S4 · Verbraucher und Endnutzer

S4-2 – Einbeziehung von Verbrauchern und Endnutzern; Kanäle, über die Verbraucher und Endnutzer Anliegen oder Bedürfnisse äußern können, und Abhilfemaßnahmen

Quelle: csrd-delegated-act-2026-5010-annex_de.pdf, Seite 160

Das Unternehmen muss angeben, wie es Verbraucher und Endnutzer, ihre rechtmäßigen Vertreter oder glaubwürdige Stellvertreter direkt einbezieht, welche Kanäle zur Meldung von Anliegen oder Bedürfnissen (einschließlich Beschwerdemechanismen) bestehen und wie es deren Wirksamkeit bewertet. Zudem ist der allgemeine Ansatz zur Abhilfe bei verursachten negativen Auswirkungen zu beschreiben.

Datenpunkte (5)

NamePflichtEinheitPhase-in AR
Art und Weise der direkten Einbeziehung von Verbrauchern und Endnutzern, deren Vertretern oder glaubwürdigen Stellvertretern Pflicht – – AR2
Einbeziehung der Perspektiven anfälliger/marginalisierter Verbraucher und Endnutzer (z. B. Menschen mit Behinderungen, Kinder) Pflicht – – AR2
Beschreibung verfügbarer Kanäle für Anliegen/Bedürfnisse, inkl. Angabe ob Beschwerdemechanismus vorhanden Pflicht – – AR3
Bewertung der Wirksamkeit dieser Kanäle Pflicht – – AR3
Allgemeiner Ansatz und Verfahren zur Abhilfe bei verursachten/mitverursachten wesentlichen negativen Auswirkungen Pflicht – – –

Volltext-Auszug

Originaltext 10. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis des allgemeinen Ansatzes des Unternehmens für die Zusammenarbeit mit Verbrauchern und Endnutzern zu vermitteln, einschließlich der Verfügbarkeit von Kanälen, über die Anliegen oder Bedürfnisse geäußert werden können, wie z. B. Beschwerdemechanismen, und seines Ansatzes für Abhilfemaßnahmen. 11. Das Unternehmen hat anzugeben, wie es Verbraucher und Endnutzer, ihre rechtmäßigen Vertreter oder glaubwürdige Stellvertreter direkt einbezieht und wie die Perspektiven der Verbraucher und Endnutzer in seine Entscheidungen oder Tätigkeiten zur Bewältigung der tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen auf Verbraucher und Endnutzer im Berichtsjahr einfließen. Dies schließt ein, wie das Unternehmen Einblicke in die Perspektiven von Verbrauchern und Endnutzern erhält, die möglicherweise besonders anfällig für Auswirkungen sind und/oder marginalisiert sind (z. B. Menschen mit Behinderungen, Kinder), wenn das Unternehmen Maßnahmen ergreift, um diese Perspektiven zu verstehen. 12. Das Unternehmen hat die Kanäle zu beschreiben, die Verbrauchern und Endnutzern zur Verfügung stehen, um ihre Anliegen oder Bedürfnisse diesem direkt mitzuteilen und prüfen zu lassen. Insbesondere gibt es an, ob es über einen Beschwerdemechanismus verfügt. Ferner hat es zu erläutern, wie es die Wirksamkeit dieser Kanäle bewertet. 13. Das Unternehmen hat seinen allgemeinen Ansatz und seine Verfahren für die Bereitstellung von oder die Zusammenarbeit bei Abhilfemaßnahmen zu beschreiben, wenn es wesentliche negative Auswirkungen auf Verbraucher und Endnutzer verursacht oder dazu beigetragen hat.

Application Requirements (2)

AR2 Einbeziehung bezieht sich auf Absatz 11 · S. 161

Die Einbeziehung von Verbrauchern und Endnutzern kann verschiedene Formen annehmen, z. B. Informationsveranstaltungen, Konsultationen oder Beteiligung, und in unterschiedlichen Abständen stattfinden.

Originaltext Die Einbeziehung von Verbrauchern und Endnutzern kann verschiedene Formen annehmen, z. B. Informationsveranstaltungen, Konsultationen oder Beteiligung, und in unterschiedlichen Abständen stattfinden.
AR3 Beschwerdemechanismus bezieht sich auf Absatz 12 · S. 161

Die 'Wirksamkeitskriterien für außergerichtliche Beschwerdemechanismen' gemäß den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, insbesondere Prinzip 31, können zur Bewertung der Wirksamkeit der Kanäle herangezogen werden. Verfügt das Unternehmen über Konzepte, um Einzelpersonen vor Vergeltungsmaßnahmen zu schützen, wenn sie solche Kanäle nutzen, und werden sie unter ESRS G1-1 angegeben, kann das Unternehmen auf diese Angabe verweisen.

Originaltext Die „Wirksamkeitskriterien für außergerichtliche Beschwerdemechanismen“ gemäß den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, insbesondere Prinzip 31, können zur Bewertung der Wirksamkeit der Kanäle herangezogen werden. Verfügt das Unternehmen über Konzepte, um Einzelpersonen vor Vergeltungsmaßnahmen zu schützen, wenn sie solche Kanäle nutzen, und werden sie unter ESRS G1-1 angegeben, so kann das Unternehmen auf diese Angabe verweisen.

Querverweise

ESRS G1-1