S1-14 – Kennzahlen für die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben
Quelle: csrd-delegated-act-2026-5010-annex_de.pdf, Seite 139
Das Unternehmen legt den Prozentsatz der Beschäftigten offen, die im Berichtszeitraum Anspruch auf Arbeitsfreistellung aus familiären Gründen (Mutterschafts-, Vaterschafts-, Elternurlaub, Pflegeurlaub) haben.
Datenpunkte (1)
| Name | Pflicht | Einheit | Phase-in Phase-in bezeichnet eine zeitlich gestaffelte Einführung: Das Unternehmen muss diesen Datenpunkt bzw. diese Angabe nicht sofort ab dem ersten Anwendungsjahr offenlegen, sondern erst ab einem späteren, hier angegebenen Geschäftsjahr bzw. nach Ablauf einer Übergangsfrist. | AR |
|---|---|---|---|---|
| Prozentsatz der Beschäftigten mit Anspruch auf Arbeitsfreistellung aus familiären Gründen | Pflicht | % | – | AR29 AR30 |
Volltext-Auszug
Originaltext 37. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis des Anspruchs der Beschäftigten des Unternehmens auf Arbeitsfreistellungen aus familiären Gründen zu vermitteln, der Mutterschaftsurlaub, Vaterschaftsurlaub, Elternurlaub und Urlaub für pflegende Angehörige umfasst. 38. Das Unternehmen hat den Prozentsatz der Beschäftigten anzugeben, die während des Berichtszeitraums Anspruch auf Arbeitsfreistellung aus familiären Gründen haben.
Application Requirements (2)
Haben alle Beschäftigten Anspruch auf alle vier Arten von Arbeitsfreistellung, genügt die Angabe des Gesamtprozentsatzes; Hintergrundinformationen nach GDR-M können Teilansprüche erläutern.
Originaltext Haben alle Beschäftigten des Unternehmens aufgrund sozialpolitischer und/oder tarifvertraglicher Vereinbarungen Anspruch auf alle vier Arten von Arbeitsfreistellung aus familiären Gründen, genügt es, den Gesamtprozentsatz anzugeben, um Absatz 39 zu erfüllen. Hintergrundinformationen gemäß ESRS 2 GDR-M können sich auf die Arten von Ansprüchen auf Arbeitsfreistellung aus familiären Gründen beziehen, z. B. wenn die Beschäftigten des Unternehmens nur Anspruch auf zwei der vier Arten von Arbeitsfreistellung haben.
Als anspruchsberechtigt gelten Beschäftigte, die unter Vorschriften, organisatorische Maßnahmen, Vereinbarungen, Verträge oder Tarifverträge mit entsprechenden Ansprüchen fallen.
Originaltext Für die Zwecke des Absatzes 39 sind Beschäftigte, die Anspruch auf Arbeitsfreistellung aus familiären Gründen haben, Beschäftigte, die unter Vorschriften, organisatorische Maßnahmen, Vereinbarungen, Verträge oder Tarifverträge fallen, die Ansprüche auf Arbeitsfreistellung aus familiären Gründen enthalten.