S4-4 – Ziele im Zusammenhang mit Verbrauchern und Endnutzern
Quelle: csrd-delegated-act-2026-5010-annex_de.pdf, Seite 163
Das Unternehmen muss qualitative und/oder quantitative Ziele im Zusammenhang mit Verbrauchern und Endnutzern gemäß ESRS 2 GDR-T angeben.
Datenpunkte (1)
| Name | Pflicht | Einheit | Phase-in Phase-in bezeichnet eine zeitlich gestaffelte Einführung: Das Unternehmen muss diesen Datenpunkt bzw. diese Angabe nicht sofort ab dem ersten Anwendungsjahr offenlegen, sondern erst ab einem späteren, hier angegebenen Geschäftsjahr bzw. nach Ablauf einer Übergangsfrist. | AR |
|---|---|---|---|---|
| Qualitative und/oder quantitative Ziele im Zusammenhang mit Verbrauchern und Endnutzern | Pflicht | – | – | AR9 |
Volltext-Auszug
Originaltext 17. Das Unternehmen hat qualitative und/oder quantitative Ziele in Bezug auf Verbraucher und Endnutzer gemäß ESRS 2 GDR-T anzugeben.
Application Requirements (1)
Die Zusammenarbeit mit Verbrauchern und Endnutzern, ihren rechtmäßigen Vertretern oder glaubwürdigen Stellvertretern kann in die Nachverfolgung und Bewertung der Wirksamkeit der nach Absatz 15 Buchstabe b offengelegten Maßnahmen einfließen, einschließlich Entwicklung von Kennzahlen, Festlegung von Zielvorgaben und Leistungsnachverfolgung sowie Ermittlung von Erkenntnissen/Verbesserungen.
Originaltext Die Zusammenarbeit mit Verbrauchern und Endnutzern, ihren rechtmäßigen Vertretern oder glaubwürdigen Stellvertretern kann in die Nachverfolgung und Bewertung der Wirksamkeit der gemäß Absatz 15 Buchstabe b offengelegten Maßnahmen des Unternehmens einfließen, einschließlich der Entwicklung von Kennzahlen, der Festlegung von Zielvorgaben und/oder der Nachverfolgung der Leistung anhand dieser Kennzahlen und Zielen. Insbesondere in Bezug auf die Nachverfolgung der Leistung kann eine solche Zusammenarbeit zum Verständnis der Wirksamkeit des Managements wesentlicher negativer Auswirkungen durch das Unternehmen und zur Ermittlung von gewonnenen Erkenntnissen oder Verbesserungen beitragen.