S1-13 – Kennzahlen für Gesundheitsschutz und Sicherheit
Quelle: csrd-delegated-act-2026-5010-annex_de.pdf, Seite 137
Das Unternehmen legt Kennzahlen zum Managementsystem für Gesundheit und Sicherheit offen: Abdeckungsgrad, Zahl der Todesfälle durch Arbeitsunfälle/arbeitsbedingte Erkrankungen, Zahl und Quote meldepflichtiger Arbeitsunfälle, Zahl arbeitsbedingter Erkrankungsfälle und Ausfalltage.
Datenpunkte (6)
| Name | Pflicht | Einheit | Phase-in Phase-in bezeichnet eine zeitlich gestaffelte Einführung: Das Unternehmen muss diesen Datenpunkt bzw. diese Angabe nicht sofort ab dem ersten Anwendungsjahr offenlegen, sondern erst ab einem späteren, hier angegebenen Geschäftsjahr bzw. nach Ablauf einer Übergangsfrist. | AR |
|---|---|---|---|---|
| Prozentsatz der Arbeitskräfte, die durch das Managementsystem für Gesundheit und Sicherheit abgedeckt sind | Pflicht | % | – | AR24 |
| Anzahl Todesfälle durch meldepflichtige Arbeitsunfälle (eigene Arbeitskräfte + Fremdpersonal auf Betriebsgelände) | Pflicht | Anzahl | – | AR26 |
| Anzahl Todesfälle durch meldepflichtige arbeitsbedingte Erkrankungen (Beschäftigte) | Pflicht | Anzahl | – | – |
| Anzahl und Quote meldepflichtiger Arbeitsunfälle unter den Arbeitskräften des Unternehmens | Pflicht | Anzahl / Quote je 1 Mio. Arbeitsstunden | – | AR25 AR26 |
| Anzahl Fälle meldepflichtiger arbeitsbedingter Erkrankungen (Beschäftigte) | Pflicht | Anzahl | Dieser Datenpunkt (Absatz 37 Buchstabe d) kann von großen und kleineren 'Wave-one'-Unternehmen bis Geschäftsjahr 2027 und von 'sonstigen Unternehmen' für ihr erstes Berichtsjahr ausgelassen werden (ESRS 1 Absatz 125(f)/126(f)/127(f)). | AR27 |
| Anzahl Ausfalltage durch meldepflichtige Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Erkrankungen (Beschäftigte) | Pflicht | Tage | Dieser Datenpunkt (Absatz 37 Buchstabe e) kann von großen und kleineren 'Wave-one'-Unternehmen bis Geschäftsjahr 2027 und von 'sonstigen Unternehmen' für ihr erstes Berichtsjahr ausgelassen werden (ESRS 1 Absatz 125(f)/126(f)/127(f)). | AR28 |
Volltext-Auszug
Originaltext 35. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis des Umfangs, der Qualität und der Leistung des Managementsystems für Gesundheit und Sicherheit zu vermitteln, das eingerichtet wurde, um Arbeitsunfälle, Erkrankungen und Todesfälle zu verhindern. 36. Das Unternehmen hat für den Berichtszeitraum folgende Angaben zu machen: (a) den Prozentsatz der Personen unter den Arbeitskräften des Unternehmens, die auf der Grundlage gesetzlicher Anforderungen und/oder anerkannter Normen oder Leitlinien vom Managementsystem des Unternehmens für Gesundheit und Sicherheit abgedeckt sind, (b) vorbehaltlich rechtlicher Beschränkungen die Summe aus: i. der Zahl der Todesfälle durch meldepflichtige Arbeitsunfälle bei allen Personen innerhalb der Arbeitskräfte des Unternehmens sowie bei Beschäftigten, die an den Standorten des Unternehmens arbeiten, aber nicht zu seinen eigenen Arbeitskräften gehören, und ii. die Zahl der Todesfälle aufgrund von meldepflichtigen arbeitsbedingten Erkrankungen bei seinen Beschäftigten, (c) die Zahl und die Quote der meldepflichtigen Arbeitsunfälle unter den Arbeitskräften des Unternehmens, (d) in Bezug auf die Beschäftigten des Unternehmens die Zahl der Fälle meldepflichtiger arbeitsbedingter Erkrankungen, vorbehaltlich gesetzlicher Einschränkungen bei der Erhebung von Daten, und (e) in Bezug auf die Beschäftigten des Unternehmens die Zahl der Ausfalltage durch meldepflichtige Arbeitsunfälle und meldepflichtige arbeitsbedingte Erkrankungen. Bewertet das Unternehmen den ESRS S1-6 als wesentlich, so nimmt es in die Informationen nach Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe c auch die Fälle der Fremdarbeitskräften unter den Arbeitskräften des Unternehmens auf. Sofern relevant werden diese Angaben nach Beschäftigten und Fremdarbeitskräften aufgeschlüsselt.
Application Requirements (5)
Der Abdeckungsgrad wird auf Basis der Personenzahl angegeben, nicht auf VZÄ-Basis.
Originaltext Der prozentuale Anteil der Arbeitskräfte des Unternehmens, der unter sein Managementsystem für Gesundheit und Sicherheit fällt, wird auf der Grundlage der Personenzahl und nicht auf der Grundlage von Vollzeitäquivalenten angegeben.
Quote = Anzahl Fälle / Gesamtzahl geleisteter Arbeitsstunden × 1.000.000; nationale Definitionen können statt der ESRS-Glossar-Definition verwendet werden (mit Offenlegung nach GDR-M); bei Schätzungen sind normale/Standardarbeitsstunden unter Berücksichtigung bezahlter Abwesenheiten zu verwenden.
Originaltext Bei der Berechnung der meldepflichtigen Arbeitsunfälle teilt das Unternehmen die Anzahl der Fälle durch die Gesamtzahl der von seinen eigenen Arbeitskräften geleisteten Arbeitsstunden multipliziert mit 1 000 000. Dies entspricht der Zahl der Fälle pro eine Million geleisteter Arbeitsstunden und ungefähr der Gesamtzahl der von 500 Vollzeitarbeitskräften in einem Jahr geleisteten Arbeitsstunden. Wenn im nationalen Recht der Länder, in denen die Beschäftigten des Unternehmens arbeiten, der Begriff „Arbeitsunfall“ anders definiert ist als im ESRS-Glossar, kann das Unternehmen die nationale Definition verwenden. In diesem Fall hat es dies gemäß ESRS 2 GDR-M offenzulegen. Kann das Unternehmen die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden nicht direkt berechnen, so kann es diese auf der Grundlage der normalen oder Standardarbeitsstunden unter Berücksichtigung der Ansprüche auf Abwesenheit mit Lohnfortzahlung (z. B. bezahlter Urlaub, krankheitsbedingte Abwesenheit mit Lohnfortzahlung, Feiertage) schätzen und dies in seinen Angaben erläutern.
Todesfälle infolge meldepflichtiger Arbeitsunfälle sind in der Unfallzahl/-quote enthalten.
Originaltext Todesfälle infolge meldepflichtiger Arbeitsunfälle sind in dieser Zahl enthalten.
Erfasst werden Fälle, über die das Unternehmen von Betroffenen, Entschädigungsstellen oder Ärzten informiert wurde, oder die durch ärztliche Überwachung im Berichtszeitraum festgestellt wurden; Muskel-Skelett-Erkrankungen zählen als Erkrankung, nicht als Unfall.
Originaltext „Fälle meldepflichtiger arbeitsbedingter Erkrankungen“ in Absatz 37 Buchstabe d bezieht sich auf Fälle arbeitsbedingter Erkrankungen, über die das Unternehmen von den betroffenen Personen, Entschädigungsstellen oder Angehörigen der Gesundheitsberufe informiert wurde, oder auf Fälle, die es während des Berichtszeitraums im Rahmen der ärztlichen Überwachung festgestellt hat. In diesem Zusammenhang werden arbeitsbedingte Muskel- und Skeletterkrankungen unter arbeitsbedingten Erkrankungen (und nicht unter Arbeitsunfällen) erfasst.
Kalendertage zählen, inkl. erstem vollen und letztem Abwesenheitstag; arbeitsfreie Tage (Wochenenden, Feiertage) innerhalb der Abwesenheit gelten als Ausfalltage.
Originaltext Die Zahl der Ausfalltage umfasst den ersten ganzen Tag und den letzten Tag der Abwesenheit. Für die Zählung werden Kalendertage verwendet. Tage, an denen die betroffene Person nicht zur Arbeit vorgesehen ist (z. B. Wochenenden, Feiertage), gelten daher als Ausfalltage.