss erfassten Geldbußen, Sanktionen und Schadenersatzzahlungen offen.
Datenpunkte (3)
| Name | Pflicht | Einheit | Phase-in Phase-in bezeichnet eine zeitlich gestaffelte Einführung: Das Unternehmen muss diesen Datenpunkt bzw. diese Angabe nicht sofort ab dem ersten Anwendungsjahr offenlegen, sondern erst ab einem späteren, hier angegebenen Geschäftsjahr bzw. nach Ablauf einer Übergangsfrist. | AR |
|---|---|---|---|---|
| Anzahl begründeter Diskriminierungsfälle (Geschlecht, ethnische Herkunft, Staatsangehörigkeit, Religion, Behinderung, Alter, sexuelle Orientierung u. a., inkl. Belästigung) | Pflicht | Anzahl | – | AR37 AR38 AR39 AR40 |
| Anzahl begründeter sonstiger Menschenrechtsvorfälle (ohne Diskriminierung) | Pflicht | Anzahl | – | AR36 AR38 AR39 AR40 |
| Gesamtbetrag der im Abschluss erfassten Geldbußen, Sanktionen und Schadenersatzzahlungen für Diskriminierungs- und Menschenrechtsvorfälle | Pflicht | Währungseinheit | – | AR41 |
Volltext-Auszug
Originaltext 41. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, inwieweit sich Fälle von Diskriminierung und andere Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte auf die Arbeitskräfte des Unternehmens auswirken. 42. Für wesentliche Unterthemen hat das Unternehmen Folgendes anzugeben: (a) vorbehaltlich der einschlägigen Datenschutzvorschriften die Zahl der im Berichtszeitraum festgestellten gemeldeten Fälle von Diskriminierung am Arbeitsplatz aus Gründen des Geschlechts, aus rassistischen Gründen oder aus Gründen der ethnischen Herkunft, der Staatsangehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung oder anderer einschlägiger Formen der Diskriminierung, einschließlich Belästigung, (b) vorbehaltlich der einschlägigen Datenschutzvorschriften die Zahl der im Berichtszeitraum festgestellten gemeldeten Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte im Zusammenhang mit den Arbeitskräften des Unternehmens, mit Ausnahme derjenigen, die sich auf Diskriminierung beziehen und gemäß Absatz 43 Buchstabe a gemeldet werden, und (c) den Gesamtbetrag der Geldbußen, Sanktionen und Schadenersatzzahlungen, die während des Berichtszeitraums im Abschluss für Fälle von Diskriminierung und andere Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte erfasst wurden.
Application Requirements (6)
Erfasst werden Vorfälle im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung international anerkannter Menschenrechte gemäß Art. 29b Abs. 2 Buchst. b Ziff. iii der Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD); nur begründete und überprüfte Fälle aus gerichtlichen/außergerichtlichen Verfahren und sonstigen internen Feststellungen zählen.
Originaltext Unter diese Angabe fallen Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte, die sich auf die Nichteinhaltung international anerkannter Menschenrechte im Sinne von Artikel 29b Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii der Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD) beziehen. Darunter ist die Zahl der begründeten und vom Unternehmen erfassten Fälle zu verstehen von: (a) gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren (z. B. Verfahren vor nationalen Gerichten, Mediation, Beschwerden bei den nationalen Kontaktstellen gemäß den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen), und (b) sonstigen Vorfällen, einschließlich solcher, die es durch seine internen Verfahren ermittelt hat. Für die Zwecke dieser Angabe sind nur begründete und überprüfte Fälle zu melden. Ein Fall gilt als begründet, wenn er durch objektive, sachliche und überprüfbare Informationen belegt ist. Ein Fall gilt als überprüft, wenn ein Gericht, die OECD oder eine Verwaltungsbehörde förmlich festgestellt hat, dass der Fall sich ereignet hat. Nicht alle laufenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren und nicht alle sonstigen vom Unternehmen erfassten Fälle sind zwingend begründete Fälle.
Erfasst werden diskriminierungsbezogene Vorfälle; nur begründete und überprüfte Fälle aus gerichtlichen/außergerichtlichen Verfahren und sonstigen internen Feststellungen zählen.
Originaltext Unter diese Angabe fallen Fälle von Diskriminierung, die sich auf Diskriminierung beziehen. Darunter ist die Zahl der begründeten und vom Unternehmen erfassten Fälle zu verstehen von: (a) gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren (z. B. Verfahren vor nationalen Gerichten, Mediation, Beschwerden bei den nationalen Kontaktstellen gemäß den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen), und (b) sonstigen Vorfällen, einschließlich solcher, die es durch seine internen Verfahren ermittelt hat. Für die Zwecke dieser Angabe sind nur begründete und überprüfte Fälle zu melden. Ein Fall gilt als begründet, wenn er durch objektive, sachliche und überprüfbare Informationen belegt ist. Ein Fall gilt als überprüft, wenn ein Gericht, die OECD oder eine Verwaltungsbehörde förmlich festgestellt hat, dass der Fall sich ereignet hat. Nicht alle laufenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren und nicht alle sonstigen vom Unternehmen erfassten Fälle sind zwingend begründete Fälle.
Bei Anwendung des Wesentlichkeitsfilters (Absatz 23 ESRS 1) auf Vorfälle nach 43(a)/(b) stützt sich die Bewertung primär auf die Schwere der Auswirkungen auf die Arbeitskräfte.
Originaltext Bei der Anwendung des Filters für die Wesentlichkeit von Informationen (Absatz 23 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen) auf die in Absatz 43 Buchstaben a und b genannten Informationen über Vorfälle stützt sich die Bewertung des Unternehmens in erster Linie auf die Schwere der Auswirkungen auf seine Arbeitskräfte.
Bei Relevanz für das Verständnis der Kanal-/Beschwerdemechanismus-Wirksamkeit kann auf Absatz 43(b) und Absatz 14 verwiesen werden; gemäß GDR-M ist die Methodik zur Datenzusammenstellung anzugeben.
Originaltext Ist das Unternehmen der Auffassung, dass Änderungen bei Vorfällen in Bezug auf Menschenrechte und Fällen von Diskriminierung für das Verständnis der Wirksamkeit und Verfügbarkeit von Kanälen, über die Anliegen oder Bedürfnisse geäußert werden können, einschließlich Beschwerdemechanismen, relevant sind, kann es auf Absatz 43 Buchstabe b und Absatz 14 verweisen. Gemäß ESRS 2 GDR-M hat das Unternehmen die Methodik anzugeben, die es zur Zusammenstellung der Daten zu den in Absatz 43 Buchstaben a und b genannten Vorfällen verwendet hat.
Der Umgang mit Vorfällen nach 43(a)/(b) kann per Querverweis mit den nach ESRS S1-3 angegebenen Informationen verknüpft werden.
Originaltext Die Art und Weise, wie das Unternehmen mit den in Absatz 43 Buchstaben a und b genannten Vorfällen umgegangen ist oder umgeht, kann mit gemäß dem ESRS S1-3 angegebenen Informationen verlinkt werden.
Der Betrag ergibt sich aus dem im Abschluss angesetzten Geldbetrag und ist gemäß ESRS 1 Absätze 115 und 116 anzugeben; 'Geldbußen, Sanktionen und Schadenersatzzahlungen' bezieht sich auf solche aus gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren.
Originaltext Diese Zahl ergibt sich aus dem im Abschluss angesetzten Geldbetrag und ist gemäß ESRS 1 Absätze 115 und 116 anzugeben. Der Begriff „Geldbußen, Sanktionen und Schadenersatzzahlungen“ bezieht sich auf Geldbußen, Sanktionen und Schadenersatzzahlungen, die dem Unternehmen im Rahmen gerichtlicher und außergerichtlicher Verfahren auferlegt werden.
Querverweise
ESRS S1-3, ESRS 1 Allgemeine Anforderungen, Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD), Art. 29b Abs. 2 Buchst. b Ziff. iii, ESRS 2 GDR-M