S1 · Arbeitskräfte des Unternehmens

S1-14 – Kennzahlen für die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben

Quelle: csrd-delegated-act-2026-5010-annex_de.pdf, Seite 139

Das Unternehmen legt den Prozentsatz der Beschäftigten offen, die im Berichtszeitraum Anspruch auf Arbeitsfreistellung aus familiären Gründen (Mutterschafts-, Vaterschafts-, Elternurlaub, Pflegeurlaub) haben.

Datenpunkte (1)

NamePflichtEinheitPhase-in AR
Prozentsatz der Beschäftigten mit Anspruch auf Arbeitsfreistellung aus familiären Gründen Pflicht % – AR29 AR30

Volltext-Auszug

Originaltext 37. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis des Anspruchs der Beschäftigten des Unternehmens auf Arbeitsfreistellungen aus familiären Gründen zu vermitteln, der Mutterschaftsurlaub, Vaterschaftsurlaub, Elternurlaub und Urlaub für pflegende Angehörige umfasst. 38. Das Unternehmen hat den Prozentsatz der Beschäftigten anzugeben, die während des Berichtszeitraums Anspruch auf Arbeitsfreistellung aus familiären Gründen haben.

Application Requirements (2)

AR29 Anspruch auf Arbeitsfreistellung aus familiären Gründen bezieht sich auf Absatz 39 · S. 139

Haben alle Beschäftigten Anspruch auf alle vier Arten von Arbeitsfreistellung, genügt die Angabe des Gesamtprozentsatzes; Hintergrundinformationen nach GDR-M können Teilansprüche erläutern.

Originaltext Haben alle Beschäftigten des Unternehmens aufgrund sozialpolitischer und/oder tarifvertraglicher Vereinbarungen Anspruch auf alle vier Arten von Arbeitsfreistellung aus familiären Gründen, genügt es, den Gesamtprozentsatz anzugeben, um Absatz 39 zu erfüllen. Hintergrundinformationen gemäß ESRS 2 GDR-M können sich auf die Arten von Ansprüchen auf Arbeitsfreistellung aus familiären Gründen beziehen, z. B. wenn die Beschäftigten des Unternehmens nur Anspruch auf zwei der vier Arten von Arbeitsfreistellung haben.
AR30 Beschäftigte mit Anspruch auf Arbeitsfreistellung aus familiären Gründen bezieht sich auf Absatz 39 · S. 139

Als anspruchsberechtigt gelten Beschäftigte, die unter Vorschriften, organisatorische Maßnahmen, Vereinbarungen, Verträge oder Tarifverträge mit entsprechenden Ansprüchen fallen.

Originaltext Für die Zwecke des Absatzes 39 sind Beschäftigte, die Anspruch auf Arbeitsfreistellung aus familiären Gründen haben, Beschäftigte, die unter Vorschriften, organisatorische Maßnahmen, Vereinbarungen, Verträge oder Tarifverträge fallen, die Ansprüche auf Arbeitsfreistellung aus familiären Gründen enthalten.

Querverweise

ESRS 2 GDR-M