S4 · Verbraucher und Endnutzer

S4-4 – Ziele im Zusammenhang mit Verbrauchern und Endnutzern

Quelle: csrd-delegated-act-2026-5010-annex_de.pdf, Seite 163

Das Unternehmen muss qualitative und/oder quantitative Ziele im Zusammenhang mit Verbrauchern und Endnutzern gemäß ESRS 2 GDR-T angeben.

Datenpunkte (1)

NamePflichtEinheitPhase-in AR
Qualitative und/oder quantitative Ziele im Zusammenhang mit Verbrauchern und Endnutzern Pflicht – – AR9

Volltext-Auszug

Originaltext 17. Das Unternehmen hat qualitative und/oder quantitative Ziele in Bezug auf Verbraucher und Endnutzer gemäß ESRS 2 GDR-T anzugeben.

Application Requirements (1)

AR9 Nachverfolgung der Leistung bezieht sich auf Absatz 17 · S. 163

Die Zusammenarbeit mit Verbrauchern und Endnutzern, ihren rechtmäßigen Vertretern oder glaubwürdigen Stellvertretern kann in die Nachverfolgung und Bewertung der Wirksamkeit der nach Absatz 15 Buchstabe b offengelegten Maßnahmen einfließen, einschließlich Entwicklung von Kennzahlen, Festlegung von Zielvorgaben und Leistungsnachverfolgung sowie Ermittlung von Erkenntnissen/Verbesserungen.

Originaltext Die Zusammenarbeit mit Verbrauchern und Endnutzern, ihren rechtmäßigen Vertretern oder glaubwürdigen Stellvertretern kann in die Nachverfolgung und Bewertung der Wirksamkeit der gemäß Absatz 15 Buchstabe b offengelegten Maßnahmen des Unternehmens einfließen, einschließlich der Entwicklung von Kennzahlen, der Festlegung von Zielvorgaben und/oder der Nachverfolgung der Leistung anhand dieser Kennzahlen und Zielen. Insbesondere in Bezug auf die Nachverfolgung der Leistung kann eine solche Zusammenarbeit zum Verständnis der Wirksamkeit des Managements wesentlicher negativer Auswirkungen durch das Unternehmen und zur Ermittlung von gewonnenen Erkenntnissen oder Verbesserungen beitragen.

Querverweise

ESRS 2 GDR-T