S1-15 – Vergütungskennzahlen
Quelle: csrd-delegated-act-2026-5010-annex_de.pdf, Seite 139
Das Unternehmen legt das geschlechtsspezifische Verdienstgefälle zwischen weiblichen und männlichen Beschäftigten sowie das Verhältnis der jährlichen Gesamtvergütung der höchstbezahlten Person zum Median der jährlichen Gesamtvergütung aller übrigen Beschäftigten offen.
Datenpunkte (2)
| Name | Pflicht | Einheit | Phase-in Phase-in bezeichnet eine zeitlich gestaffelte Einführung: Das Unternehmen muss diesen Datenpunkt bzw. diese Angabe nicht sofort ab dem ersten Anwendungsjahr offenlegen, sondern erst ab einem späteren, hier angegebenen Geschäftsjahr bzw. nach Ablauf einer Übergangsfrist. | AR |
|---|---|---|---|---|
| Geschlechtsspezifisches Verdienstgefälle (unbereinigt), Differenz durchschnittlicher Bruttostundenverdienst Frauen/Männer | Pflicht | % | – | AR31 AR32 AR33 AR34 |
| Verhältnis jährliche Gesamtvergütung höchstbezahlte Person zu Median-Jahresgesamtvergütung aller übrigen Beschäftigten | Pflicht | Verhältniszahl | – | AR34 AR35 |
Volltext-Auszug
Originaltext 39. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis für das Ausmaß etwaiger Verdienstunterschiede zwischen Frauen und Männern unter den Beschäftigten des Unternehmens zu vermitteln und zu verdeutlichen, wie groß die Ungleichheit bei der Vergütung innerhalb des Unternehmens ist. 40. Das Unternehmen hat Folgendes anzugeben: (a) das geschlechtsspezifische Verdienstgefälle, d. h. die Differenz zwischen dem Durchschnittseinkommen von weiblichen und männlichen Arbeitnehmern, ausgedrückt als Prozentsatz des Durchschnittseinkommens männlicher Arbeitnehmer und (b) das Verhältnis der jährlichen Gesamtvergütung der am höchsten bezahlten Einzelperson zum Median der jährlichen Gesamtvergütung aller Beschäftigten (ohne die am höchsten bezahlte Einzelperson).
Application Requirements (5)
Formel: (durchschnittlicher Bruttostundenverdienst Männer − durchschnittlicher Bruttostundenverdienst Frauen) / durchschnittlicher Bruttostundenverdienst Männer × 100.
Originaltext Die Offenlegung des geschlechtsspezifischen Verdienstgefälles gemäß Absatz 41 Buchstabe a umfasst den Bruttostundenverdienst aller männlichen und weiblichen Beschäftigten und wird wie folgt berechnet: (Durchschnittlicher Bruttostundenverdienst von männlichen Beschäftigten – Durchschnittlicher Bruttostundenverdienst von weiblichen Beschäftigten) / Durchschnittlicher Bruttostundenverdienst von männlichen Beschäftigten × 100.
Bei der Zusammenstellung: alle männlichen und weiblichen Beschäftigten berücksichtigen; Grundgehalt einbeziehen; sonstige direkte/indirekte Geld- oder Sachleistungen (ergänzend oder variabel) einbeziehen.
Originaltext Bei der Angabe der nach Absatz 41 Buchstabe a erforderlichen Informationen geht das Unternehmen wie folgt vor: (a) es berücksichtigt alle männlichen und weiblichen Beschäftigten, (b) es berücksichtigt das Grundgehalt und (c) es berücksichtigt jegliche allen Beschäftigten zur Verfügung stehenden sonstigen Vergütungen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer mittelbar oder unmittelbar als Geld- oder Sachleistung zahlt (ergänzende oder variable Bestandteile).
Absatz 41 Buchstabe a verlangt das unbereinigte Verdienstgefälle (Gesamtdifferenz, ohne erklärende Faktoren); ein bereinigtes Verdienstgefälle nach Kategorie/Land kann als zusätzlicher freiwilliger Kontext dienen.
Originaltext Absatz 41 Buchstabe a schreibt eine Offenlegung des unbereinigten geschlechtsspezifischen Verdienstgefälles vor, das die gesamte Differenz zwischen dem Durchschnittseinkommen von männlichen und weiblichen Beschäftigten misst, aber keine spezifischen Faktoren berücksichtigt, die diese Einkommensdifferenz weiter erklären können. Das bereinigte geschlechtsspezifische Verdienstgefälle nach Arbeitnehmerkategorien und/oder aufgeschlüsselt nach Ländern kann zusätzliche Hintergrundinformationen liefern, die das unbereinigte geschlechtsspezifische Verdienstgefälle ergänzen.
Gemäß ESRS 2 GDR-M ist die verwendete Methodik für beide Kennzahlen (Verdienstgefälle und Vergütungsverhältnis) anzugeben.
Originaltext Gemäß ESRS 2 GDR-M gibt das Unternehmen an, nach welcher Methode es die Daten zusammengestellt hat und/oder wie die Daten zusammengestellt wurden.
Zu berücksichtigen: alle Beschäftigten; Grundgehalt (garantierte, kurzfristige, unveränderliche Barvergütung); je nach Vergütungspolitik Geldleistungen, Sachleistungen und beizulegender Zeitwert langfristiger Anreize. Formel: jährliche Gesamtvergütung höchstbezahlte Person / Median der jährlichen Gesamtvergütung übriger Beschäftigter.
Originaltext Bei der Angabe der nach Absatz 41 Buchstabe b erforderlichen Informationen geht das Unternehmen wie folgt vor: (a) Es berücksichtigt alle Beschäftigten; (b) es berücksichtigt das Grundgehalt, d. h. die Summe aus garantierter, kurzfristiger und unveränderlicher Barvergütung, (c) je nach Vergütungspolitik des Unternehmens berücksichtigt es alle der folgenden Aspekte: i. Geldleistungen, wie beispielsweise Barzulagen, Bonuszahlungen, Provisionen, Bargewinnbeteiligungen und anderen Formen variabler Barzahlungen, ii. Sachleistungen wie Autos, private Krankenversicherung, Lebensversicherung und Wellnessprogramme und iii. den gesamten beizulegenden Zeitwert aller jährlichen langfristigen Anreize (z. B. Aktienoptionen, beschränkte Aktien oder Anteile, erfolgswirksame Aktien oder Anteile, Phantomaktien, Wertsteigerungsrechte an Aktien und langfristige Barauszahlungen), (d) es verwendet die folgende Formel zur Berechnung des Verhältnisses der jährlichen Gesamtvergütung: Jährliche Gesamtvergütung für die höchstbezahlte Person im Unternehmen / Median der jährlichen Gesamtvergütung für die Beschäftigten (ohne die höchstbezahlte Person).